Neues Erbrecht bei Berliner Testament

Es wurde 1999 ein Berliner Testament erstellt, danach sollten nach dem Überlebenden die beiden Kinder zu gleichen Teilen erben. Der 1. Todesfall trat 2003 ein, die Ehefrau verschenkte die Immobilie, die die beiden Kinder zu gleichen Teilen erben sollte, an den Sohn. Nach dem neuen Erbrecht würde die Schenkung jedes Jahr um 10% abgeschmolzen. Gilt das auch, wenn der erste Todesfall mit Bindungswirkung eines Berliner Testamentes schon 2003 war? Die Ehefrau lebt noch, dieser Todesfall fiele dann in das neue Erbrecht.
Danke für Eure Antworten!

Da die Ehefrau noch lebt, greift das Abschmelzungsmodell bei der vorgenommenen Schenkung, unterstellt, die Immobilie wurde ohne Wohnrecht vollständig ins Alleineigentum des Sohnes übertragen.

Ferner ist anzunehmen, dass das Testament sie als befreite Vorerbin vorsah, die Ehefrau also über eigenens und erworbenes Vermögen frei verfügen durfte, da andernfalls eine Schenkung wirksam nicht hätte durchgeführt werden können.

Demnach wäre ein Pflichtteilsergänzungsanspruch des Bruders nach 10 Jahren erloschen.

Guten Tag,
vielen Dank für die Antwort!
Im Testament ist die Vorerbin nicht ausdrücklich als befreite Vorerbin genannt. Es heißt:
„Wir, Manfred Mustermann und Frau Margret Mustermann, setzen uns gegenseitig als Erben unseres Vermögens ein; bestehend aus Haus, Grundstück und Geldvermögen sowie Hausrat. Nach Ableben von beiden Obengenannten fällt unser Vermögen an unsere Kinder:
Erbin Heidi Mustermann, Adresse,
Erbe Thomas Mustermann, Adresse, und zwar wie folgt: Unser Wohnhaus und Grundstück, Adresse, geht zu gleichen Teilen an Erbin Heidi Mustermann und Erbe Thomas Mustermann. Bei beiderseitigem Einverständnis kann das Haus und Grundstück verkauft oder vermietet werden.“
Es folgen dann noch weitere Ausführungen zu dem übrigen Vermögen.
Dürfte die noch lebende Vorerbin, Margret Mustermann, das Haus an Nacherbe Thomas Mustermann verschenken?
Wäre schön, wenn Sie auch das noch einschätzen könnten! Ein schönes Wochenende!
meissner

Hi, auch der sogenannte befreite Vorerbe, kann nicht schalten und walten wie er will.
Grob gesagt, ist auch dieser gehalten das Erbe zu erhalten.
http://www.erbrecht-heute.de/Befreiter-Vorerbe.html
MfG ramses90

Dürfte die noch lebende Vorerbin, Margret Mustermann, das Haus
an Nacherbe Thomas Mustermann verschenken?

§ 2113 II bgb
http://dejure.org/gesetze/BGB/2113.html

-> die schenkung ist zumindest bis zum nacherbfall (tod des überlebenden ehegatten) wirksam. erst dann wird die verfügung rückwirkend unwirksam, wenn kein gutgläubiger erwerb stattgefunden hat, § 2113 bgb. wenn der beschenkte von der testamentarischen verfügung weiß, dann wird man die gutgläubigkeit ablehnen müssen (außerdem nacherbenvermekr im regelfall im grundbuch eingetragen)
der benachteiligte erbe hätte dann einen berichtigungsanspruch bzgl. des unrichtigen grundbuchs.

Guten Tag,

danke, das mit dem Nacherbeneintrag im Grundbuch ist ein sehr nützlicher Hinweis!

Einen schönen Sonntag!
meissner