Monitor nach zwei Stunden defekt - Ersatzgerät?

Hallo Experten!

Folgender Sachverhalt:
-Monitor (Wert 550DM) gekauft vor zwei Wochen
-gestern in Betrieb genommen (einwandfreies Betriebsverhalten)
-nach zwei Stunden Laufzeit ein Knall, kein Bild mehr
-Monitor defekt, ohne äußerlich erkennbare Ursache

Frage:
Wenn der Käufer das Gerät nun zum Händler zurückbringt, muß er sich damit abfinden, mehrere Wochen auf die Reparatur des Gerätes zu warten?
Steht ihm während dieser Zeit ein Ersatzgerät zu oder hat er gar sofort Anspruch auf ein neues Gerät?
(Der Käufer ist dringend auf ein funktionstüchtiges Gerät angewiesen.)

Für eine baldige Anwort wäre ich dankbar.

CU
Markus

Fast immer hat der Händler Allgemein Geschäftsbedingungen, in denen er sich das Recht zur Nachbesserung vorbehält, bevor die primären gewährleistungsansprüche (Wandelung/Minderung) geltend gemacht werden dürfen. Man muss dann leider bis zu zwei Nachbesserungen über sich ergehen lassen. Für die Dauer hat man keinen Anspruch auf ein Ersatzgerät.

Tipp:
Versuchen, den Händler zum Umtausch zu bewegen. Wenn der nachbessern will: schriftliche Fristsetzung (max. 2 Wochen) hierfür bereits bei Abgabe des Gerätes mit der Androhung, die Nachbesserung bei Ablauf abzulehnen und Wandelung geltend zu machen.

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Man muss dann leider bis
zu zwei Nachbesserungen über sich ergehen
lassen. Für die Dauer hat man keinen
Anspruch auf ein Ersatzgerät.

Tipp:
Versuchen, den Händler zum Umtausch zu
bewegen. Wenn der nachbessern will:
schriftliche Fristsetzung (max. 2 Wochen)
hierfür bereits bei Abgabe des Gerätes
mit der Androhung, die Nachbesserung bei
Ablauf abzulehnen und Wandelung geltend
zu machen.

Danke für die schnelle Antwort!

Unter Umtausch verstehe ich, eine Ware (z.B. bei Nichtgefallen) auf Kulanz gegen eine andere zu tauschen. Heißt das, ich soll einen anderen Monitor verlangen (andere Marke/Typ)?
Damit würde ich dem Händler doch den „Schwarzen Peter“ wieder zuschieben. Ich befürchte, daß er mir den defekten Monitor nicht abnehmen wird.

Wie muß die schriftliche Fristsetzung erfolgen (reicht eine Notiz auf der Quittung)?
Reicht eine mündliche „Androhung“ für den Fall der Fristüberschreitung? (Ich werde zusammen mit dem Eigentümer zum Händler gehen, also quasi als Zeuge.)

Was versteht man unter einer Wandlung?

CU
Markus

Unter Umtausch verstehe ich, eine Ware
(z.B. bei Nichtgefallen) auf Kulanz gegen
eine andere zu tauschen. Heißt das, ich
soll einen anderen Monitor verlangen
(andere Marke/Typ)?
Damit würde ich dem Händler doch den
„Schwarzen Peter“ wieder zuschieben. Ich
befürchte, daß er mir den defekten
Monitor nicht abnehmen wird.

Umtausch ist hier „unjuristisch“ zu verstehen. In der „Realität“ gibt man das defekte Gerät und erhält ein neues, gleichen Typs im Gegenzug. Als Gewährleistungsanspruch wäre es juristisch die Wandelung (= „Rückgängigmachen“) des urspünglichen Kaufvertrages bei (gleichzeitigem) Abschluss eines neuen Kaufvertrages. Ergebnis dieser „Spitzfindigkeit“ ist daher, dass man natürlich auch sein Geld herausverlangen oder einen anderen Monitor verlangen (richtig: kaufen) kann.
Im übrigen kommt es doch nicht darauf an, wer den schwarzen Peter hat. Du willst einen funktionierenden Monitor haben und der Verkäufer muss einen solchen im Rahmen der Gewährleistung verschaffen.

Wie muß die schriftliche Fristsetzung
erfolgen (reicht eine Notiz auf der
Quittung)?
Reicht eine mündliche „Androhung“ für den
Fall der Fristüberschreitung? (Ich werde
zusammen mit dem Eigentümer zum Händler
gehen, also quasi als Zeuge.)

Bei Abgabe des Geräts Zettel quittieren lassen: „Heute wurde der Monitor … zur Instandsetzung im Rahmen der Gewährleistungsansprüche dem Verkäufer übergeben, da er folgenden Defekt hat: … - Für die Nachbesserung wird eine Frist bis zum …(2 Wochen) … gesetzt. Wird das Gerät nicht bis zu diesem Termin voll funktionsfähig an den Käufer zurückgegeben, verweigert dieser die Annahme endgültig. Für diesen Fall wird die Wandelung bereits ausdrücklich erklärt.“
PS: Schriftliches ist immer sicherer als der beste Zeuge !

