Hallo Rebell (nomen est omen, wie?):
wie ist denn das eigentlich mit dem Ablauf bei
Ordnungswidrigkeiten?
Beispiel:
Zuerst Klebt das Knöllchen an der Windschutzscheibe, dann kam
früher die Anhörung, danach der Bußgeldbescheid.
Ist diese Reihenfolge irgendwo zwingend vorgeschrieben, oder
nur „Gutwill“ des Ordnungsamtes gewesen.
Die Ordnungswidrigkeit kann auch festgestellt werden, ohne dass Du bei Begehung (durch das Knöllchen) davon informiert wurdest. Da heute viele Orndungsbehörden die Verstöße elektronisch erfassen, wird am Fahrzeug oft nur ein Hinweis darauf angebracht, dass eine Owi festgestellt wurde und es dazu demnächst Post gibt. Manche Ordnungsbehörden verzichten auch darauf.
Gibt es da irgendwelche Rechtsvorschriften oder kann das jede
Stadt halten wie sie will.
Die Grundlage ist das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), das Du z.B. hier (http://bundesrecht.juris.de/owig_1968/index.html) findest. Vorgeschrieben ist nach § 55 OWiG nur die Anhörung des Betroffenen, nicht aber die Information über die Erfassung einer OWi.
Zum Beispiel Knöllchen und dann gleich den Kostenbescheid.
Das geht schon mal gar nicht, denn einen Kostenbescheid kann der Fahrzeughalter nur bekommen, wenn der Verursacher des Verkehrsverstoßes (ggf. der vom Halter abweichende Fahrer eines Pkw) nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist (3 Monate nach Feststellung bei Verkehrs-OWi) ermittelt werden kann. Ansonsten gibt es bei Nichtzahlung nach Anhörung einen Bußgeldbescheid, gegen den man Einspruch einlegen kann (Folge: Verfahren wird an den Staatsanwalt abgegeben, der es ggf. dem Amtsrichter vorlegt). Gegen den Kostenbescheid kann man Widerspruch einlegen, infolge dessen, nach Zurückweisung des Widerspruchs, der Vorgang an das Verwaltungsgericht zur Entscheidung geht.
Gruß HeinzEric