Neukauf zu höherem Preis im Garantiefall?

Ein im Juli 2014 gekauftes Gerät weist im Dezember erste Anzeichen auf Defekte auf. Inzwischen müsste es repariert oder ausgetauscht werden. Statt dessen wird nur eine Rückgabe gegen Erstattung des Kaufpreises angeboten. Beim selben Lieferanten kann daraufhin als Ersatz das selbe Neugerät wieder bestellt werden (Artikel, Artikelnummer, Bezeichnung, Funktionen usw. sind identisch). Der Preis für das Neugerät liegt aber inzwischen 16 % über dem ehemaligen Anschaffungspreis.
Ist das tatsächlich in Übereinstimmung mit dem deutschen Garantierecht? Und falls dem nicht so ist, was kann unternommen werden?

Hallo,
wenn der Hersteller eine Erstattung des Kaufpreises anbietet, dann gilt der tatäschlich gezahlte Kaufpreis und nicht der aktuelle Kaufpreis.

Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate.

Zu Gunsten eines Verbrauchers wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war , es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Bemerkt der Kunde später als 6 Monate nach dem Kauf den Mangel, so ändert sich die Beweislast, d.h. nun muss er beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.

Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB. Bei Mangelhaftigkeit der Sache stehen dem Käufer die folgenden gesetzlichen Rechte zu:
– Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB),
– Rücktrittsrecht (§ 440; § 323; § 326 Abs. 5 BGB und die dort genannten Vorschriften),
– Minderung (§ 441 BGB),
– Anspruch auf Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 BGB und die dort genannten Vorschriften).

lG

Danke für die schnelle Antwort.
Ab „Die Gewährleistungsfrist beträgt …“ war alles bekannt.
Es ist also offenbar tatsächlich so, dass auf dieses Weise Hersteller ihren Umsatz sichern und Garantie eben nicht kostenfrei anbieten. Und es kann nicht einmal auf Garantietausch bestanden werden.
Beispielsweise würde ein für 50.000 € erworbenes Auto im Garantiefall zum Hersteller zurückgehen, der dann die 50.000 € erstattet, dafür aber einen Umsatz von 58.000 € hat und das defekte Auto trotzdem reparieren und wieder verkaufen kann.
Insofern wäre also das Verständnis von Garantie zu korrigieren?

Ab „Die Gewährleistungsfrist beträgt …“ war alles bekannt.

Offensichtlich nicht. Du hast nämlich nicht mal den Unterschied zwischen Garantie und Sachmangelhaftung verstanden.

Lies mal faq:1152 zu diesem Thema.

Hallo,

wenn der Hersteller eine Erstattung des Kaufpreises anbietet,
dann gilt der tatäschlich gezahlte Kaufpreis und nicht der
aktuelle Kaufpreis.

Ah so. Und warum sollte das so sein? Kennst du den Garantievertrag? Im Gesetz steht diesbezüglich jedenfalls was ganz anderes. Da ist der Hersteller nicht mal genannt.

Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus
§ 437 BGB. Bei Mangelhaftigkeit der Sache stehen dem Käufer
die folgenden gesetzlichen Rechte zu:

Genau: dem KÄUFER!

ER kann sich aussuchen, was bei einem Mangel passieren soll. Er muss sich gar nicht auf einen Rücktritt einlassen. Und deshalb läuft deine Behauptung oben auch diesbezüglich ins leere.

Aber: es muss erstmal ein Sachmangel nachgewiesen werden, wie du ganz richtig schreibst. Und den kann ich hier noch nicht erkennen.

Gruß

Also handelt es sich im eingangs dargestellten Fall um eine, wie es ja auch anzunehmen war, Garantieleistung, deren Leistung einschränkt werden kann. Womit tatsächlich als Ersatz nur ein aktuelles Gerät gegen Aufpreis in Frage kommt. Ist das so richtig interpretiert?

Die Kommentare haben sich überschnitten. Wenn dem Käufer die Wahl zusteht, dann kann er erwarten, dass das Gerät ausgetauscht wird. Der Sachmangel kann bewiesen werden. Das Gerät setzt aus. Also wäre tatsächlich ein neues Gerät zu liefern und Preisbetrachtungen spielen keine Rolle mehr.

Der Sachmangel kann bewiesen werden. Das Gerät setzt aus. Also wäre tatsächlich ein neues Gerät zu liefern und Preisbetrachtungen spielen keine Rolle mehr.

Oder der Verkäufer zahlt den tatsächlichen Kaufpreis zurück und zusätzlich - als Schadenersatz - diese 16 % des höheren aktuellen Kaufpreises und eventuell anfallende Transportkosten.

Praktisch kommt es dabei natürlich auf das Gleiche hinaus.

Der Sachmangel kann bewiesen werden. Das
Gerät setzt aus.

Du hast leider immer noch nicht verstanden. Die Sachmangelhaftung bezieht sich ausschließlich auf Mängel, die zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorliegen. Es handelt sich hier NICHT um eine Mindesthaltbarkeit!

Das Ding ist kaputt. Der Kunde muss aber nicht nur das beweisen, sondern auch, dass der Fehler bereits zum Zeitpunkt des Kaufes vorlag. Ich behaupte: das kann er nicht. Das Ding hat ja mehr als ein halbes Jahr fehlerfrei funktioniert.

Also handelt es sich im eingangs dargestellten Fall um eine,
wie es ja auch anzunehmen war, Garantieleistung, deren
Leistung einschränkt werden kann. Womit tatsächlich als Ersatz
nur ein aktuelles Gerät gegen Aufpreis in Frage kommt.

Das weiß niemand hier, weil du noch gar nicht erzählt hast, ob es überhaupt eine Garantie gibt, geschweige denn, was diese beinhaltet.

Hallo,

Das Ding hat ja mehr als ein halbes Jahr fehlerfrei funktioniert.

hat es das? Im UP steht „Ein im Juli 2014 gekauftes Gerät weist im Dezember erste Anzeichen auf Defekte auf.“

JETZT sind die 6 Monate möglicherweise um, wenn das Gerät vor dem 12.07. gekauft wurde, wenn später gekauft, dann noch nicht mal jetzt. Die Fehler traten schon im Dezember auf.

Gruß
Christa

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Hallo!

Die
Sachmangelhaftung bezieht sich ausschließlich auf Mängel, die
zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorliegen.

Das ist korrekt.

Das Ding ist kaputt. Der Kunde muss aber nicht nur das
beweisen, sondern auch, dass der Fehler bereits zum Zeitpunkt
des Kaufes vorlag.

Stimmt, wenn die 6- Monatsfrist verstrichen ist. Vorher muss er nur beweisen, dass das Dings mangelhaft ist.

Ich behaupte: das kann er nicht. Das Ding
hat ja mehr als ein halbes Jahr fehlerfrei funktioniert.

Das hast du aber offensichtlich in der Glaskugel gesehen oder?

Gruß
Tom

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Hallo!

Ein Sachmangel liegt immer nur dann vor, wenn er bereits bei Gefahrenübergang vorlag (es sei denn es gibt eine anderweitige Vereinbarung zu Gunsten des Käufers). D.h. bei dem Sachverhalt kann ein Sachmangel nur dann vorliegen, wenn der jetzt hervorgekommene Mangel auf einem Mangel beruht, der bereits bei Gefahrenübergang vorlag. Ob das der Fall ist, ist keine Rechtsfrage, kann man also hier nicht beantworten.

Gruß
Tom