Hallo Günter,
verstehe ich das richtig: Wenn beide unterschreiben, kann
keiner alleine die Wohnung kündigen. D.h. auch wenn einer
(wutschnaubend) auszieht, darf daraus nicht automatisch die
Kündigung der Wohnung folgen, da dass ja wohl eine deutliche
Benachteiligung des „Zurückgebliebenen“ bedeuten würde.
Richtg? Sonst könnte man sich ja gleich die gemeinsame
Unterschrift schenken.
Richtig, der bleibt weiterhin im Mietvertrag, er kann auch nicht automatisch kündigen, da der Mietvertrag von zwei oder mehr Personen unterschrieben ist, kann der Vertrag auch nur von zwei oder mehr Personen gekündigt werden. Der Vermieter kann mit Zustimmung des in der Wohnung verbleibenden Mieters jedoch dann eine Vertragsänderung vornehmen, eine Kündigung ist aus der rechtlichen Sicht nicht für den Einzelnen möglich. Kündigung nein, Aufhebungsvertrag nein, (hier müssten Vermieter und der in der Wohnung lebende Mieter zustimmen) Vertragsänderung ja, wenn der Vermieter zustimmt und der ausgezogene und der in der Wohnung Wohnende sich einig werden, wer die Wohnung übernimmt.
Eine solche Änderung muss u.a. aus folgendem Grund vorgenommen werden. Zuerst kann es ja sein, dass der Teil auszieht, der das Geld und die Miete bezahlt hat, der andere hat nichts. Wer soll dann die Miete zahlen ? Ausserdem, wenn es zu keienr Vertragsaufhebung kommt, der Vermieter hätte eine unwirksame Kündigung agenommen, was passiert, wenn dem ausgezogenen Mieter es einfallen sollte, dass er Ansprüche an den Vertrag erhebt und nun einziehen will ?
Wie kann jetzt aber der ausgezogene Expartner verhindern,
weiterhin für Mietzahlungen und nach seinem Auszug entstehende
Abnutzung haften zu müssen?
Dies ist leider eine vor den Gerichten bis heute nicht gelöste Frage. Zuerst einmal wird von einer zivilrechtlichen Klärung der beiden Mieter untereinander gerechnet. Es wird sodann versucht, den Vermieter zu überzeugen und den ausgezogenen Mieter, dass eine Vereinbarung sinnvoll ist, um Weiterungen zu vermeiden.
Ich habe Gerichtsentscheidungen gefunden, nach denen der
Ausgezogene dennoch für 6 Monate weiter die halben Mietkosten
übernehmen musste. So lange wurde die Übergangsfrist für den
Partner angesetzt, sich eine andere Bleibe zu suchen.
Ja, und es gibt Fälle, da sind es auch mehr als sechs Monate.
Ud was wird aus evtl. geleisteten Kautionszahlungen? Die
Kaution wird doch erst nach Ende des Mietverhältnisses
ausgezahlt. Muss dann der in der Wohnung verbleibende Partner
(abgesehen davon, jetzt alleine die ganze Miete zahlen zu
müssen, die Renovierung alleine leisten zu müssen etc.) auch
noch augenblicklich die halbe Kaution aus eigener Tasche
auszahlen, oder kann er darauf verweisen, dass das
Mietverhältnis trotz des Auszuges noch rechtsgültig
weiterbesteht, bis er selbst auch kündigt?
Zuerst gehört in solchen Fällen die Kaution demjenigen, der sie nachweislich eingezahlt hat. Aber, solange das Mietverhältnis läuft, haftet er - auch wenn er ausgezogen ist - mit dieser Kaution für Schäden in der gemeisnam angemieteten Wohnung.
Das ganze Thema scheint den Richtern selbst noch etwas
unheimlich zu sein. Der Sternel (Hamburger Mietrechtpapst)
schreibt dazu – allerdings in einem etwas veralteten Band aus
den 90er Jahren, dass grundsätzlich die „Einheitlichkeit des
Mietverhältnisses“ bestünde und daher unbedingt beide Parteien
der Kündigung zustimmen müssten, damit sie gültig sei.
Dies gilt heute noch. Ausnahme sind eheliche oder eheähnliche Fälle, bei denen es zu erheblicher Gewalt gekommen ist oder eine der Parteien in gefashr geraten würde, würde von der anderen Partei weiterin die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangt. Doch hier müssen Gerichte entscheiden. z.B. bei Scheidung Zuweisung der Wohnung an einen Teil, in eheähnlichen Gemeinschaften habe ich hier noch keine Urteile gefunden, die Regelung ist auch neu.
Die Haftungs-Situation für die ausgezogene Partei müsse u.U.
durch eine Freistellung von künftigen Ansprüchen gesondert
geregelt werden.
Selbstverständlich, hier muss der ausgezogene Mieter, der in der Wohnung verbleibende Mieter und der Vermieter eine Vereinbarung schliessen.
Wird das auch in der Praxis von den Gerichten so gehandhabt?
Ich habe mindestens ein Urteil vom OLG Köln gefunden, in dem
es heisst, der „Zurückgebliebene“ müsse zur Not zwangsweise
die Kündigung akzeptieren und zustimmen. Auch wenn er dadurch
seine Wohnung verlöre, weil der Vermieter dann die
Vertragsgrundlage (korrekterweise) als hinfällig betrachtete.
Dieses Urteil betrifft den Sonderfall, dass jemand mit einer anderen Person einen Mietvertrag für eine gemeinsame Wohnung abschliesst und dann versucht, dass diese Partei die Wohnung verlässt oder es kommt einfach dazu und der verbleibende Teil ist trotz des Einkommens nicht bereit, die volle Miete zu übernehen. Solche „Erpressungen“ nach dem Motto, „wenn du gehst, zahle ich nicht mehr, dann zahlst du, auch wenn ich jemand zu mir in die Wohnung nehme, bist du gebüsst hast“, kommt leider sehr oft in zerbrochenen Beziehungen vor. Da wird noch einmal krfätig gerächt. Und hier kann jemand gerichtlich dann die Beendigung des Mietvertrages verlangen und der andere muss entweder selbst den Vertrag übernehmen oder ausziehen.
Gruss Günter