Nießbrauch- und Wohnrecht

Hallo,
folgender Sachverhalt:

A und B sind Eigentümer eines Hauses. Die Mutter M hat in dem Haus ein lebenslanges Wohn- und Nießbrauchrecht, welches im Grundbuch eingetragen ist. Das Haus soll nun verkauft werden, darüber sind sich alle einig. M will aus dem Haus ausziehen und ihre Rechte aufgeben.
Im Übertragungsvertrag (der gemacht wurde, als A und B das Haus von V (Vater, inzwischen verstorben) und M erhielten) steht folgendes:

"Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass zugunsten des Übertragungsgebers (also M + V) ein Rückauflassungsanspruch für jeden Verkaufs- und Übertragungsfall besteht.

Die Parteien sind sich weiterhin darüber einig, dass zugunsten von M ein Auflassungsanspruch für jeden Verkaufs- und Übertragungsfall besteht."

  1. Frage: Was bedeutet das? Heißt das etwa, dass, wenn das Haus verkauft wird, M das Geld zusteht?

Weiterhin steht im dem Vertrag:

„Zur Löschung des Nießbrauch- und Wohnrechts bedarf es der Vorlage einer Sterbeurkunde auch des letztlebenden Berechtigten.“

  1. Frage: Kann M auch zu Lebzeiten auf diese Rechte verzichten, so dass sie im Grundbuch gelöscht werden können?

Weiterhin steht im Vertrag:

„Der jährliche Wert des Nießbrauchrechts wird mit 2.000,- DM angegeben. Die Nießbrauchsberechtigten sind 83 und 64 Jahre alt. Der Wert des Wohnrechts beträgt jährlich 4.800,- DM“

  1. Frage: Wenn M (inzwischen 79 Jahre alt) ihre Rechte aufgibt, kann sie dann einen finanziellen Ausgleich von A und B verlangen, und wenn ja, in welcher Höhe?

Vielen Dank für die Hilfe

Gruß
Nelly

Hallo,
folgender Sachverhalt:

Auch Hallo,

A und B sind Eigentümer eines Hauses. Die Mutter M hat in dem
Haus ein lebenslanges Wohn- und Nießbrauchrecht, welches im
Grundbuch eingetragen ist. Das Haus soll nun verkauft werden,
darüber sind sich alle einig. M will aus dem Haus ausziehen
und ihre Rechte aufgeben.
Im Übertragungsvertrag (der gemacht wurde, als A und B das
Haus von V (Vater, inzwischen verstorben) und M erhielten)
steht folgendes:

"Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass zugunsten
des Übertragungsgebers (also M + V) ein
Rückauflassungsanspruch für jeden Verkaufs- und
Übertragungsfall besteht.

Das dürfte bedeuten, für den Fall, daß der Beschenkte das Haus verkaufen oder verschenken möchte, fällt es wieder an den Schenker zurück.

Die Parteien sind sich weiterhin darüber einig, dass zugunsten
von M ein Auflassungsanspruch für jeden Verkaufs- und
Übertragungsfall besteht."

  1. Frage: Was bedeutet das? Heißt das etwa, dass, wenn das
    Haus verkauft wird, M das Geld zusteht?

Wenn es sich um einen Rückübertragungsanspruch

Weiterhin steht im dem Vertrag:

„Zur Löschung des Nießbrauch- und Wohnrechts bedarf es der
Vorlage einer Sterbeurkunde auch des letztlebenden
Berechtigten.“

  1. Frage: Kann M auch zu Lebzeiten auf diese Rechte
    verzichten, so dass sie im Grundbuch gelöscht werden können?

Kann er, aber nur notariell.

Weiterhin steht im Vertrag:

„Der jährliche Wert des Nießbrauchrechts wird mit 2.000,- DM
angegeben. Die Nießbrauchsberechtigten sind 83 und 64 Jahre
alt. Der Wert des Wohnrechts beträgt jährlich 4.800,- DM“

Ich denke, daß die Bezifferung des Wohnrechts mit der 10jahresfrist zusammenhängen dürfte.

  1. Frage: Wenn M (inzwischen 79 Jahre alt) ihre Rechte
    aufgibt, kann sie dann einen finanziellen Ausgleich von A und
    B verlangen, und wenn ja, in welcher Höhe?

Nun ja, die Schenkung ist über 10 Jahre her, also hat niemand mehr darauf zugriff, aber wo soll nun M hin, in ein Pflegeheim? Reicht die Rente zur Kostendeckung aus? Dann sollte M schon aus moralischen Gründen finanziell unterstützt werden.

