Nennung des genauen Forderungsbetrages vor Klageerhebung Pflicht?

Hallo,

angenommen ein Anwalt würde Klage erheben wollen, dann müsste er ja vorher außergerichtlich in einem Schreiben die Forderung geltend machen und eine Frist setzen, weil die Klage sonst nicht zulässig wäre.

Müsste er auch zwingend vor der Klage den genauen Betrag der gefordert werden würde mitteilen sowie ggf. auch darlegen wie sich dieser zusammensetzen würde?

Hallo,

angenommen ein Anwalt würde Klage erheben wollen, dann müsste
er ja vorher außergerichtlich in einem Schreiben die Forderung
geltend machen und eine Frist setzen, weil die Klage sonst
nicht zulässig wäre.

§ 286 BGB Verzug
Das ist so nicht richtig, denn man muß zwischen Kaufleuten und Konsumenten unterscheiden,
denn gesetzlich befindet sich der Schuldner im Verzug, wenn nach Rechnungsstellung und Zugang 30 Tage verstrichen sind; es bedaf hier keiner zusätzlichen Zahlungserinnerung oder Mahnung unter Geschäftsleuten.

Bei Rechtsgeschäft zwischen einer Firma/Unternehmen/Handwerksbetrieb/Dienstleister etc. und einem Konsumenten, also Privatperson:
Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist

Müsste er auch zwingend vor der Klage den genauen Betrag der
gefordert werden würde mitteilen sowie ggf. auch darlegen wie
sich dieser zusammensetzen würde?

Der Rechtsanwalt begründet die Klage und macht geltend:
Forderung lt. Rechnung
evtl. Mahnkosten
Verzugzinsen
Kosten des RA, aufgegliedert incl. Pauschalen für Telefonate/Porti/Kopierkosten etc.

Noch unklar, dann Fragen;-.)

angenommen es würde um Haftungsansprüche einer Privatperson gegenüber einem Rechtsanwalt wegen Schlechterfüllung der Anwaltstätigkeit gehen, wäre der Anwalt der die Anwaltshaftungsklage durchführen wurde dazu verpflichtet neben einer Fristsetzung auch den genauen Betrag welcher eingeforderter werden würde vor Klageerhebung zu bennen sowie darzulegen wie sich dieser genau zusammensetzt?

Und angenommen der zu verklagende Anwalt wäre nur erstinstanzlich tätig gewesen und könnte insofern nicht selber wissen wie hoch der genaue Schadensbetrag wäre.