Nachbarrecht schädlingsbekämpfung

in einem doppelhaus.- ist die gegenpartei(eigentümer der anderen haushälfte) rechtlich verpflichtet, einen (von der geschädigten partei) bestellten schädlingsbekämpfer in das haus zu lassen, um ein gutachten über mögliche zugangswege von ratten zu erstellen.

Hallo,

generell ist Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) zu beachten, was bedeutet, dass der Schädlingsbekämpfer ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers/Mieters das Grundstück/Haus nicht betreten darf.

Neben dem Bundesseuchengesetz haben die allermeisten Bundesländer zusätzlich eigene Gesetzesvorschriften hinsichtlich der Rattenbekämpfung.
Insoweit müsste der Eigentümer sich erkundigen, ob sein Verbot einem Landesgesetz entgegen wirken würde.

Sollte sich auf dem Grundstück jedoch dann auch Ratten aufhalten, wäre der Grundstückseigentümer gesetzlich verpflichtet, auf seine Kosten die Ratten zu bekämpfen; notfalls kann dies durch die Gemeinde/Stadt angeordnet werden.

Unter diesem Aspekt wäre es vielleicht angeraten, mit dem Nachbarn sich zu verständigen?

lG

Hallo!

in einem doppelhaus.- ist die gegenpartei(eigentümer der
anderen haushälfte) rechtlich verpflichtet, einen (von der
geschädigten partei) bestellten schädlingsbekämpfer in das
haus zu lassen, um ein gutachten über mögliche zugangswege von
ratten zu erstellen.

Welchen Dienstleister irgendwelche Nachbarn auch immer bestellen, ist kein Eigentümer verpflichtet, solche Leute ins Haus zu lassen.
Wie kommt man auf die seltsame Idee, man könne irgendwen bestellen und der Eigentümer des Nachbarhauses muss sich mit dem von ihm gar nicht bestellten Menschen beschäftigen?

Gruß
Wolfgang

Hallo,
das ist Landesrecht bis hin zu Kommunalrecht. In NRW ist die Ordnungsbehörde je nach Kommunaler Ausgestaltung der entsprechenden Satzung befugt, eine Rattenbekämpfung auch auf Privatgrundstücken durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Die „muss“ man dann auch hinnehmen.

Was in diesem Zusammenhang ein Gutachter sein soll, ist mir nicht bekannt. Sollte es ein privat beauftragter Schädlingsbekämpfer sein, darf der ohne öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage nicht in die Wohnung eines anderen als des Auftraggebers.

Gruß vom
Schnabel