Österreichisches Recht

Hallo,

rein interessehalber folgender hypotethischer Fall:

Man nehme an, es gäbe eine Berg-Schutzhütte, diese Schutzhütte gehört zu einem Verein und wird - wie üblich von einem Hüttenwirt betrieben.

Die Hütte ist postalisch nicht erreichbar, die Versorgung erfolgt per Hubschrauber, so 2 - 3 x im Jahr.

Aufgrund einschlägiger Erfahrungen gäbe es auf dieser Hütte folgendes Reservierungsprozedere für bestimmte Tage:

Reservierungsformular ausfüllen, per Mail absenden. Hüttenwirt schickt Mail mit Bankverbindung und dem Hinweis bis Tag X Y-Euronen zu überwerweisen und die Überweisung per Mail zu bestätigen, erst dann wird die Reservierung eingebucht. Gleichzeitig weist der Hüttenwirt in dieser Mail darauf hin, das ein Kontoauszug / Überweisungsbeleg mit zur Übernachtung gebracht werden muß, um die Y-Euronen erstattet zu bekommen. Dies stünde zudem auch auf der Homepage.

Soweit so gut. Nun nehmen wir weiterhin an, das ein Pärchen auf der Hütte erscheinen würde und keinen Einzahlungsbeleg dabei haben würde. Demzufolge wird die geleistete Anzahlung nicht erstattet. Nun wird zum einen der weibliche Teil ziemlich Unflätig und hinterläßt eine beleidigende Äußerung im Hüttenbuch. Zum anderen - jetzt wieder im Tal, würde mit folgenden Konsequenzen gedroht:

Aufgrund Ihres unkooperativen Verhaltens sahen wir uns leider gezwungen, unseren Anwalt in dieser Sache zu kontaktieren. Eingangs weisen wir Sie daher darauf hin, dass Ihre Berufung auf die Reservierungsbedingungen ungültig ist. Dies, da Sie als Hüttenwirt Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind und Ihre AGB für Konsumenten gem § 6 Abs 3 KSchG transparent sein müssen. Dieses Transparenzgebot bedeutet unter anderem, dass in Ihren AGB nichts enthalten sein darf, womit ein Konsument - welcher ja häufig AGB nicht tatsächlich liest - nicht zu rechnen braucht. Ein Konsument braucht jedenfalls nicht damit zu rechnen, dass seine Anzahlung verfällt, wenn er keinen schriftlichen Überweisungsbeleg mit sich führt. Dies, zumal sein Vertragspartner offensichtlich über einen Internetanschluss verfügt und die Überweisung jederzeit nachprüfen kann bzw ein Überweisungsbeleg auch ganz einfach per E-Mail nachgeschickt werden kann (wie in diesem Fall auch geschehen). Die Konsequenz des Verfallens dieser Anzahlung ist ganz eindeutig völlig unverhältnismäßig zulasten des Konsumenten und kann in dieser Form nicht gültig einseitig durch den Unternehmer vorgegeben werden.

  1. Gem. § 244 ZPO wird gegen Sie ein Mahnverfahren bei dem zuständigen Bezirksgericht eingeleitet, welches die Ausstellung eines gerichtlichen Zahlungsbefehls zur Folge hat, der bei sonstiger Exekution innerhalb von 14 Tagen beglichen werden muss.

  2. Da die von Ihnen einbehaltene Summe von Ihnen nicht rechtmäßig im Rahmen Ihres Geschäftsbetriebs erworben wurde, werden Sie bei der Finanzpolizei wegen Verstoßes gegen das Finanzstrafgesetz (gem §§33ff FinStrG) angezeigt.

  3. Zudem erwägen wir die Möglichkeit einer Anzeige wegen Betrugs gem § 146 Strafgesetzbuch, da Sie uns unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (nämlich dem Argument, dass die Finanzbehörde keine elektronischen Überweisungsnachweise akzeptiere bzw wir diesen auch nicht per Post nachreichen können sowie der Vorgabe der Rechtmäßigkeit Ihres Verhaltens) am Vermögen geschädigt haben. Sollte sich erweisen, dass Sie regelmäßig Anzahlungen wegen fadenscheiniger Gründe einbehalten, wäre außerdem eine Anzeige wegen gewerbsmäßigen Betrugs gem § 148 StGB anzudenken.

  4. Gem. § 244 ZPO wird gegen Sie ein Mahnverfahren bei dem zuständigen Bezirksgericht eingeleitet, welches die Ausstellung eines gerichtlichen Zahlungsbefehls zur Folge hat, der bei sonstiger Exekution innerhalb von 14 Tagen beglichen werden muss.

