Nachbarbaum in der nähe eines befeuerten Kamin

Hallo Ihr lieben,

ich habe ein kleines Hypotthetisches Problem unter Nachbarn. Nachbar A hat einen Nadelbaum sehr nahe an der Grundstücksgrenze von Nachbar B stehen, der über das Dach von Nachbar B ragt. Ist alles schon Uralt und verjährt, aber mittlerweile schaut er nicht mehr ganz so gesund aus. Nachbar B befeuere seinen Kamin, und hat Angst, dass der Baum irgendwann mal Feuer fängt und dann sein Haus anzündet. Nachbar A will weder die Äste schneiden, noch den Baum fällen. Gibt es irgendeine Handhabe?

Danke für alle interssanten Diskussionsbeiträge im Voraus

Eckstein

Hallo,
die Äste des Baums ragen nicht in das Nachbargrundstück? Gegen den Teil über dem eigenen Grundstück hätte man eine Handhabe. Außerdem wäre noch zu klären, ob es eine Baumschutzverordnung gäbe, nach der der Baum u.U. gar nicht mehr so ohne weiteres gefällt werden darf.
Wenn B seinen Kamin so befeuert, daß da glühende Teile aus dem Kamin kommen, macht er irgendwas falsch. Bei Gelegenheit könnte man mal mit dem Kaminkehrermeister sprechen, wie der das sieht - wobei der eher den Ofen stilllegt (weil mehr darf er nicht), als den Baum fällen zu lassen.

Cu Rene

Handelt es sich um einen Aussenkamin oder einen ins Haus eingebauten? Wie hoch ist der Kamin (ab höhe des Ofens gemessen)?

Bei einem normal konstruierten Kamin, der dann idealerweise noch drei und mehr höher als die Brennkammer ist sollten keine Funken oben rauskommen.

Hi Lumpi_muc

Hmmm… Der Kamin ist in das Haus eingebaut und der Baum ragt dorthin schon seit jahren…Nehmen wir das mal so als gegeben. Er ragt in das Grundstück über die Grundstücksgrenze des Kaminbesitzers.

Danke Ecki

Hi Rene,

doch die Aste ragen über die Grundstücksgrenze - aber das schon seit Jahren und wurde vom Vorbesitzer auch nicht rechtzeitig moniert. Deswegen hat man auch keine Handhabe, wenn ich das richtig verstehe gibt es da ja diese 3 Jahresfrist.

cu
Ecki

BGB §910: Überhang
http://dejure.org/gesetze/BGB/910.html

_(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen._

Ich würde in so einem Fall den Kaminkehrer fragen wie er das sieht. Wenn der eine Brandgefahr sieht, dann muss der Eigentümer des Baumes diesen bis zur Grundstücksgrenze zurückschneiden (zumindest im gefährdeten Bereich), denn dann liegt eine Beeinträchtigung (Nichtverwendbarkeit des Kamins) vor.

Viele Grüße
Lumpi