Nachbarschaftsrecht: überhängende Äste

Hallo,

Äste oder Zweige, die über die Grundstücksgrenze ragen, dürfen bekanntlich vom Nachbarn entfernt (= abgeschnitten) werden. Die Frage ist, was mit dem Schnittgut zu tun ist: Darf man das Zeug z.B. in den anderen Garten werfen, so dass dort Rasen oder Pflanzen eingehen? Und interessehalber eine zweite Frage: Darf man ein Stück in den anderen Garten „reinschneiden“, da ja zu erwarten ist, dass es gleich wieder nachwächst? Und falls ja, wieviel?

Gruß, Hirse

Hallo Hirse

Äste oder Zweige, die über die Grundstücksgrenze ragen, dürfen
bekanntlich vom Nachbarn entfernt (= abgeschnitten) werden.

So allgemein stimmt das nicht.
Nachbarschaftsrecht ist Landesrecht. Schau mal hier: http://www.baumpruefung.de/Neuer_Ordner/bundeslaende…
Weitere Fragen bitte unter Benennung des Bundeslandes.
Grüße
Ulf

PS: Minimalangaben in der Vika ersparen oft Rückfragen.

Nachbarschaftsrecht ist Landesrecht.

Ja, stimmt natürlich. Danke für den informativen Link. Nehmen wir mal beispielhaft das Land Berlin. Im Gesetz steht nichts darüber, wie mit dem Schnittgut zu verfahren ist.

Die Frage war: Darf man die abgeschnittenen Äste /Zweige auf das Grundstück werfen, von dem sie stammen, so dass dort Rasen oder andere Pflanzen kaputtgehen? Eine solche Vorgehensweise scheint ausgesprochen fragwürdig - genauso fragwürdig scheint allerdings, dass man den Abfall sonst selbst entsorgen oder ggf. wochenlang aufbewahren müsste.

Gruß, hirse

Nachbarschaftsrecht ist Landesrecht.

Hmmm…

landesrecht???..das BGB § 910 sagt was anderes:

"(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. "

Also erst einmal mit dem Nachbarn reden, ansonsten gibt es Zoff. Letztlich ist ein Eingriff in das Eigentum anderer Menschen. Ich ziehe derzeit eine Schadenersatzforderung gegen meinen Nachbarn durch wegen eben dieses Handelns. Allerdings hat er es etwas übertrieben, denn statt der Äste hat er gleich die gesamten Bäume niedergemacht.

Gruss

Iru

Das ist alles schön und gut, lässt aber meine Frage weiterhin offen. Ob Landessache oder BGB ist im angenommenen Fall nicht wichtig, weil beide Gesetze im Ergebnis das Gleiche aussagen und leider auch das Gleiche NICHT aussagen: Was nämlich mit dem Schnittgut zu passieren hat. Der BGB-Absatz sagt:

„Der Eigentümer eines Grundstücks KANN Wurzeln […] abschneiden und BEHALTEN. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen“. Das ist prima, aber darf er sie auch dem anderen in den Garten schmeißen?

Mit dem anderen reden ist prinzipiell eine gute Idee (wohl v.a. bei Nachbarschaftsfragen). Nutzt aber nix mehr, wenn der Akt schon vorbei ist.