Nachbar muss zustimmen? Hat recht...?

Guten Tag,
an einer gemeinsamen Grenze mit dem Nachbarn über ca. 20 Meter gibt es einen Zaun.
Am unteren Ende gibt es ein kleines Tor und darunter ein kleines Gartenhüttchen.
Alles im Besitz und auf der Seite des Nachbarn.
Jetzt ist dieses Hüttchen ziemlich heruntergekommen und die Tür braucht eigentlich niemand, da das Grundstück auf der anderen Seite zum Begehen offen ist. Um dieses unschöne Hütchen nicht mehr sehen zu müssen, soll dort eine Kleinigkeit -nicht genehmigungspflichtig- davor gestellt werden.
Holzregal oder etwas ähnliches. Muss man da den Nachbarn um Erlaubnis fragen, da er ja von der anderen Seite nicht mehr an sein Hüttchen kommt und das Tor nicht mehr benutzen kann, um sein Grundstück zu verlassen?

Danke für Rat!

Hallo,
ein Tor allein gibt keinem das Recht ein dahinterliegendes Grundstück zu betreten. Es kommt darauf an, ob der Nachbar ein Recht hat, das durch dieses Tor zu erreichende Grundstück für was auch immer zu erreichen und zu betreten.

Das kann ein dingliches oder ein öffentliches Recht sein, zB ein Wegerecht im Grundbuch oder - eingeschränkt und selten - eine Zuwegungs- oder Erschließungsbaulast. So ein Recht darf man ihm natürlich nicht verbauen (auch wenn er er’s jahrelang nicht ausübt!).

Allerdings sollte man schon die historische Herkunft eines solchen Tors „mitbeleuchten“, und prüfen, inwieweit man nicht ggf. in schuldrechtliche Verpflichtungen eingetreten ist, die eine entsprechende Nutzung erlauben (zB durch eine Erbschaft oder durch die Übernahme einer Regelung im Kaufvertrag o.ä.).

Gruß vom
Schnabel

Danke Schnabel!

Vor 6 Jahren wurde das Grundstück bebaut.
Nichts von dem, wass du angeführt hast gibt es!

Es gibt nur den Nachbarkopf wo fest eingebrannt ist, wenn ich etwas will, dann mache ich das auch.
So ist es denn, dass der Nachbar auf dem Nachbargrundstück steht und u.a. seine Rosen schneidet, wenn der Nachbar heimkommt.
Kann er gerne tun, wenn er vorher fragt!

Dann hat er also kein Recht, die Dinge, die vor dem Tor stehen zur Seite zu stellen und
ein kleines bauliches vohaben zu zerstören, was da platziert werden soll (Kaminholzregal
180 cm auf 180 cm und 60 cm tief?
Muss man das dann so positionieren, dass der Nachbar noch an seine Rosen kommt und an sein Hüttchen von der anderen Seite?
Man hat ihn ja nicht gezwungen alles an die Grundstücksgrenze zu stellen…

Grüße

Hallo,

Es gibt nur den Nachbarkopf wo fest eingebrannt ist, wenn ich
etwas will, dann mache ich das auch.
So ist es denn, dass der Nachbar auf dem Nachbargrundstück
steht und u.a. seine Rosen schneidet, wenn der Nachbar
heimkommt.
Kann er gerne tun, wenn er vorher fragt!

Hat man ihm das mal gesagt? Könnte helfen.

Dann hat er also kein Recht, die Dinge, die vor dem Tor stehen
zur Seite zu stellen und
ein kleines bauliches vohaben zu zerstören, was da platziert
werden soll (Kaminholzregal
180 cm auf 180 cm und 60 cm tief?

Das kommt darauf an. Grundsätzlich nein. Aber zum einen kann er ggf. darauf vertrauen, dass ihm bislang der Zugang gewährt wurde. Dem sollte man mal besser förmlich widersprechen. Ein in den Weg gestelltes Hinderniss spricht nicht, es schweigt eher unfreundlich und nicht sehr eloquent vor sich hin…

Außerdem ist das von Dir dargestellte Gerät - so es denn in NRW steht - mit mindestens einem halben Meter Grenzabstand zu errichten (guckst Du §31 NachbarRG NW).

Muss man das dann so positionieren, dass der Nachbar noch an
seine Rosen kommt und an sein Hüttchen von der anderen Seite?

Siehe oben. Ein halber Meter ist Minimum.