  5. Da die von Ihnen einbehaltene Summe von Ihnen nicht rechtmäßig im Rahmen Ihres Geschäftsbetriebs erworben wurde, werden Sie bei der Finanzpolizei wegen Verstoßes gegen das Finanzstrafgesetz (gem §§33ff FinStrG) angezeigt.

  6. Zudem erwägen wir die Möglichkeit einer Anzeige wegen Betrugs gem § 146 Strafgesetzbuch, da Sie uns unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (nämlich dem Argument, dass die Finanzbehörde keine elektronischen Überweisungsnachweise akzeptiere bzw wir diesen auch nicht per Post nachreichen können sowie der Vorgabe der Rechtmäßigkeit Ihres Verhaltens) am Vermögen geschädigt haben. Sollte sich erweisen, dass Sie regelmäßig Anzahlungen wegen fadenscheiniger Gründe einbehalten, wäre außerdem eine Anzeige wegen gewerbsmäßigen Betrugs gem § 148 StGB anzudenken.

Ich bin weder Hüttenwirt noch bin ich besagter Hüttengast, aber nach meinem Rechtsempfinden ist es durchaus zumutbar, sowohl die Reservierungsbedingungen (sind das überhaupt AGB?) als auch die komplette Mail zum Reservierungsablauf zu lesen.

Wie ist denn da die Rechtslage in Österreich?

Sorry, das es so lang ist.

Gruß
Tina

Hallo!

Was ich nicht verstanden habe, wieso sollte die Anzahlung zurückgezahlt werden?

Rechtspraktischer Hinweis: man fährt normalerweise nicht mit allen Geschützen zu Beginn auf, weil da die Gefahr besteht, dass man 1) nicht ernst genommen wird, 2) man alles Pulver verschossen hat und 3) das Gesprächsklima unnötig vergiftet wird.

Gruß
Tom

Hallo,

in dem text wird die Lösung doch schon gut erklärt, es ist nicht zulässig, das gewisse Klauseln in de AGB sind. Dazu gehört mit Sicherheit auch die Klausel, das eine dieser Auszug vorlegt werden muss. Der Dienstanbieter hat sein Geld. Er streitet ja auch nicht ab, das er es hat und kann dies auch relativ einfach überprüfen. Sollte das Geld fehlen, kann er eine Anrechnung verweigern oder den Beleg fordern. Aber nur aufgrund der Tatsache, das der Kunde die Zahlung nicht in der von ihm gewünschten Form nachweist ( selbst wenn sie nicht strittig ist) begründet in keinem Fall einen Einbehaltungsanspruch. Er bereichtert sich also am Kunden durch eine Klausel, mit der man nicht rechnen muss.

hth

Y kann ja auch eine Sicherheitsleistung sein, die dann verrechnet oder ausgezahlt wird.

Hallo!

Was ich nicht verstanden habe, wieso sollte die Anzahlung
zurückgezahlt werden?

Hi,

kann ich nicht genau sagen, wie gesagt ich bin weder die eine, noch die andere Partei. Soweit ich mitbekommen habe, ist es so wohl für den Hüttenwirt einfacher. Er zahlt das Geld aus und berechnet den normalen Preis.

Rechtspraktischer Hinweis: man fährt normalerweise nicht mit
allen Geschützen zu Beginn auf, weil da die Gefahr besteht,
dass man 1) nicht ernst genommen wird, 2) man alles Pulver
verschossen hat und 3) das Gesprächsklima unnötig vergiftet
wird.

Ich fand das Prozedere mit dem Beleg eigentlich ganz einleuchtend. Wenn ich irgendwo mit einem Gutschein zahle, muß ich ja auch den Gutschein mitnehmen. Zumal ja nicht nur in den Reservierungsbedingungen, sondern auch in der Bestätigungsmail darauf hingewiesen wird.

Der Wirt würde ja auszahlen, wenn man nochmal heraufkommt und den Beleg vorlegt :smile:

Ist es wirklich so einfach möglich sich mit Unwissen herauszureden?

Danke einstweilen.

