Pfandmünzenersatz im Einkaufswagen

Verehrte Experten,

die „8 mmm U-Scheiben nach DIN 124“, von denen 50 Stück im Baumarkt ein paar Mark fuffzich kosten, sind ihren Abmessungen nach einem 1-Euro-Stück sehr ähnlich (Durchmesser gleich, und ca. 0,2 mm dünner). Wann darf man eine solche Scheibe als Münzenersatz verwenden und wann nicht?
Ich nehme an, daß das bei einem Schließfach im Schwimmbad kein Problem ist, aber wie ist das, wenn man nicht weiß, ob ein Schließfach die Münze behalten oder zurückgeben wird.
Bei einer Münztoilette darf man es wohl nicht, aber im Notfall?
Normal im Einkaufswagen OK, aber was, wenn man sich dazu verleiten läßt, wegen des geringen Wertes der U-Scheibe den Wagen stehenzulassen, statt ihn ordentlich wieder zurückzustellen?
Ist die Verwendung einer solchen Scheibe trotz der Unähnlichkeit (ohne Prägung und mit 8 mm Loch in der Mitte) u.U. Geldfälschung?

Mit herzlichem Gruß,

Wolfgang Berger

Hallo Wolfgang,

ich hoffe, auch ein paar laienhafte Gedanken sind erlaubt.

die „8 mmm U-Scheiben nach DIN 124“, von denen 50 Stück im
Baumarkt ein paar Mark fuffzich kosten, sind ihren Abmessungen
nach einem 1-Euro-Stück sehr ähnlich (Durchmesser gleich, und
ca. 0,2 mm dünner). Wann darf man eine solche Scheibe als
Münzenersatz verwenden und wann nicht?

Ich würde vermuten, das ist immer dann erlaubt, wenn die Euro-Münze nicht als Zahlungsmittel verwendet wird. Das könnte immer dann der Fall sein, wenn Du sie zurückbekommst, allerdings bin ich mir unsicher, welche (Arten von) Verträge(n) geschlossen werden, in diesen Fällen.

Ich nehme an, daß das bei einem Schließfach im Schwimmbad kein
Problem ist, aber wie ist das, wenn man nicht weiß, ob ein
Schließfach die Münze behalten oder zurückgeben wird.
Bei einer Münztoilette darf man es wohl nicht, aber im
Notfall?

Die Automaten, die das Geld kassieren, sind üblicherweise in der Lage, den Unterschied festzustellen. Bleibt die Frage, ob sie das müssen.

Normal im Einkaufswagen OK, aber was, wenn man sich dazu
verleiten läßt, wegen des geringen Wertes der U-Scheibe den
Wagen stehenzulassen, statt ihn ordentlich wieder
zurückzustellen?

Ich würd mal sagen „Nix wenn“ - Du kannst den ja auch mit nem Euro stehenlassen. Die Konsequenzen sind zumindest dieselben.

Ist die Verwendung einer solchen Scheibe trotz der
Unähnlichkeit (ohne Prägung und mit 8 mm Loch in der Mitte)
u.U. Geldfälschung?

Eher (versuchter?) Betrug, würd ich meinen.

Gruß,

Malte.

Hallo,

im rechtstechnischen Sinne ist die Mitnahme eines Einkaufswagens durch Einlösen einer Münze, um damit die Sicherung zu öffnen, vielleicht ein abgeschlossener Mietvertrag??? Ursprünglich sollte damit der Mißbrauch durch Zweckentfremdung der Wagen verhindert werden, da der Wagen eher zurückgegeben wird, wenn ein eigens Geldstück ausgelöst werden muss. Diese Vorstelung ist durch die Einführung von Plastik-Chips natürlich ad absurdum geführt worden. Somit ist es völlig egal, ob ein wertlses Plastik-Plättchen oder ein Metallring den Einkaufswagen auslösen. Da alle Elemente bei Rückgabe des Wagens wieder ausgelöst werden, kann kein Betrug vorliegen, denn es fehlt an einem Vermögensschaden. Wenn allerdings der Konsum-Buggy mitgenommen wird, um ihn für eigene Zwecke zu verwenden, ist das Diebstahl.

