Beiträge: 305 Hallo,
mal angenommen, ein Käufer macht nach einem Jahr eine Forderung aufgrund der Sachmängelhaftung beim Verkäufer per Klage geltend, die Klage wird jedoch abgewiesen, weil der Käufer nicht nachweisen kann, dass der Mangel bei Übergabe vorhanden war!
Nun hat der Käufer im Rahmen seines Nacherfüllungsverlangens dummerweise eine Serviceanzeige beim Verkäufer unterschrieben, in der er sich verpflichtet, im Falle, dass keine Gewährleistung greift, die Fehlerdiagnose zu zahlen. Dies macht der Verkäufer aufgrund der Abweisung der Klage jetzt in einer Widerklage geltend.
Ist das Nichtvorliegen eines Sachmangels aufgrund der Abweisung der Klage nun automatisch erwiesen, oder muss der Verkäufer in der Widerklage einen eigenen Beweis führen, dass es sich um keinen Sachmangel bei Übergabe handelt und folglich die Gewährleistung nicht greift und daher gemäß der vom Käufer unterzeichneten Serviceanzeige ein Anspruch auf Zahlung der Diagnosekosten besteht?
Meines Erachtens beweist der Fakt, dass ein Mangel bei Übergabe nicht nachgewiesen werden kann, nicht automatisch, dass bei Übergabe kein Mangel vorhanden war, sondern lässt die Frage ganz einfach offen. Somit müsste der verkäufer doch bei einer Widerklage auf Erstattung der Diagnosekosten in der Beweispflicht sein, dass bei Übergabe kein Mangel vorhanden war und die Gewährleistung somit nicht greift, oder?
Danke vorab für eure Hilfe,
Martin