Leider kann ich auch nicht alle Fragen beantworten.

Hi,

Das dürfte bedeuten, für den Fall, daß der Beschenkte das Haus
verkaufen oder verschenken möchte, fällt es wieder an den
Schenker zurück.

Ist das unbedingt so? Oder kann der Schenker (also M) auch auf dieses Recht verzichten? Es müsste dann natürlich auch aus dem Grundbuch gelöscht werden.

  1. Frage: Kann M auch zu Lebzeiten auf diese Rechte
    verzichten, so dass sie im Grundbuch gelöscht werden können?

Kann er, aber nur notariell.

Gut, das würde M ja machen.

Ich denke, daß die Bezifferung des Wohnrechts mit der
10jahresfrist zusammenhängen dürfte.

Mit welcher 10-Jahres-Frist? Innerhalb derer die Schenkung widerrufen werden kann? Und was ist nach den 10 Jahren? Dann bestehen die Rechte ja immer noch.

Nun ja, die Schenkung ist über 10 Jahre her, also hat niemand
mehr darauf zugriff, aber wo soll nun M hin, in ein
Pflegeheim? Reicht die Rente zur Kostendeckung aus? Dann
sollte M schon aus moralischen Gründen finanziell unterstützt
werden.

M geht nicht in ein Pflegeheim, sie zieht aus freien Stücken, auf eigenen Wunsch, aus dem Haus aus in eine Wohnung.

Gruß
Nelly

Hallo nochmal,

Ist das unbedingt so? Oder kann der Schenker (also M) auch auf
dieses Recht verzichten? Es müsste dann natürlich auch aus dem
Grundbuch gelöscht werden.

Wie unten bereits geschrieben, kann er natürlich von diesem Recht zurücktreten, aber nur notariell.

Ich denke, daß die Bezifferung des Wohnrechts mit der
10jahresfrist zusammenhängen dürfte.

Mit welcher 10-Jahres-Frist? Innerhalb derer die Schenkung
widerrufen werden kann? Und was ist nach den 10 Jahren? Dann
bestehen die Rechte ja immer noch.

Schenkungen, fallen, falls der Schenker vor Ablauf von 10 Jahren verstirbt zwar nicht mehr in die Erbmasse, jedoch können pflichtteilsberechtigte Personen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Hierzu wird (falls man sich nicht gütlich einigen kann) die Immobilie geschätzt und das Wohnrecht vom Verkehrswert abgezogen. Auch Sozialhilfeträger können auf Schenkungen, die noch keine 10 Jahre zurückliegen, zurückgreifen falls der Schenker bedürftig wird.

Nun ja, die Schenkung ist über 10 Jahre her, also hat niemand
mehr darauf zugriff, aber wo soll nun M hin, in ein
Pflegeheim? Reicht die Rente zur Kostendeckung aus? Dann
sollte M schon aus moralischen Gründen finanziell unterstützt
werden.

M geht nicht in ein Pflegeheim, sie zieht aus freien Stücken,
auf eigenen Wunsch, aus dem Haus aus in eine Wohnung.

Moralisch würde ich sagen, laßt doch die Oma in ihrem Alter in ihrem angestammten Heim, aber ihr werdet sicher Eure Gründe haben.

Gruß
Tina

Moralisch würde ich sagen, laßt doch die Oma in ihrem Alter in
ihrem angestammten Heim, aber ihr werdet sicher Eure Gründe
haben.

Hi,

was sollen denn immer diese Moralpredigten?? Die „Oma“ will unbedingt ausziehen, sie will in eine Wohnung Tür an Tür mit ihrer Tochter ziehen, welche darüber alles andere als begeistert ist. Auch wenn sie dadurch das Haus eher verkaufen kann. Die 250 km Abstand zwischen beiden gefielen der Tochter eigentlich besser.

Gruß
Nelly

Hi,

was sollen denn immer diese Moralpredigten?? Die „Oma“ will
unbedingt ausziehen, sie will in eine Wohnung Tür an Tür mit
ihrer Tochter ziehen, welche darüber alles andere als
begeistert ist. Auch wenn sie dadurch das Haus eher verkaufen
kann. Die 250 km Abstand zwischen beiden gefielen der Tochter
eigentlich besser.

Gruß
Nelly

Hallo,

entschuldige, ich wollte Dir keine Moralpredigt halten, habe in dieser Richtung einfach schon viel negatives erlebt.

Gruß
Tina