Muss bei Widerklage eigener Beweis geführt werden?

Beiträge: 305 Hallo,

mal angenommen, ein Käufer macht nach einem Jahr eine Forderung aufgrund der Sachmängelhaftung beim Verkäufer per Klage geltend, die Klage wird jedoch abgewiesen, weil der Käufer nicht nachweisen kann, dass der Mangel bei Übergabe vorhanden war!

Nun hat der Käufer im Rahmen seines Nacherfüllungsverlangens dummerweise eine Serviceanzeige beim Verkäufer unterschrieben, in der er sich verpflichtet, im Falle, dass keine Gewährleistung greift, die Fehlerdiagnose zu zahlen. Dies macht der Verkäufer aufgrund der Abweisung der Klage jetzt in einer Widerklage geltend.

Ist das Nichtvorliegen eines Sachmangels aufgrund der Abweisung der Klage nun automatisch erwiesen, oder muss der Verkäufer in der Widerklage einen eigenen Beweis führen, dass es sich um keinen Sachmangel bei Übergabe handelt und folglich die Gewährleistung nicht greift und daher gemäß der vom Käufer unterzeichneten Serviceanzeige ein Anspruch auf Zahlung der Diagnosekosten besteht?

Meines Erachtens beweist der Fakt, dass ein Mangel bei Übergabe nicht nachgewiesen werden kann, nicht automatisch, dass bei Übergabe kein Mangel vorhanden war, sondern lässt die Frage ganz einfach offen. Somit müsste der verkäufer doch bei einer Widerklage auf Erstattung der Diagnosekosten in der Beweispflicht sein, dass bei Übergabe kein Mangel vorhanden war und die Gewährleistung somit nicht greift, oder?

Danke vorab für eure Hilfe,

Martin

Hallo,

der Beitrag ist vielleicht doch etwas kompliziert verfasst, aber vorab: der Kläger muss beweisen und der Beklagte muss nur bestreiten.

Durch die Abweisung der Klage ist das Verfahren beendet, es sei denn, dass gegen die Klagabweisung Rechtsmittel eingelegt worden wäre.

Damit ist m.E. der Ausgang des neuen Verfahrens offen, denn die Abweisung der Klage bedeutet ja nicht, dass der Sachmängel nicht vorhanden war, sondern nur, dass dieser nicht bewiesen werden konnte.

Vielleicht etwas näher erläutern, sonst wird das Weitere spekulativ, dennoch
schönen Abend noch:wink:

Danke für die schnelle Antwort!!

In dem von mir beschriebenen Fall ist es so, dass die Widerklage vom Verkäufer bereits vor Prozessende eingereicht wird, also unmittelbar im Anschluss an die Klageerwiderung/Verteidigungsanzeige, sodass die Widerklage in jedem Fall Bestandteil des laufenden Prozesses ist. Ist der Beweis dann trotzdem separat zu führen, als sei es eine nach Prozessende separat eingereichte Klage?

aber vorab: der Kläger muss beweisen und der Beklagte muss nur
bestreiten.

Das ist schlicht und ergreifend falsch. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Kläger immer der Anspruchsteller ist (was schon nicht stimmt; Stichwort: negative Feststellungsklage), würde das nicht stimmen. Der Anspruchsgegner muss z.B. die anspruchsvernichtenden Tatsachen wie etwa Erfüllung beweisen.

Durch die Abweisung der Klage ist das Verfahren beendet, es
sei denn, dass gegen die Klagabweisung Rechtsmittel eingelegt
worden wäre.

Und was hat das nun mit der Frage zu tun?

Damit ist m.E. der Ausgang des neuen Verfahrens offen, denn
die Abweisung der Klage bedeutet ja nicht, dass der Sachmängel
nicht vorhanden war, sondern nur, dass dieser nicht bewiesen
werden konnte.

Das ist allerdings richtig.

1 Like

Ob die Klage separat erhoben wird oder als Widerklage, ist für die Beweislast ohne Belang. Wenn der Sachmangel weder bewiesen noch widerlegt werden kann, ergeht in beide Richtungen eine Beweislastentscheidung. Beide Ansprüche setzen voraus, dass feststeht, ob der Sachmangel bei Gefahrenübergang vorlag oder nicht. Das ist aber nicht der Fall, es steht nichts fest, darum sind Klage und Widerklage abzuweisen.