Nach Unterschrift Dokument verändert

Guten Tag,

wie ist folgende Situation zu beurteilen:

Ein Ehepaar, getrennt lebend, hat Anspruch auf Erstattung vom Finanzamt.
Mann schickt Frau Schreiben mit Antrag auf Kontoänderung unterschrieben zurück.
Nun stellt sich heraus, das die Frau das Dokument nach der Unterschrift des Mannes ohne dessen Wissen geändert hat und ein anderes Konto eingetragen hat.
Dieses Dokument wurde an das Finanzamt geschickt.
Wie ist das rechtlich zu bewerten?

Danke für die Antwort.

Grüße,
Bori74

Rechtlich nennt sich das Urkundenfälschung evtl. Betrug wenn dadurch Vermögensvorteil erlangt,
wird auf jeden Fall das Scheidungsgericht und sofern vorhanden den Scheidungsanwalt interessieren.

Hallo,

danke für die Antwort.
Und wie verhält es sich, wenn das Finanzamt aufgrund eines internen Fehlers die Erstattung/EHzulage auf ein altes Konto überweist, auf das beide Eheleute keinen Zugriff mehr haben.

Dann ist ja kein tatsächlicher Vermögensvorteil entstanden. Gilt für den Versuch ihn zu erlangen dasselbe?

Grüße,
Bori

Guten Tag,

Rechtlich nennt sich das Urkundenfälschung evtl. Betrug wenn
dadurch Vermögensvorteil erlangt,
wird auf jeden Fall das Scheidungsgericht und sofern vorhanden
den Scheidungsanwalt interessieren.

Hallo,

danke für die Antwort.
Und wie verhält es sich, wenn das Finanzamt aufgrund eines
internen Fehlers die Erstattung/EHzulage auf ein altes Konto
überweist, auf das beide Eheleute keinen Zugriff mehr haben.

Dann ist ja kein tatsächlicher Vermögensvorteil entstanden.
Gilt für den Versuch ihn zu erlangen dasselbe?

§263 des Strafgesetzbuches sagt, dass der Versuch des Betruges schon strafbar ist.

Die Urkundenfälschung ist unbahängig vom erzielten Erfolg des beabsichtigten Betruges ja schon durchgeführt worden, aber auch der Versuch einer Urkundenfälschung wäre schon strafbar.

owT: Danke für die Antworten!
Hallo,

danke für die Antwort.
Und wie verhält es sich, wenn das Finanzamt aufgrund eines
internen Fehlers die Erstattung/EHzulage auf ein altes Konto
überweist, auf das beide Eheleute keinen Zugriff mehr haben.

Dann ist ja kein tatsächlicher Vermögensvorteil entstanden.
Gilt für den Versuch ihn zu erlangen dasselbe?
§263 des Strafgesetzbuches sagt, dass der Versuch des Betruges schon strafbar ist.

Die Urkundenfälschung ist unbahängig vom erzielten Erfolg des beabsichtigten Betruges ja schon durchgeführt worden, aber auch der Versuch einer Urkundenfälschung wäre schon strafbar.