Nachbesserungrecht Käufer wirkt nicht mit

Hat ein Käufer das Recht bei einer Nachbesserung gegenüber den Verkäufer nicht mitzuwirken? Obwohl eine Nachbesserung vereinbart wurde?

Hat ein Käufer das Recht bei einer Nachbesserung gegenüber den
Verkäufer nicht mitzuwirken? Obwohl eine Nachbesserung
vereinbart wurde?

Ja. Nein. Vielleicht.

Worum geht es eigentlich bei dieser hingerotzen Frage ohne Gruß und Höflichkeit?

Ja. Nein. Vielleicht.

Worum geht es eigentlich bei dieser hingerotzen Frage ohne
Gruß und Höflichkeit?

Weil die Erste „nette Frage“ gelöscht wurde…außerdem halte ich mich nur an die regeln,sry. Hat sich aber schon gelöst.

Die gesetzliche Gewährleistungspflicht beträgt zwei Jahre. Grundsätzlich haben Verkäufer innerhalb dieser Zeitspanne für Sachmängel einzustehen.

Allerdings: Ihr Vertragspartner ist selbstverständlich verpflichtet, die Nachbesserung auch zu ermöglichen. Soweit er dieser Obliegenheit nicht nachkommt, hat er auch diejenigen Kosten zu tragen, die als Folge dieser Obliegenheitsverletzung anfallen. Ist es also etwa so, dass Sie nun aufgrund der durch den Käufer verschuldeten Verzögerungen ein neues LCD bestellen mussten, so können Sie zumindet die dadurch entstandenen Transport- und sonstigen Mehrkosten von dem Käufer ersetzt verlangen, denn diese Kosten wären nicht angefallen, wenn er seinen Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß - also zeitnah - nachgekommen wäre.

Sie müssen sich auch nicht auf beliebig viele Angebote zur Nachbesserung einlassen: Setzen Sie dem Käufer eine letzte Frist von einer Woche zur Übersendung des Geräts, und kündigen Sie ihm zugleich an, dass Sie nach fruchtlosem Fristablauf davon ausgehen, dass kein Interesse mehr an einer Nachbesserung besteht.

Hallo

Hat ein Käufer das Recht bei einer Nachbesserung gegenüber den
Verkäufer nicht mitzuwirken? Obwohl eine Nachbesserung
vereinbart wurde?

Ja. Nein. Vielleicht.

Worum geht es eigentlich bei dieser hingerotzen Frage ohne
Gruß und Höflichkeit?

Es geht um die Frage, ob ein Käufer bei einer vereinbarten Nachbesserung das Recht hat, nicht daran mitzuwirken.

Natürlich hat er das Recht dazu. Er ist es doch, der die Nachbesserung will. Er kann sich aber dann, wenn es um den Kaufpreis geht, nicht auf
den Sachmangel berufen, wenn er nicht an der Nachbesserung mitwirkt.

MOD: Nachbesserungrecht Käufer wirkt nicht mit
Huhu!

Weil die Erste „nette Frage“ gelöscht wurde…außerdem halte
ich mich nur an die regeln,sry. Hat sich aber schon gelöst.

Dir ist aber schon klar, dass die nicht wegen des „Hallo“ gelöscht worden ist?

Hallo,

Die gesetzliche Gewährleistungspflicht beträgt zwei Jahre.
Grundsätzlich haben Verkäufer innerhalb dieser Zeitspanne für
Sachmängel einzustehen.

hast Du alles schön irgendwo abgeschrieben, allerdings ist die Aussage falsch.

Verkäufer haben innerhalb dieser Zeitspanne lediglich für solche Sachmängel einzustehen, die bereits bei Übergabe vorhanden waren. Dass ein Defekt auf einen Sachmangel beruht und dass dieser bereits bei Übergabe bestand, hat der Käufer zu beweisen.

Gruß

S.J.

hast Du alles schön irgendwo abgeschrieben, allerdings ist die
Aussage falsch.

Nun, die Info habe ich vom Anwalt bekommen. Fakt ist doch, wenn das Gerät nicht beim Verkäufer Vorort ist, kann es auch nicht repariert bzw. ein neues Werk hergestellt werden.

Und der Verkäufer hat dem Käufer wieder eine Frist setzen müssen, dieser reagiert nun aber gar nicht mehr. Zuvor hatte er ja das Gerät noch mit 3 Wochen Verspätung zugesandt, damit die Möglichkeit einer Fehlerdiagnose besteht, da seine Bilder und Beschreibungen des Fehlers nicht nachvollziehbar waren.

Es ist davon auszugehen, das der Käufer kein Interesse an einer Nachbesserung hat.

Hallo,

Nun, die Info habe ich vom Anwalt bekommen. Fakt ist doch,
wenn das Gerät nicht beim Verkäufer Vorort ist, kann es auch
nicht repariert bzw. ein neues Werk hergestellt werden.

fraglich ist nur, warum man sich einen Kopf über die Rechtsfolgen machen sollte, wenn nicht ein Mal klar ist, ob überhaupt ein Anspruch besteht.

Die Aussage des Anwalts ist um wesentliche Punkte verkürzt und somit nicht korrekt. Kann der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung gar nicht erst begründen, sind alle weiteren Überlegungen doch vollkommen überflüssig.

Gruß

S.J.