Hallo,
es klingt paradox, aber dafür gibt es keine gesetzliche Bestimmung. Bei Unterhaltspfändungen (850d ZPO) gelten die allseits bekannten Grenzen nach 850c ZPO nicht. 850d ZPO besagt, dass dem Schuldner
„so viel zu belassen (ist), als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf.“
Das legt das Gericht fest, als Unterhaltsschuldner sollte man sich also mit allen Unterlagen zum Vollsteckungsgericht begeben. Die legen dann den pfändungsfreien Betrag fest.
Gruss Hans-Jürgen
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