Gruß
Tina

Hallo,

in dem text wird die Lösung doch schon gut erklärt, es ist
nicht zulässig, das gewisse Klauseln in de AGB sind. Dazu
gehört mit Sicherheit auch die Klausel, das eine dieser Auszug
vorlegt werden muss. Der Dienstanbieter hat sein Geld. Er
streitet ja auch nicht ab, das er es hat und kann dies auch
relativ einfach überprüfen. Hi,

Hi,

nein, kann er eben nicht. Er sitzt in über 2.900 m Höhe und sowohl Telefon- als auch Internetempfang sind nicht ständig verfügbar.

Gruß
Tina

Hallo!

Gehts jetzt um eine Anzahlung oder um eine Sicherheitsleistung?

Eine Anzahlung ist einfach eine Teilvorauszahlung auf den zu zahlenden Preis, die kriegt man natürlich nicht zurück.

Gruß
Tom

Hallo!

Also in dem Kauderwelsch steht die Lösung vielleicht zufüllig im Ergebnis drinnen, aber was man hier erkennt ist vor allem, dass der Autor dieser Zeilen sich zwar offensichtlich schon mal mit rechtlichen Dingen auseinandergesetzt hat, aber eben sich trotzdem ebenso offensichtlich nicht wirklich damit auskennt. Deswegen sollte man als Laie auch nicht mit §§ herumschmeißen.

Gruß
Tom

Hallo!

Gehts jetzt um eine Anzahlung oder um eine
Sicherheitsleistung?

Eine Anzahlung ist einfach eine Teilvorauszahlung auf den zu
zahlenden Preis, die kriegt man natürlich nicht zurück.

Hi,

kann ich leider nicht genau sagen. Das Prozedere ist so:

An Feiertagen oder Wochenenden wird eine Vorabüberweisung verlangt. Kommt man zum reservierten Zeitpunkt an die Hütte, bekommt man die Anzahlung erstattet. Kommt man nicht und sagt zu spät ab, verfällt die Anzahlung. Sagt man rechtzeitig ab, wird die Anzahlung bei einem späteren Besuch erstattet.

Also so rein aus dem Bauch heraus, würde ich ja sagen, der Wirt hat recht. Liegt vielleicht auch daran, das ich es mir für den netten Wirt wünschen würde, den ich zwar nicht persönlich kenne, auf dessen Hütte ich mich aber wiederholt sauwohl gefühlt habe und dessen Geschichten ich so gerne auf seiner Hüttenseite lese :smile:.

Außerdem finde ich es ziemlich unerzogen und unreif, wie das Pärchen sich verhalten hat.

Gruß
Tina

Hallo!

Jetzt verstehe ich das immer noch nicht. Wenn ich dann zur Hütte komme und dort übernachte, dann krieg ich dafür Geld und wenn ich nicht komme, dann muss ich was zahlen? Wieso denn? Da werd ich doch was zahlen müssen, wenn ich dort übernachte.

Gruß
Tom

in dem text wird die Lösung doch schon gut erklärt, es ist
nicht zulässig, das gewisse Klauseln in de AGB sind.

Trifft das hier denn zu?

„Gleichzeitig weist der Hüttenwirt in dieser Mail darauf hin, das ein Kontoauszug / Überweisungsbeleg mit zur Übernachtung gebracht werden muß, um die Y-Euronen erstattet zu bekommen.“

Gruß,
Max

Hallo!

Jetzt verstehe ich das immer noch nicht. Wenn ich dann zur
Hütte komme und dort übernachte, dann krieg ich dafür Geld und
wenn ich nicht komme, dann muss ich was zahlen? Wieso denn? Da
werd ich doch was zahlen müssen, wenn ich dort übernachte.

Hi,

die Anzahlung wird erstattet und nicht auf den Übernachtungspreis angerechnet:

Also Beispiel:

Anzahlung 10,00 €, Erstattung auf der Hütte: 10,00 € durch Barauszahlung bei Vorlage Beleg, Nächtigungspreis ist ganz normal zu bezahlen. - dort findet keine Anrechnung statt.

Kommt man nicht und hat nicht rechtzeitig abgesagt, verfallen die 10,00 € Anzahlung, man bekommt sie nicht rücküberweisen.

Gruß
Tina

Hallo!

Also das müsste man sicherlich genauer analysieren, daher jetzt meine Lösung aus dem Bauch heraus mit Vorbehalt:

Ich sehe strafrechtlich keinen Betrug und auch kein Finanzvergehen.

