Nutzungsveinbarung, Bruchteilseigentum

Woraus leiten sich Rechte und Pflichten eines Bruchteilseigentümers ab?

Beispiel:  Zwei Parteien zu je 50%

Immobilie mit zwei Wohneinheiten
Einheit A  Wohnfläche 110 qm, 60 qm Nutzkeller und 20 qm Schuppen
Einheit B  Wohnfläche 120 qm, 90 qm Nutzkeller

Theoretisch wäre das eine passende Aufteilung, jetzt nutzt aber Einheit B ca. 40qm Keller und den 20qm Schuppen von Einheit A. Beides Bestandteile die eigentlich zur Einheit A gehören.

Eine Teilungserklärung wurde nie erstellt, da hier im Beispiel sich Tochter(50%) und Eltern(50%) die Immobilie teilen.

Kann jetzt die Einheit A verlangen, das die von Ihr zur zeit nicht selbst nutzbaren Flächen, von der anderen Seite geräumt werden müssen?

Gibt es eine rechtliche Sichtweise, dass die Einheit B, die weit mehr als 50% der gesamten Immobilie nutzt einer Regelung zustimmen muss, die festlegt wie die Nutzung zukünftig erfolgen kann und unter welchen Bedingungen?

Hallo,

soweit Die Nutzung des Grundeigentums in Natur derart zwischen den Parteien abgegrenzt werden soll und keine Teilung nach WEG erfolgen soll, bleibt nur noch eine Nutzungs- und Verwaltungsvereinbarung durch Einigung und verdinglichung dieser durch Eintragung ins Grundbuch, § 1010 BGB.

http://dejure.org/gesetze/BGB/1010.html

Die Eigentümer müssen sich also zusammensetzen und sich einigen. Dann zum Notar gehen und dies in eine rechtssicher Form bringen. Dann kann das ganze zur Eintragung ins Grundbuch als Belastung eines jeden Miteigentumsanteils eingetragen werden.

ml.