Gruß

Jürgen

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Metallring den Einkaufswagen auslösen. Da alle Elemente bei
Rückgabe des Wagens wieder ausgelöst werden, kann kein Betrug
vorliegen, denn es fehlt an einem Vermögensschaden. Wenn

Hallo Jürgen,

ja, aber gehört nicht das ordentliche Zurückfahren der Einkaufskarre (im Gegensatz zum Stehenlassen auf dem Parkplatz) zum Vertrag? Der Vermögensschaden würde darin bestehen, daß der Betreiber des Ladens den Wagen auf eigene Kosten zurückbringen und einordnen muß, ohne den Pfand-Euro einkassieren zu können. Die schriftliche Anleitung (ist sie denn Vertragsbestandteil?) erwähnt nur Euro-Münzen, keine Unterlegscheiben oder Möllemanns (obwohl diese im Laden erhältlich sind).

Mit herzlichem Gruß,

Wolfgang Berger

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Ich nehme an, daß das bei einem Schließfach im Schwimmbad kein
Problem ist, aber wie ist das, wenn man nicht weiß, ob ein
Schließfach die Münze behalten oder zurückgeben wird.
Bei einer Münztoilette darf man es wohl nicht, aber im
Notfall?

Eigentlich darfst du mit einer Unterlegscheibe jedes rechtsfähige Geschäft beschliessen. In der Münztoilette stellt sich aber nicht die Frage der Beschluss-; sondern der Schliessfähigkeit.

Kneif den Arsch zusammen und dann durch mit ‚Hurra!‘,

rät
Schorsch

Pfandmünzenersatz im Einkaufswagen Falsch
Nachzulesen im BGB §§ weis ich nicht

Das Wesen der Leihe (Vertragschluss entgeldlos.

Johannes

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

ja, aber gehört nicht das ordentliche Zurückfahren der
Einkaufskarre…
Mit herzlichem Gruß,
Wolfgang Berger

Hallo Wolfgang,
ganz genau Richtig!
Dazu noch die erwähnte Münztoilette:
Hier wäre es ganz klar Betrug,da hier die Münze eine Bezahlfunktion hat und nicht ein Pfand ist was man zurückerhält.
Gruss Gerhard

Pfandmünzenersatz im Einkaufswagen Malte Malte

Hallo Wolfgang,

ich hoffe, auch ein paar laienhafte Gedanken sind erlaubt.

die „8 mmm U-Scheiben nach DIN 124“, von denen 50 Stück im
Baumarkt ein paar Mark fuffzich kosten, sind ihren Abmessungen
nach einem 1-Euro-Stück sehr ähnlich (Durchmesser gleich, und
ca. 0,2 mm dünner). Wann darf man eine solche Scheibe als
Münzenersatz verwenden und wann nicht?

Ich würde vermuten, das ist immer dann erlaubt, wenn die
Euro-Münze nicht als Zahlungsmittel verwendet wird. Das könnte
immer dann der Fall sein, wenn Du sie zurückbekommst,
allerdings bin ich mir unsicher, welche (Arten von)
Verträge(n) geschlossen werden, in diesen Fällen.

Ich nehme an, daß das bei einem Schließfach im Schwimmbad kein
Problem ist, aber wie ist das, wenn man nicht weiß, ob ein
Schließfach die Münze behalten oder zurückgeben wird.
Bei einer Münztoilette darf man es wohl nicht, aber im
Notfall?

Die Automaten, die das Geld kassieren, sind üblicherweise in
der Lage, den Unterschied festzustellen. Bleibt die Frage, ob
sie das müssen.

Normal im Einkaufswagen OK, aber was, wenn man sich dazu
verleiten läßt, wegen des geringen Wertes der U-Scheibe den
Wagen stehenzulassen, statt ihn ordentlich wieder
zurückzustellen?

Ich würd mal sagen „Nix wenn“ - Du kannst den ja auch mit nem
Euro stehenlassen. Die Konsequenzen sind zumindest dieselben.

Ist die Verwendung einer solchen Scheibe trotz der
Unähnlichkeit (ohne Prägung und mit 8 mm Loch in der Mitte)
u.U. Geldfälschung?

Eher (versuchter?) Betrug, würd ich meinen.

Malte Malte???
§§263/23 STtGB was für ein Unsinn.
Rechtswidriger Vermögenvorteil fehlt.
Johannes

Gruß,

Malte.