Nach Zeugnisverweigerungsrecht trotzdem aussagen

Hallo,
gehen wir davon aus, dass jemand bei einer Vernehmung als Zeuge vom Zeugenverweigerungsrecht gebraucht macht (Verlobte). Darf der jenige nach Inanspruchnahme von diesem Recht, wenn es zum Strafbefehl (nach Widerspruch) oder Hauptverhandlung kommt, trotzdem aussagen? Bitte keine Vermutungen nur Wissen. Danke

Hallo,

einige Nachfragen erforderlich, um keine Vermutungsantworten zu erteilen:

Bei welcher Behörde/Institution hat die Zeugin die Aussage verweigert; Polizei/Staatsanwaltschaft oder im Verfahren vor dem Gericht.

War die verweigerte Aussage vor dem Erlass des Strafbefehls
oder erfolgte die Verweigerung in der Hauptverhandlung.

Wenn die Zeugin bei der Polizei die Aussage verweigerte, kann diese dennoch vor Gericht aussagen.
Aber, wie geschrieben, etwas missverständlich zu verstehen, deshalb ggf. nochmals posten.

lG

Hallo,
die Zeugenaussage steht noch aus. Sie hat von der Polizei vor einigen Wochen einen Anhörungsbogen als Zeuge bekommen. Sie hat aber nicht reagiert und den Anhörungsbogen nicht zurückgesendet. Darauf hat die Staatsanwaltschaft einen Brief geschrieben, dass sie demnächst bei der Polizei aussagen soll und diesbezüglich Bescheid kriegen würde. Eine erneute Vorladung der Polizei folgte kurze Zeit darauf und der Termin steht nächste Woche an. Sie möchte aber erst einmal nicht aussagen, da ihr Verlobter unberechtigterweise beschuldigt wird, da vermutlich die gegnerische Seite als Abwehrreaktion eine Anzeige erstattet hat (Beleidigung im Straßenverkehr)deren genauen Inhalt sie nicht kennen. Der Beschuldigte hat die Aussage auch erweigert.
Das Ganze ist noch im Ermittlungstadium. Danke

Hallo!

Keine Vermutung, nur Wissen, und das ganz ohne Nachfrage:

Wer ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, kann davon jederzeit Gebrauch machen, und es genauso jederzeit auch sein lassen.

Jetzt habe ich doch noch eine Nachfrage: Warum sollte es anders sein?

Hallo,

die Rückfragen waren erforderlich, um den Sachverhalt erkennen zu können. Aufgrund der Schilderung kann davon ausgegangen werden, dass der Staatsanwaltschaft nicht bekannt ist, dass es sich um die Verlobte handelt; grundsätzlich muss die Verlobte allerdings zur Polizei, aber nur Angaben zur Person machen und den Hinweis abgeben, dass sie als Verlobte vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache.

Grundsätzlich kann sie dann aber in einem gerichtlichen Verfahren dennoch dann aussagen.

Die Verlobte sollte sich allerdings bei der Polizei auf keinerlei Diskussion einhalten, die Beamten sind angehalten, durch Taktiken dennoch „Anhaltspunkte“ zu erhalten, also: Angaben zur Person, zur angeblichen Tat keine Angaben.

Schönen Sonntag noch,

Das Recht auf Zeugnisverweigerung beinhaltet auch das Recht auf Aussage oder Änderung der Meinung (wobei es andersherum schwieriger wird, denn es könnten dann bspw. die Vernehmungsbeamten gehört werden).

Gut wäre eine schriftliche Äußerung gegenüber der Staatsanwaltschaft oder gleich die Aussage vor der Hauptverhandlung - hier ggf. in Kontakt mit dem Gericht treten und vorbringen, dass man sachdienliche Hinweise als Zeuge geben will.

Guten Tag,

Hallo nochmals.
Den Brief von der Staatsanwaltschaft nochmals gelesen. Da derjenige bei der ersten Vorladung bei der Polizei ohne Grund ferngeblieben ist, werde sie noch einmal vorgeladen.
Deswegen hat der Staatsanwalt die Akte zurück zu Polizei geschickt und diese hat bereits eine neue Vorladung geschickt.
Wenn man diese auch nicht wahrnehmen sollte, würde sie wohl eine Vorladung von der Staatsanwaltschaft bekommen und müßte dort aussagen.
Muss man nun dahin oder kann man fern bleiben?

Hallo,

der Zeuge ist verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen und muss zumindest Auskunft über seine Person erteilen, dann kann er vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, vorher nicht, denn die Polizei muss ja ermitteln können, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht vorliegt.
Den Blödsinn, dass man sich bei Gericht selber melden könnte, sollte man nicht kommentieren,…
Der Vorladung ist generell nachzukommen, da hilft es wenig, wenn man noch 5 x in anderen Foren anfragt.
l G

Guten Tag,

Hallo nochmals.
Den Brief von der Staatsanwaltschaft nochmals gelesen. Da
derjenige bei der ersten Vorladung bei der Polizei ohne Grund
ferngeblieben ist, werde sie noch einmal vorgeladen.
Deswegen hat der Staatsanwalt die Akte zurück zu Polizei
geschickt und diese hat bereits eine neue Vorladung geschickt.
Wenn man diese auch nicht wahrnehmen sollte, würde sie wohl
eine Vorladung von der Staatsanwaltschaft bekommen und müßte
dort aussagen.

Muss man nun dahin oder kann man fern bleiben?

***JA, man muss hin und je mehr Probleme der Zeuge verursacht, desto größer wird die „Chance“, dass eine zwangsweise Vorführung angeordnet werden könnte.***

der Zeuge ist verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen und
muss zumindest Auskunft über seine Person erteilen, dann kann
er vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, vorher
nicht, denn die Polizei muss ja ermitteln können, ob ein
Zeugnisverweigerungsrecht vorliegt.

kannst du ENDLICH DEINE BLÖDSINNIGEN RATSCHÄGE UNTERLASSEN??? DU HAST GENAU GAR KEINE AHNUNG!!! MERKST DU EIGENTLICH NOCH IRGENDWAS???

http://www.helduser.de/service/was-tun-wenn/details/…

„Sie müssen einer Vorladung durch die Polizei keine Folge leisten und können ebenso gut hingehen wie wegbleiben. Erzwingen kann die Polizei weder die Aussage eines Zeugen noch die eines Beschuldigten.“

2 Like

Servus, rastatt,

ich kann mich nö weiter oben nur anschließen.

Einer polizeilichen Vorladung MUSS MAN NICHT FOLGE LEISTEN!!

Gruß M.