Nichtannahme von Einschreiben mit Rückschein

Mal angenommen, jemand bekommt die Nachricht von der Post dort sei ein Einschreiben mit Rückschein hinterlegt und der Empfänger holt dies nicht ab. Gilt die Nachricht in dem Einschreiben solange für nicht wirksam, bis dem Empfänger das Einschreiben zugestellt werden kann?.
Schon mal Danke für das Interesse!

Mal angenommen, jemand bekommt die Nachricht von der Post dort sei ein Einschreiben mit Rückschein hinterlegt und der Empfänger holt dies nicht ab. Gilt die Nachricht in dem Einschreiben solange für nicht wirksam, bis dem Empfänger das Einschreiben zugestellt werden kann?.

Ob die Nachricht wirksam ist oder nicht, das hängt sicher auch von der Nachricht und den Umständen ab. Manche Dinge werden ja auch wirksam, ohne dass man ein Schreiben erhält.

Als zugestellt gilt dieses Einschreiben jedenfalls erst dann, wenn der Adressat es abholt hat. Deswegen werden auch eher Einwurf-Einschreiben empfohlen, wenn es um Terminsachen geht.

Viele Grüße

Ein Schreiben gilt dann als zugestellt, wenn es in den „Wirkungsbereich“ des Empfängers gelangt. Und das ist es noch nicht, wenn es noch bei der Post ist. Eine evtl. Frist beginnt nicht zu laufen.
Es ist deshalb äusserst unklug, als Arbeitgeber Kündigungen auf diese Art zu schicken.

Empfänger holt dies nicht ab. Gilt die Nachricht in dem
Einschreiben solange für nicht wirksam, bis dem Empfänger das
Einschreiben zugestellt werden kann?.

Das wäre ja lustig.

FAQ:1350

Und ist sie nicht im Verfügungsbereich?
Ist es ein Problem des Versenders, wenn der Empf. seine Post nicht aus dem Kasten holt oder verreist???
Viel Erfolg,
Werner

Wenn das Schreiben im Briefkasten landet, dann ist es zugestellt !
Aber bei Einschreiben mit Rückschein und der Empfänger ist nicht zu Hause dann landet der Brief bei der Post und wird, wenn er nicht abgeholt wird, an den Absender zurück geschickt.

Hallo,

da der Hinterlegungsbenachrichtigung nicht zu entnehmen ist, wer der Absender ist, kommt es darauf an, ob der Empfänger mit einer Kündigung rechnen musste. Wenn ja, kann eine Zugangsvereitelung vorliegen. Wenn nicht mit einer Kündigung zu rechnen war, jedoch nicht.

http://www.ferner-alsdorf.de/2011/11/einschreiben-ku…
http://www.ferner-alsdorf.de/2010/06/wie-sicher-ist-…
VG
EK

Blödsinn
Google mal nach Zugangsvereitelung (muss nicht sein, kann aber)

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aha
wie sind dann die links von EK zu verstehen ?

Hallo,

Du hast einen Zugang ohne Einschränkung ausgeschlossen, es kann (!) aber eine Zugangsvereitelung vorliegen, die den Zugang fingiert.

VG
EK

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und deswegen ist es gleich „Blödsinn“ was ich schreib ?

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Inhalt des Schreibens?
Hi,

auch wenn der Brief zugestellt werden sollte und es kommt hart auf hart ist immer noch nicht geklärt, was in den Kouvert Briefumschlag war.

Da gibt es zwie Möglichkeiten wie der Inhalt beweisen werden kann.

  1. Gerichtsvollziher - sehr Teuer
  2. Singendes Telegram, Dienstleister Aussuchen - Liedtext Wählen (in den Fall z.B. die Kündigung) - Melodie Wählen (it’s time to say goodby) und ggf. Als Blumengruß einen Kaktus. Der/Die/Das Bote wird das ganze sicherlich nicht vergessen und kann als Zeuge genommen werden.

cu Naseweis

Es war jedenfalls als Antwort auf die Frage ungeeignet, denn Zugangsvereitelung ist in dem geschilderten Fall wahrscheinlich, da „Nachrichten“ wie Mahnungen, Vollsreckungsandrohungen, Fristsetzungen, Kündigungen in der Regel nicht aus heiterem Himmel kommen. Insofern kann man die Antwort ‚Hol’s nicht ab, dann geht’s nicht zu‘ so nicht stehen lassen.

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Hallo,

wie hält man mit Sängern denn die Schriftform ein, die bei Arbeits- oder Wohnraummietvertragskündigungen obligatorisch und auch sonst oft vertraglich geregelt ist?

VG
EK

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Indem man dem Empfänger nach dem Trällern den Text in Schriftform aushändigt…natürlich unterschrieben

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Hallo,

benachrichtiges, aber nicht abgeholtes Einschreiben gilt laut einem OLG-Urteil als nicht zugestellt: http://www.carookee.de/forum/Zweitfamilien-Zweitfrau…

Gruß
Ingrid

Und wieder Blödsinn
Hi!

Wieso posten die Leute mit dem notwendigen Wissen hier eigentlich Dinge, EK erläutert es sogar mit Belegen, und dann kommen irgendwelche Leute ohne Wissen und werfen pauschal etwas Falsches in den Raum, nur, weil sie beim Googeln irgendein Urteil gefunden haben, dessen Inhalt sie nicht in den entsprechenden Bezug zur Frage zu setzen in der Lage sind?

Ich lege maleine höhere Instanz in die Waagschale!

Es kommt auf den Einzelfall an, was ist daran so schwer zu begreifen?!

Man man man

Gruß
Guido

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Hallo,

auch das OLG führt aus: Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Adressat mit einem Zugang rechnen musste. Weiß der Adressat, dass der Absender ihm eine Erklärung zusenden will, oder muss er insbesondere auf Grund bestehender vertraglicher Beziehungen mit dem Eingang eines solchen Schreibens rechnen, so muss er sich für den Fall des Nichtabholens trotz Abholbenachrichtigung so behandeln lassen, wie wenn ihm das Schreiben zur Zeit des frühestmöglichen Abholtermins zugegangen wäre (BGHZ 137, 205 [209ff.] = NJW 1998, 976 = LM § 130 BGB Nr. 27; BAG, NJW 1963, 554 [555]).

VG
EK

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