Man hat ihn ja nicht gezwungen alles an die Grundstücksgrenze
zu stellen…

Eher im Gegenteil. Aber im Nachbarrechtsgesetz Deines Bundeslandes könnte es eine Ausschlussklausel geben, nach wieviel Jahren sowas einen nicht mehr zu stören hat…

Gruß vom
Schnabel

Hallo,

Muss man das dann so positionieren, dass der Nachbar noch an
seine Rosen kommt und an sein Hüttchen von der anderen Seite?

Der Nachbar kann das Recht zum Betreten des Grundstücks in Abstimmung mit dem Grundstücksbesitzer einfordern.

Ohne Angabe des fiktiven Bundeslandes ist es schwer, bessere Antworten zu geben. Vielleicht hat das fiktive Bundesland aber auch solche schicken Broschüren, die weiterhelfen könnten: http://www.schweich.de/vg_schweich/Aktuell/News/Nach…

Gruß
vdmaster

Danke und siehe bitte unten!

Hallo,

Es gibt nur den Nachbarkopf wo fest eingebrannt ist, wenn ich
etwas will, dann mache ich das auch.
So ist es denn, dass der Nachbar auf dem Nachbargrundstück
steht und u.a. seine Rosen schneidet, wenn der Nachbar
heimkommt.
Kann er gerne tun, wenn er vorher fragt!

Hat man ihm das mal gesagt? Könnte helfen.

— Mehrmals ohne Reaktion

Dann hat er also kein Recht, die Dinge, die vor dem Tor stehen
zur Seite zu stellen und
ein kleines bauliches vohaben zu zerstören, was da platziert
werden soll (Kaminholzregal
180 cm auf 180 cm und 60 cm tief?

Das kommt darauf an. Grundsätzlich nein. Aber zum einen kann
er ggf. darauf vertrauen, dass ihm bislang der Zugang gewährt
wurde. Dem sollte man mal besser förmlich widersprechen. Ein
in den Weg gestelltes Hinderniss spricht nicht, es schweigt
eher unfreundlich und nicht sehr eloquent vor sich hin…

— das Regal soll nicht aus reiner Schikane dort stehen!
— Es ist der einzige Platz, wo es kaum stört…sagen wir zwei Fliegen…

Außerdem ist das von Dir dargestellte Gerät - so es denn in
NRW steht - mit mindestens einem halben Meter Grenzabstand zu
errichten (guckst Du §31 NachbarRG NW).

— Hessen, aber es geht um ein Regal mit 180 cm breite und höhe und 60 cm tiefe.
— Ist es so, dass der erste, der etwas auf die Grenze stellt das darf und der andere muss
— dann Abstand halten?

Muss man das dann so positionieren, dass der Nachbar noch an
seine Rosen kommt und an sein Hüttchen von der anderen Seite?

Siehe oben. Ein halber Meter ist Minimum.

Man hat ihn ja nicht gezwungen alles an die Grundstücksgrenze
zu stellen…

Eher im Gegenteil. Aber im Nachbarrechtsgesetz Deines
Bundeslandes könnte es eine Ausschlussklausel geben, nach
wieviel Jahren sowas einen nicht mehr zu stören hat…

Gruß vom
Schnabel

Sorry, der Tag wird kommen, da lerne ich es noch…

Hessen ist das hier.

Danke und Grüße

Die Broschüre kannst Du hier downloaden. Mit schicken Abstandsregeln fürs Gewächs und Infos zum Hammerschlag- und Leiterrecht. Ein klares, aber höfliches Wort an den Nachbarn kann weiterhelfen. „Ich finde es ja toll, dass sie ihre (blöden) Rosen so schön pflegen. Bitte haben sie aber Verständnis dafür, dass ich gerne vorher informiert werden möchte, wenn sie mein Grundstück betreten möchten“ Etc. bla, bla.

Gruß
vdmaster

1 Like

Hallo,

— Ist es so, dass der erste, der etwas auf die Grenze stellt
das darf und der andere muss
— dann Abstand halten?

An das Recht müssen sich Beide halten.

Aber: Wenn Nachbar A irgendwas nicht erlaubtes tut, dann hat Nachbar B noch lange nicht das Recht, genau das gleiche zu machen.

Ungefähr so wie wenn ich sagen würde: „Ich schlage meine Frau einmal im Monat, das ist aber nicht schlimm, denn mein Nachbar heut seine wöchentlich einmal durch …“
Im Fußball sagt man - glaub ich - „nachtreten“ dazu …

Gruß
Jörg Zabel