Zivilrechtlich muss es nicht sein, dass die Klausel nach § 6/3 KSchG intransparent ist, dazu müsste man die genaue Formulierung kennen, sie wird aber ehr nicht intransparent sein (wenn hier steht: „wer den Zettel nicht mit hat, der kriegt das nie wieder zurück“, dann ist das ziemlich transparent). Intransparenz hat mit Überraschungsklauseln im Übrigen nichts zu tun. Auch dass sie überraschend ist, wird eher nicht der Fall sein, ohne dass man das nach dem Sachverhalt beantworten könnte (§ 864a ABGB).

Einschlägig wird sein § 879/3 ABGB - gröblich benachteiligende AGB Klausel und zwar deswegen, weil das Nichtbringen der Bestätigung mit einem Verfall verknüpft ist, der sachlich nicht zu rechtfertigen und damit eine rein einseitige Bereicherung ohne Gegenleistung eintritt.

Allenfalls auch Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit nach § 879/1 ABGB. Von der Wertung des Gesetzgebers lässt sich dies auch deshalb gut begründen, weil nach allgemeinen Grundsätzen kein Schadenersatzanspruch ohne Schaden gegeben ist und zu Lasten von Verbrauchern an sich der schadenersatzrechtliche Haftungsmaßstab nach § 6/1 KSchG nicht verschärft werden darf. Das indiziert also sowohl Abs. 1 als auch Abs. 3 d. § 879

(Zwingende) Mahnklage beim Bezirksgericht wäre richtig, allerdings geregelt in § 448 ZPO iVm § 431/1 ZPO iVm § 244 ZPO (§ 244 ZPO direkt wäre Landesgericht und da gäbs eine Zurückweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit). Zu überlegen wäre natürlich in dem Fall das EU-Bagatellverfahren, aber das ist dann schon wieder etwas Spezielles:wink:

Ich glaub dass da in Deutschland im Übrigen materiellrechtlich nix anderes rauskommen würde

Gruß
Tom

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Reservierungsformular ausfüllen, per Mail absenden. Hüttenwirt
schickt Mail mit Bankverbindung und dem Hinweis bis Tag X
Y-Euronen zu überwerweisen und die Überweisung per Mail zu
bestätigen, erst dann wird die Reservierung eingebucht.
Gleichzeitig weist der Hüttenwirt in dieser Mail darauf hin,
das ein Kontoauszug / Überweisungsbeleg mit zur Übernachtung
gebracht werden muß, um die Y-Euronen erstattet zu bekommen.

Ich fasse zusammen:

Wer reservieren will (was an bestimmten Tagen anzuraten ist), der überweist eine Anzahlung.
Wer dann dort nächtigt, dem wird die Anzahlung auf den eigentlichen Preis angerechnet.
Damit nun niemand zweimal seine Anzahlung erstattet bekommt, verlangt der Wirt den Überweisungsbeleg.

Warum so umständlich?
Man verlange, dass die Anzahlung unter Angabe von Name und Anschrift zu leisten ist.
Man bestimme, dass die Anzahlung nur abgezogen wird, wenn sich der Gast ausweisen kann (ist ja klar, sonst könnte jeder kommen).
Man lasse sich die Verrechnung der Anzahlung unterschreiben.

Aufgrund Ihres unkooperativen Verhaltens sahen wir uns leider
gezwungen, unseren Anwalt in dieser Sache zu kontaktieren.

OK.
Sagen wir mal, dass das stimmt.
Was würde ein Anwalt nun machen, wenn er denkt, dass sein Mandant Recht hat?

a) Er lässt sich ein Mandat unterschreiben und wird tätig.
b) Er berät das Pärchen und diktiert denen einen Brief, den die selber aufsetzen sollen.

Na, klingelt’s?

Meiner Meinung nach würde NIEMALS Variante b gewählt.
Also folgere ich: Das Pärchen war bei keinem Anwalt. Oder es war bei einem Anwalt und der sagte: Keine Chance.

  • Gem. § 244 ZPO wird gegen Sie ein Mahnverfahren bei dem
    zuständigen Bezirksgericht eingeleitet, welches die
    Ausstellung eines gerichtlichen Zahlungsbefehls zur Folge hat,
    der bei sonstiger Exekution innerhalb von 14 Tagen beglichen
    werden muss.

OK, dann sollte er mal schauen, was kommt. Denn da das Mahnverfahren ja angeblich bereits eingeleitet wurde, kann er jetzt eh nichts mehr machen.

  • Da die von Ihnen einbehaltene Summe von Ihnen nicht rechtmäßig
    im Rahmen Ihres Geschäftsbetriebs erworben wurde, werden Sie
    bei der Finanzpolizei wegen Verstoßes gegen das
    Finanzstrafgesetz (gem §§33ff FinStrG) angezeigt.

