Muss bei einem aufstellbaren Pool der Garten

… abgezäunt sein?
Es handelt sich um einen „einfachen“ kleinen Pool (Durchmesser ca. 3,70m, Wassertiefe ca. 70cm & Höhe des Pools ca. 90cm, d.h. der Pool steht auf einer ebenen Fläche des Bodens).

Der Garten, in dem der Pool aufgebaut werden sollte, ist nur von einer vielbefahrenen Straße aus zugänglich, Kinder/Jugendliche haben sich bisher nie zu uns verlaufen, da in diesem Dorf eigentlich niemand wohnt, den ein Pool interessiert :wink: (Alt-Herren-Siedlung).

Dennoch will man ja keinen Ärger mit dem Gesetz haben, deshalb die Frage: Muss das Grundstück, bzw. der Pool umzäunt werden? Eine „aus Versehen reintreten-Gefahr“ ist ja bei einem nicht „flachzugänglichen“ Pool ausgeschlossen?

Falls von den Vorschriften her interessant: Standort wäre in Bayern.

Hallo !

Das ist immer so eine Sache mit der möglichen Haftung.
Denn auch dort wo keine kleinen Kinder leben,sind manchmal welche zu Besuch und so ein Pool(teich sowieso) wirkt bekanntlich anziehend und interessant.
Und 70 cm Tiefe ist tödlich,denn man weiss ja von Unglücken in „Wasserlachen“ von 10-20 cm Wassertiefe.

Aber der Pool bildet doch mit der 90 cm Wandung über Gelände bereits eine ausreichende Zaunhöhe. Hier gehts „nur“ noch um die Beckenleiter.

Da sollte man sich etwas überlegen,entweder wegstellen(ins Becken rein) oder Sprossen mit einer Platte verdecken z.B. bei Nichtnutzung und fehlender Aufsicht.

MfG
duck313

… abgezäunt sein?
Es handelt sich um einen „einfachen“ kleinen Pool (Durchmesser
ca. 3,70m, Wassertiefe ca. 70cm & Höhe des Pools ca. 90cm,
d.h. der Pool steht auf einer ebenen Fläche des Bodens).

Nachdem nach (u.a. auch bayerischem) Baurecht Umwehrungen bis zu 12 m Absturzhöhe nur 90 cm hoch sein müssen, dürften die 90 cm Wandhöhe des Poops ausreichen, eine Gefährdungshaftung auszuschließen. Wer aber nun drüberklettert und ertrinkt, kann genausogut auch über ein Brückengeländer klettern und runterfallen. Da haftet auch kein Brückenbauer.

Gruß
smalbop

Hallo,
die Umwehrungshöhe üblicher Bauordnungen soll vor einem Absturz in eine gefährliche Tiefe (hier 12 m) schützen… Niemand stürzt tiefer als 90 cm, wenn er die 90 cm hohe Umrandung eines Pools überwindet … :wink: Die Gefährdung hier ist keine unerwartet tiefe Absturzhöhe, sondern ein Gefahrenstoff :wink: : Wasser… (Was dazu die Bayrische Landesbauordnung sagt, weiss ich nicht :wink:). Das ist also so nicht ganz vergleichbar :wink:

Gruß vom Schnabel

Hallo,
das Thema der Verkehrssicherungspflichts- und/oder Aufsichtspflichtsverletzung im Zusammenhang mit Pools (und mit den ihnen nah verwandten gemeinen Gartenteichen!) ist recht ergiebig vor diversen Gerichten entscheiden worden, leider mit recht unergiebigem Ausgang :wink: : Grundtenor : „Es kommt darauf an!“

Wenn der Besitzer weiss, dass nebenan Kinder spielen könnten, muss er ihn sichern. Wenn ein Freund sein Kind mitbringt und das Kind im Pool ertrinkt, hat ggf. der Freund seine Aufsichtspflicht verletzt. Spielt das Kind geduldet im Garten und hat der Besitzer des Pools gegenüber dem Freund zu erkennen gegeben, die Aufsichtspflicht für das Kind kurzzeitig zu übernehmen und verunglückt es dann, ist wieder der Besitzer dran usw usf …

Auf jeden Fall sollte man mal seine Haftpflichtversicherung fragen, ob das Ding in ihr enthalten ist. Die zahlt ggf. bei einfacher Fahrlässigkeit, wehrt ggf. auch unberechtigte Forderungen ab oder sagt einem Besitzer, wenn er grob fahrlässig gehandelt hat und zahlt dann nicht :wink:.

Einfriedungen regeln normalerweise das Nachbarrechtsgesetz oder die Landesbauordnung des Bundeslandes und ggf. ein Bebauungsplan. Die Einfriedung gefährlicher Anlagen regelt das BGB.

