Hallo,
rein interessehalber folgender hypotethischer Fall:
Man nehme an, es gäbe eine Berg-Schutzhütte, diese Schutzhütte gehört zu einem Verein und wird - wie üblich von einem Hüttenwirt betrieben.
Die Hütte ist postalisch nicht erreichbar, die Versorgung erfolgt per Hubschrauber, so 2 - 3 x im Jahr.
Aufgrund einschlägiger Erfahrungen gäbe es auf dieser Hütte folgendes Reservierungsprozedere für bestimmte Tage:
Reservierungsformular ausfüllen, per Mail absenden. Hüttenwirt schickt Mail mit Bankverbindung und dem Hinweis bis Tag X Y-Euronen zu überwerweisen und die Überweisung per Mail zu bestätigen, erst dann wird die Reservierung eingebucht. Gleichzeitig weist der Hüttenwirt in dieser Mail darauf hin, das ein Kontoauszug / Überweisungsbeleg mit zur Übernachtung gebracht werden muß, um die Y-Euronen erstattet zu bekommen. Dies stünde zudem auch auf der Homepage.
Soweit so gut. Nun nehmen wir weiterhin an, das ein Pärchen auf der Hütte erscheinen würde und keinen Einzahlungsbeleg dabei haben würde. Demzufolge wird die geleistete Anzahlung nicht erstattet. Nun wird zum einen der weibliche Teil ziemlich Unflätig und hinterläßt eine beleidigende Äußerung im Hüttenbuch. Zum anderen - jetzt wieder im Tal, würde mit folgenden Konsequenzen gedroht:
Aufgrund Ihres unkooperativen Verhaltens sahen wir uns leider gezwungen, unseren Anwalt in dieser Sache zu kontaktieren. Eingangs weisen wir Sie daher darauf hin, dass Ihre Berufung auf die Reservierungsbedingungen ungültig ist. Dies, da Sie als Hüttenwirt Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind und Ihre AGB für Konsumenten gem § 6 Abs 3 KSchG transparent sein müssen. Dieses Transparenzgebot bedeutet unter anderem, dass in Ihren AGB nichts enthalten sein darf, womit ein Konsument - welcher ja häufig AGB nicht tatsächlich liest - nicht zu rechnen braucht. Ein Konsument braucht jedenfalls nicht damit zu rechnen, dass seine Anzahlung verfällt, wenn er keinen schriftlichen Überweisungsbeleg mit sich führt. Dies, zumal sein Vertragspartner offensichtlich über einen Internetanschluss verfügt und die Überweisung jederzeit nachprüfen kann bzw ein Überweisungsbeleg auch ganz einfach per E-Mail nachgeschickt werden kann (wie in diesem Fall auch geschehen). Die Konsequenz des Verfallens dieser Anzahlung ist ganz eindeutig völlig unverhältnismäßig zulasten des Konsumenten und kann in dieser Form nicht gültig einseitig durch den Unternehmer vorgegeben werden.
-
Gem. § 244 ZPO wird gegen Sie ein Mahnverfahren bei dem zuständigen Bezirksgericht eingeleitet, welches die Ausstellung eines gerichtlichen Zahlungsbefehls zur Folge hat, der bei sonstiger Exekution innerhalb von 14 Tagen beglichen werden muss.
-
Da die von Ihnen einbehaltene Summe von Ihnen nicht rechtmäßig im Rahmen Ihres Geschäftsbetriebs erworben wurde, werden Sie bei der Finanzpolizei wegen Verstoßes gegen das Finanzstrafgesetz (gem §§33ff FinStrG) angezeigt.
-
Zudem erwägen wir die Möglichkeit einer Anzeige wegen Betrugs gem § 146 Strafgesetzbuch, da Sie uns unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (nämlich dem Argument, dass die Finanzbehörde keine elektronischen Überweisungsnachweise akzeptiere bzw wir diesen auch nicht per Post nachreichen können sowie der Vorgabe der Rechtmäßigkeit Ihres Verhaltens) am Vermögen geschädigt haben. Sollte sich erweisen, dass Sie regelmäßig Anzahlungen wegen fadenscheiniger Gründe einbehalten, wäre außerdem eine Anzeige wegen gewerbsmäßigen Betrugs gem § 148 StGB anzudenken.
-
Gem. § 244 ZPO wird gegen Sie ein Mahnverfahren bei dem zuständigen Bezirksgericht eingeleitet, welches die Ausstellung eines gerichtlichen Zahlungsbefehls zur Folge hat, der bei sonstiger Exekution innerhalb von 14 Tagen beglichen werden muss.
-
Da die von Ihnen einbehaltene Summe von Ihnen nicht rechtmäßig im Rahmen Ihres Geschäftsbetriebs erworben wurde, werden Sie bei der Finanzpolizei wegen Verstoßes gegen das Finanzstrafgesetz (gem §§33ff FinStrG) angezeigt.
-
Zudem erwägen wir die Möglichkeit einer Anzeige wegen Betrugs gem § 146 Strafgesetzbuch, da Sie uns unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (nämlich dem Argument, dass die Finanzbehörde keine elektronischen Überweisungsnachweise akzeptiere bzw wir diesen auch nicht per Post nachreichen können sowie der Vorgabe der Rechtmäßigkeit Ihres Verhaltens) am Vermögen geschädigt haben. Sollte sich erweisen, dass Sie regelmäßig Anzahlungen wegen fadenscheiniger Gründe einbehalten, wäre außerdem eine Anzeige wegen gewerbsmäßigen Betrugs gem § 148 StGB anzudenken.
Ich bin weder Hüttenwirt noch bin ich besagter Hüttengast, aber nach meinem Rechtsempfinden ist es durchaus zumutbar, sowohl die Reservierungsbedingungen (sind das überhaupt AGB?) als auch die komplette Mail zum Reservierungsablauf zu lesen.
Wie ist denn da die Rechtslage in Österreich?
Sorry, das es so lang ist.
Gruß
Tina