Pfändbare Bezüge

Hallo,
vielleicht könnt ihr mir ja weiterhelfen.

Ein Arbeitnehmer ist Fernfahrer. Sein Wohnsitz hat er in Deutschland - der Arbeitgeber ist in Österreich.
In Deutschland wurde bei dem Arbeitnehmer die Privatinsolvenz eröffnet. Nun muss der österreichische Arbeitgeber den mtl. pfändbaren Betrag abführen. Wie ist das nun, der Arbeitnehmer erhält 2.000,- € ./. SV 355,80 € ./. LSt 241,50 € = 1.402,70 € + Tagesgeld 728,30 € + Nächtigungsgeld 390,90 € = 2.521,90 €.

Wie wird hier nun die Pfändung berechnet? Sind das Tagesgeld und Nächtigungsgeld auch pfändbar?

Vorab vielen Dank!!!

Hallo,

zum ersten ist das dem Grunde nach pfändbare Nettoeinkommen zu ermitteln. Hier geht man vom Nettolohn aus, da SV Abzüge und Steuerabzüge nicht dazu gehören (§ 850e Nr. 1 ZPO).

Davon sind unpfändbare Bezüge abzuziehen (§ 850 Abs. 1 verweist auf §§ 850a ff. ZPO).

Unpfändbare Bezüge (§ 850a ZPO) wären hier die Auslösungsgelder und Zulagen für auswärtige Beschäftigungen. Hierunter dürften Verpflegungsmehraufwandsentschädigungen und Übernachtungskostenpauschalen zählen.

Also ist wohl das Nettogehalt vor Zulagen das dem Grund nach pfändbare Einkommen. Nunmehr gehts zur Höhe. Hierzu gewährt § 850c ZPO verschiedene Grenzen (je nach Unterhaltspflichten). Ein Single hätte bspw. einen Freibetrag 985,15 Euro, der Rest wäre also auch der Höhe nach pfändbar.

Mfg vom

showbee

Hallo,
zuerst einmal vielen Dank!!

Gibt es da auch nicht irgendwelche Besonderheiten weil der Arbeitnehmer bei einem österreichischen Arbeitgeber beschäftigt ist? Gibt es in Österreich andere Pfändungsgrenzen? Wenn ja, muss der Arbeitgeber schon die Pfändungstabelle von Deutschland nehmen??!!!

Hallo,

ich tippe auf Anwendbarkeit des deutschen Rechts, da sicherlich auch
eine Verbraucherinsolvenz nach deutschem Recht vorliegt. Woher die
Einkünfte kommen ist irrelevant. Insoweit sollte das österreichische
Recht „Schnuppe“ sein.

Ein realexistierender Arbeitgeber sollte hier einfach den Treuhänder
des Insolventen Arbeitnehmers kontaktieren.

Mfg vom

showbee

Hallo zusammen,

erst mal die Lohnpfändungstabellen:
http://www.schuldnerberatung.at/equal/newssystem/Loh…
http://www.schuldnerberatung.at/equal/newssystem/Loh…

ich tippe auf Anwendbarkeit des deutschen Rechts, da
sicherlich auch eine Verbraucherinsolvenz nach deutschem Recht :vorliegt. Woher die Einkünfte kommen ist irrelevant. Insoweit sollte :das österreichische Recht „Schnuppe“ sein.

Ich habe ehrlich gesagt auch nur eine Vermutung. Für den österr. Arbeitgeber sollte es ja von Relevanz sein. Kenne das dortige Recht nun gar nicht aber was ist, wenn ist wenn im Heimatland dem Arbeitgeber untersagt ist höhere Pfändungsabgaben als zu leisten? Meinst Du also, dass für den Arbeitgeber dann das fremde deutsche Recht Vorrang hat? Weiß ja, dass die Gläubiger EU-weit das Ergebnis einer Privatinsolvenz akzeptieren müssen (1 Jahr England usw). Aber jeder Arbeitgeber europaweit die Pfändungsgrenzen entgegen dem Heimtrecht?

Ein real existierender Arbeitgeber sollte hier einfach den
Treuhänder
des Insolventen Arbeitnehmers kontaktieren.

oder einmal mit der Schuldnerberatung ( http://www.schuldnerberatung.at/ )des betroffenen Landes Kontakt aufnehmen. Die sollten ja in der Lage sein solche Fragen zu beantworten.

mit besten Grüßen
Steffen B.

Hallo,

Meinst Du also, dass für den
Arbeitgeber dann das fremde deutsche Recht Vorrang hat? Weiß
ja, dass die Gläubiger EU-weit das Ergebnis einer
Privatinsolvenz akzeptieren müssen (1 Jahr England usw). Aber
jeder Arbeitgeber europaweit die Pfändungsgrenzen entgegen dem
Heimtrecht?

habe nun nochmal nachgelesen.

Gem. Art. 4 Abs. 2 Nr. lit. b) EG VO 1346/2000:

_"Das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung regelt, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es durchzuführen und zu beenden ist. Es regelt insbesondere: …

welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung vom Schuldner erworbenen Vermögenswerte zu behandeln sind;"_

http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/ir_htm/vo_1346-…

Insoweit regelt die deutsche InsO nebst ZPO das pfändbare Einkommen, welches somit behandelt, wie Vermögenswerte nach Verfahrenseröffnung zu behandeln sind (Abführung an Treuhänder in Wohlverhaltensperiode).

Das würde ich einfach so unterschreiben, habe allerdings keinen Kommentar zur ZPO gelesen. Aber ich denke die EG VO ist hier ziehmlich eindeutig.

Mfg vom

showbee