OK, dann sollte er warten, was passiert.

Dass man irgendwie nachweisen muss, dass man einen Anspruch auf Abzug der Anzahlung hat, dürfte jedem klar sein. Dass dies nun durch einen Überweisungsnachweis geschehen soll, halte ich durchaus für ungewöhnlich.

Der Drohkulisse, die da aufgebaut wurde, sollte eigentlich noch ein „Wir ziehen alle unsere Anzeigen zurück, wenn Sie das Geld bis tt.mm. zurückgeben“ folgen.
Stand da nichts in der Art?

Hallo!

Man lasse sich die Verrechnung der Anzahlung unterschreiben.

Anzahlungen können auch lange danach noch zurückgezahlt werden…

Dass man irgendwie nachweisen muss, dass man einen Anspruch
auf Abzug der Anzahlung hat, dürfte jedem klar sein. Dass dies
nun durch einen Überweisungsnachweis geschehen soll, halte ich
durchaus für ungewöhnlich.

Nein, das wäre sogar ein ausgesprochen tauglicher Beweis in so einem Fall. Man im Übrigen nicht die Rechtslage beweisen, sondern den Sachverhalt.

Der Drohkulisse, die da aufgebaut wurde, sollte eigentlich
noch ein „Wir ziehen alle unsere Anzeigen zurück, wenn Sie das
Geld bis tt.mm. zurückgeben“ folgen.
Stand da nichts in der Art?

Was sinnlos wäre, weil es sind alles Offizialdelikte.

Gruß
Tom

Wer reservieren will (was an bestimmten Tagen anzuraten ist),

der überweist eine Anzahlung.
Wer dann dort nächtigt, dem wird die Anzahlung auf den
eigentlichen Preis angerechnet.
Damit nun niemand zweimal seine Anzahlung erstattet bekommt,
verlangt der Wirt den Überweisungsbeleg.

Warum so umständlich?
Man verlange, dass die Anzahlung unter Angabe von Name und
Anschrift zu leisten ist.
Man bestimme, dass die Anzahlung nur abgezogen wird, wenn sich
der Gast ausweisen kann (ist ja klar, sonst könnte jeder
kommen).
Man lasse sich die Verrechnung der Anzahlung unterschreiben.

Zum einen: es handelt sich um eine Schutzhütte der Kat. I eines österreichischen Vereines. Schutzhütten dieser Kategorie sind meist sehr exponiert, die normale Infrastruktur funktioniert da nicht. Man kann sich nicht darauf verlassen, das jederzeit eine Telefon- / Internetverbindung funktioniert. Post geht gar nicht: Aufstieg bei gutem Wetter und normaler Kondition = 5 - 6 Stunden, Abstieg dann nochmal 3 - 4 Stunden. Keine Zufahrtsmöglichkeit, keine Materialseilbahn.

Man hat also keine Möglichkeit zuverlässig zu prüfen ob ein bestimmter Geldeingang vorhanden ist oder auch nicht.

Zum anderen reservieren dort immer wieder Gruppen. Wir waren vor gut einer Woche mit 13 Personen dort. Da hat nicht jeder einzelne reserviert und bezahlt sondern das Geld wurde eingesammelt und von einer Person überwiesen. Das Geld wurde nach Vorlage des Kontoauszuges erstattet an diese eine Person, die dann das Geld wieder weiter verteilt hat.

Es handelt sich hier nicht um ein Hotel mit entsprechendem Personal, deshalb ist hier wohl eine unkompliziert Lösung gesucht.

Hi,

vielen Dank!

Es ist nicht so, das die Anzahlung zwingend verfällt. Wenn man den Beleg nachbringt, bekommt man das Geld umgehend erstattet, schreibt er. Das Problem: Aufstieg ca. 5 - 6 Stunden für Normalfitte, Abstieg nochmal 3 - 4 Stunden.

Die Gebühr verfällt nur, wenn man bis zum Punkt X nicht absagt.

Gruß
Tina

Hallo!

OK, das ist was anderes, aber auch nur zum Teil. In diesem Fall würde ich jedenfalls 879/3 bejahen. Der Träger der Hütte kann nämlich auf seinen eigenen Geldeingängen genauso nachvollziehen, ob Geld eingegangen ist oder nicht. Also dass man da einen Verfall bei Nichtvorlage eines Belegs vereinbart, wird nicht zu halten sein.

Gruß
Tom

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Danke

ja, das trifft zu.