Opferentschädigung

Hallo Ihr!

Eine Frau wurde schon als kleines Kind sexuell missbraucht – leider wurde damals gar nichts unternommen.
Mit 14 wieder, das ging vor Gericht. Das muss so 78 gewesen sein – und damals gab es schon Opferentschädigung!

Das es diese Entschädigung gibt, hat sie erst erfahren – als sie vor ein paar Jahren anfing – gegen Täter Nummer eins vorzugehen.

Nun hat sie irgendwo gelesen, dass die Opferentschädigung rückwirkend bezahlt wird – eigentlich erst ab Antrag – wie geschehen. Es soll aber eine Ausnahme geben – und zwar wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden an der Antragstellung gehindert war!

Da ihr damals niemand gesagt hat, dass es so etwas gibt, war sie an der Antragstellung gehindert – ohne eigenes Verschulden.
Kann man das nachträglich noch einklagen?

Liebe Grüße

Sylvia

Hallo Sylvia,

ich habe auf deiner Homepage ein wenig umhergeblättert und auch das Schreiben an Kollegen Bossi und seine Antwort gelesen. Abgesehen davon, dass ein Strafverteidiger in der Praxis nur ungern die andere Seite vertritt, ist es auch fachlich betrachtet die falsche Anlaufstelle. Ein Strafverteidiger ist primär mit der Verteidigung beschäftigt und nicht mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

Das Opferentschädigungsgesetz ist für derartige Fälle grundsätzlich einschlägig, allerdings stellt sich in deinem Fall die Frage, welcher „Schaden“ ersetzt werden soll. Das Opferentschädigungsgesetz leistet finanzielle Hilfe bei der Krankenhaus-oder Arztbehandlung, gibt Hinterbliebenenrente und auch Beschädigtenrente, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 % eingetreten ist. Die von dir gewünschte „Entschädigung“ ist darin nicht enthalten. Die Opferentschädigung gibt keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und keinen Ersatz für Sach- und Vermögensschäden.

Ich denke, wie dir RA Bossi bereits geschrieben hat, dass du auf juristischem Weg das Problem nicht beseitigen wirst können, sondern du dich damit immer tiefer hineinmanövrierst. Ziel sollte es sein, loszulassen, es hinter sich zu lassen und zu akzeptieren, dass die „Entschädiung“ nur durch dich selbst und jetzt erfolgen kann.

Gruss
BM

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Hallo Sylvia,

auch ich habe mich auf deine homepage geklickt und die schreiben an den staranwalt samt seiner antwort gelesen. du tust ihm mit deinem entwurf einer antwort unrecht. aus seinem brief geht hervor, dass er deinen fall intensiv geprüft hat und sogar mit einem ungewöhnlich hohen maß persönlich anteil genommen hat. in der sache bleibt seinen ausführungen leider nichts hinzuzufügen, wenn deine chancen besser stünden, hätte er es vermutlich getan.

viele grüße andre

Hallo Sylvia,

wenn ich meine eigene Meinung und jeden Menschenverstand, der eigentlich nur diktiert, dass dir mit einem weiteren Rechtsstreit psychologisch nicht gedient sein wird, hinten anstelle, und nur an cash denke, habe ich vielleicht eine Idee.

Bislang ist der Gesamtsachverhalt vielleicht einfach nur rein jurisitsch - (und das hat mit Gerechtigkeit wenig zu tun) - und wirtschaftlich vom völlig falschen Ansatzpunkt aus betrachtet worden.

Wenn hier überhaupt noch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche bzw. Schmerzensgeld in Betracht kommen, wären M.E. Kunstfehler-Ansprüche gegnen den Psychiater zu prüfen, sofern der noch lebt. Hier sieht es mit der Verjährung etwas besser aus, da du von der Behauptung, dass er geglaubt habe, ein vierjähriges Kind würde so ein Erlebnis vergessen, erst vor 4-5 Jahren erfahren hast. Auch diese könnten aber zwischenzeitlich verjährt sein, da zumindest die neue Verjährungsfrist für deliktische Ansprüche - ich glaube 3 Jahre ?- beträgt, wobei ich nicht sicher bin, ob hier altes oder neues Verjährungsrecht gilt.

Unterstellt, dass diese Ansprüche nicht verjährt sind, kommt es dann darauf an, ob du beweisen kannst, dass der Arzt das gesagt hat, und darauf, ob seine Auffassung dem Stand der medizinischen Wissenschaft im Jahr 1969 entsprach oder nicht. Dieses Vorgehen ist auch wirtschaftlich sinnvoller, da hinter dem Psychiater letztlich eine Berufshaftpflichtversicherung steckt, die im Zweifel immer solvent ist.

So, ich habe jetzt die Idee gegeben und werde hierzu nichts mehr schreiben und auch keinen entsprechenden Prozeßkostenhilfeantrag stellen, dafür mußt du dir einen Anwalt in deiner Nähe suchen, der auch Erfahrung mit Arzthaftungsrecht haben sollte(mindestens 2-5 derartige Prozeße geführt, deren Ausgang relativ egal ist).

Viele Grüße A.

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Hallo Wolfgang!

Die Idee ist genial - aber der Arzt hat sich leider schon vor einigen _Jahren zu Tode gesoffen!

DankeDirsehr!

Alles Liebe

Sylvia

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Stelle einen Antrag und bei Ablehnung, solltest du einen Sozialrechtler oder Opferanwalt beauftragen!

Weitere Informationen zum Thema „Opferentschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)“ finden Sie hier:

http://www.recht.help/informationen/opferschutz/opferrecht-einstweilige-anordnung-nach-dem-gewaltschutzgesetz/opferrecht-opferschutzrecht-ansprueche-nach-dem-opferentschaedigungsgesetz-welche-leistungen-gezahlt-werden-und-hoehe-der-opferentschaedigung-bei-rente/