Gruß vom
Schnabel

Hallo

die Umwehrungshöhe üblicher Bauordnungen soll vor einem
Absturz in eine gefährliche Tiefe (hier 12 m) schützen…
Niemand stürzt tiefer als 90 cm, wenn er die 90 cm hohe
Umrandung eines Pools überwindet … :wink:

Nur sofern der Pool - wie hier - nicht in den Boden eingelassen ist. Aber dein Gedankengang ist mir als Sicherheitsingenieur im Bauwesen grundsätzlich durchaus nachvollziehbar. :smile:

Die Gefährdung hier
ist keine unerwartet tiefe Absturzhöhe, sondern ein
Gefahrenstoff :wink: : Wasser…

Wasser ist kein Gefahrenstoff, so jedenfalls die Gefahrstoffverordnung, und mein Analogieschluss ist absolut berechtigt, denn beides, Absturz aus großer Höhe und Sturz in eine Flüssigkeit, kann auf verschiedenem Weg zum selben Ergebnis führen, nämlich dem Tod. Deswegen ist an einer Brücke über einem Fluss und an einem Steg in einen See ja auch ein Geländer als notwendige und hinreichende Maßnahme der Gefahrenabwehr vorzusehen, obwohl man sich beim Aufprall auf die Wasseroberfläche schwerlich ernsthaft verletzen kann, sondern die Gefahr an ganz anderer Stelle lauert.

Im Bausektor ist eine Umwehrung nur bei Absturzhöhen über 2 m vorgeschrieben, bei der Gefahr des Sturzes in Wasser jedoch stets und unabhängig von der Wassertiefe.

(Was dazu die Bayrische
Landesbauordnung sagt, weiss ich nicht :wink:).

Aber ich.

Das ist also so
nicht ganz vergleichbar :wink:

Den logischen Schluss verstehe ich nicht - weil du nicht weißt, was in der bayerischen Bauordnung steht, ist es nicht ganz vergleichbar?!

Gruß
smalbop

Hallo,
ich versuche es nach dem „Überfliegen“ der Bayrischen Bauordnung mal so :wink: … :

  • Ein nicht in den Boden eingelassener Pool dürfte auch in Bayern keine bauliche Anlage sein (Art. 2)

  • Dann ist die Poolumrandung (abgesehen davon, dass sie schon „per se“ keine ist, da sie keine Höhendifferenzen von Flächen gem. der gleichen Bauordnung schützen soll :wink:) auch keine Umwehrung, sondern „bestenfalls“ (und mit viel Fantasie) eine Einfriedung (und die kennt selbst die Bayrische Landesbauordnung ggf. als nötig, wenn Kinder in der Nähe sind, hab ich grade gelernt :wink:).

  • Die Definition eines Gefahrenstoffes ergibt sich nicht zwangsläufig nur allein aus der Gefahrstoffverordnung, sondern auch z.B. aus dem BGB… die Verkehrssicherungspflicht ist keine reine öffentlich-rechtliche Pflicht, sondern (insbesondere, wenn keine baulichen Anlagen betroffen sind…) eine zivilrechtliche :wink: (zu erkennen daran, dass hier das StGB und ggf. der §823 BGB diverse Schäden und Delikte regelt).

Kurz um: mangels baulicher Anlage bewegen wir uns nicht im Bereich des öffentlichen Bauordnungsrechts und deshalb ist das nicht vergleichbar.

(Wobei Dein Analogieschluss tatsächlich - abgesehen vom Unterscheid der Todesursache - sicher zum gleichen „mortalen“ Ergebnis führen würde, aber deshalb würdest Du doch auch keine Umwehrung um ein Passagierflugzeug oder die Zugspitze fordern, oder ? :wink:)

Gruß von einem „beruflich nahen Verwandten aus einem anderen Bundesland“ :wink:
Schnabel

Hallo,

  • Die Definition eines Gefahrenstoffes ergibt sich nicht
    zwangsläufig nur allein aus der Gefahrstoffverordnung, sondern
    auch z.B. aus dem BGB…

Dann heißt es aber sicher nicht Gefahrenstoff, sondern Gefahrenquelle. Es wäre ja fatal, wenn der Tod streng nach Trinkwasserverordnung aus dem Wasserhahn käme.

(Wobei Dein Analogieschluss tatsächlich - abgesehen vom
Unterscheid der Todesursache - sicher zum gleichen „mortalen“
Ergebnis führen würde, aber deshalb würdest Du doch auch keine
Umwehrung um ein Passagierflugzeug oder die Zugspitze fordern,
oder ? :wink:)

Die Zugspitze selbst ist keine von Menschen geschaffene Einrichtung, von daher stellt sich niemandem die Frage nach der eigenen Haftung. Die Besucherplattform auf dem Zugspitzhaus hingegen ist eine, deshalb findet sich da auch ein Geländer.

Im übrigen geht es doch nur um die Frage, ob jemand, der einen bodengleichen Pool mit 90 cm hohem Bord in seinem im übrigen uneingefriedigten Garten aufstellt, Sicherungsmaßnahmen ergreifen muss. Nachdem alle für einen Analogieschluss verfügbaren gesetzlichen Vorschriften für eine solche (oder eine vergleichbare) Gefahr eine Umwehrung von 90 cm als ausreichend hoch ansehen, um der Verkehrssicherungspflicht zu genügen, dürfte eine Haftung des Poolaufstellers im Unglücksfall wohl ausscheiden.

Gruß von einem „beruflich nahen Verwandten aus einem anderen
Bundesland“ :wink:

Nur falls du Bayern meinst: Da bin ich nicht.

Gruß
smalbop