Umtausch ist hier „unjuristisch“ zu
verstehen. In der „Realität“ gibt man das
defekte Gerät und erhält ein neues,
gleichen Typs im Gegenzug. Als
Gewährleistungsanspruch wäre es
juristisch die Wandelung (=
„Rückgängigmachen“) des urspünglichen
Kaufvertrages bei (gleichzeitigem)
Abschluss eines neuen Kaufvertrages.
Ergebnis dieser „Spitzfindigkeit“ ist
daher, dass man natürlich auch sein Geld
herausverlangen oder einen anderen
Monitor verlangen (richtig: kaufen) kann.
Im übrigen kommt es doch nicht darauf an,
wer den schwarzen Peter hat. Du willst
einen funktionierenden Monitor haben und
der Verkäufer muss einen solchen im
Rahmen der Gewährleistung verschaffen.

Bei Abgabe des Geräts Zettel quittieren
lassen: …

Danke für Deine ausführliche Hilfe!

Statt der gewohnt langwierigen und wenig produktiven Diskussion mit dem Verkäufer lief es heute gänzlich anders:
Nachdem ich erklärt hatte, daß der Monitor beim Anschließen kein Bild liefert und ein hilfsbereiter Azubi das Gerät gerade noch einmal anschließen wollte, kam der ursprügliche Verkäufer, schaute auf das Etikett am Karton und sagte: „Die Mühe können sie sich sparen. Der ist defekt.“

Könnte es sich dabei vielleicht um einen Serienfehler gehandelt haben???
Zumindest haben wir jetzt gegen einen geringen Aufpreis ein anderes Markengerät erhalten.

CU
Markus

Schön, wenn man die „Juristerei“ doch nicht braucht :wink:

Annahme endgültig. Für diesen Fall wird
die Wandelung bereits ausdrücklich
erklärt."
PS: Schriftliches ist immer sicherer als
der beste Zeuge !

Genauso wie ein Vertrag eine beidseitige Willenserklärung voraussetzt, trifft dies auch auf die Wandlung, also die Aufhebung des Vertrages zu.
Man kann also lediglich die Wandlung verlangen und ggf. gerichtlich erstreiten, nicht jedoch diese einfach erkären.
Dies ist ein sehr wichtiger Punkt. In vielen Diskussionen wird der Eindruck vermittelt, dass man eine Wandlung einfach erklären könne und somit das Recht auf Erstattung des Kaufpreises hat. Ganz so einfach ist das aber leider nicht.

Matthias

Genauso wie ein Vertrag eine beidseitige
Willenserklärung voraussetzt, trifft dies
auch auf die Wandlung, also die Aufhebung
des Vertrages zu.
Man kann also lediglich die Wandlung
verlangen und ggf. gerichtlich
erstreiten, nicht jedoch diese einfach
erkären.
Dies ist ein sehr wichtiger Punkt. In
vielen Diskussionen wird der Eindruck
vermittelt, dass man eine Wandlung
einfach erklären könne und somit das
Recht auf Erstattung des Kaufpreises hat.
Ganz so einfach ist das aber leider
nicht.

Matthias

Das ist doch lediglich ein rechtheoretisches Problem, aber ohne große praktische Relevanz. Wird das Einverständnis zur Wandelung verweigert, wird der Anspruch aus Rückzahlung des Kaufpreises mit dem auf Zustimmung zur Wandelung verbunden und im Wege der Stufenklage gemeinsam durchgesetzt.

Was ist denn nun daraus geworden? Ich arbeite auch in so einem Geschäft. In einen wie vorliegenden Fall, also „Neu-Defekt“, erhält ein Kunde grundsätzlich ein anderes, sprich neues Gerät, es sei denn es handelt sich um Lappalien (Sicherung o.ä.). Wenn das Gerät schon ein paar Monate lief und geht kaputt, sind ein bis´max. zwei Nachbesserungen durchaus nicht unzumutbar, zumal wir in der Zeit ein Leihgerät zur Verfügung stellen. Hast Du den Händler überhaupt schon mal gefragt ?

Ronald

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Was ist denn nun daraus geworden? Ich
arbeite auch in so einem Geschäft. In
einen wie vorliegenden Fall, also
„Neu-Defekt“, erhält ein Kunde
grundsätzlich ein anderes, sprich neues
Gerät, es sei denn es handelt sich um
Lappalien (Sicherung o.ä.). Wenn das
Gerät schon ein paar Monate lief und geht
kaputt, sind ein bis´max. zwei
Nachbesserungen durchaus nicht
unzumutbar, zumal wir in der Zeit ein
Leihgerät zur Verfügung stellen. Hast Du
den Händler überhaupt schon mal gefragt ?

s. dazu mein Posting vom 26.10.

Um es mal so zu formulieren: Es erschien mir taktisch günstig, die recht kurze Betriebsdauer von 2 Stunden abzurunden. Folglich lieferte das Gerät bereits beim ersten Einschalten kein Bild. Diese Aussage hatte den Effekt, daß ich das Gerät nicht einmal aus dem Karton holen durft :wink:
Zu meiner Überraschung hat man sofort ein Ersatzgerät angeboten. Alle Geräte der gleichen Marke waren jedoch mittlerweile verschwunden. Daher vermute ich einen Serienfehler.

Ich muß sagen, daß ich angenehm überrascht bin. Ich hatte im Laufe der letzten Jahre bereits zweimal in einem ähnlichen Fall das „Vergnügen“ mit diesem Händler (zum Glück nicht meine eigenen Geräte). Beide Male lief es auf einen Nachbesserungs-Marathon heraus. Von einem Leihgerät wollte man nichts wissen. Eine Fristsetzung war auch nicht möglich: Man könne da nichts machen. Es würde halt so lange dauern…

CU
Markus