Hallo,
im § 439 Abs. 1 BGB steht: „Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen“
Gibt es da irgendwelche Einschränkungen, oder bedeutet das, dass der Händler im Gewährleistungsfall *zuerst* eine fehlerfreie Sache nachzuliefern hat, bevor er (nach Abs. 4) die defekte Ware zurückverlangen kann?
Oder ist das völlig in Ordnung, dass Händler regelmäßig sagen: „Schicken Sie erstmal das defekte Dingens her, dann sehen wir weiter“?
Bei gewerblichem Verkäufer und privatem Käufer: Wäre es erlaubt, das vorher in den AGB so festzulegen, dass der Käufer zuerst die defekte Ware einschicken muss und dann erst mangelfreie wiederkriegt?
Danke schon jetzt.
lg ventrue