Hallo,
ein Erblasser und seine Ehefrau haben zwei Söhne, die wiederum verheiratet sind und jeweils zwei Kinder haben. Der Pfichtteil den der Erblasser berücksichtigen muss, sind ein Viertel der Erbschaft und das Wohnrecht für seine Ehefrau und jeweils ein Viertel der Erbschaft für seine beiden Söhne. Über ein Viertel der Erbschaft kann der Erblasser frei verfügen. Was passiert nun aber wenn ein Sohn vor dem Erblasser gestorben ist? Steht nun das Viertel, das dem verstorbenen Sohn zugestanden hätte seiner Frau und seinen beiden Kindern zu, d.h. vom Viertel des Pflichteiles das der verstorbene Sohn bekommen hätte, würde die Ehefrau des verstorbenen Sohnes ein Drittel und die beiden Kinder ebenfalls je ein Drittel bekommen (bzw. je ein Zwölftel von der gesamten Erbschaft? Auf die Verhältniszahlen im ersten Teil der Ausführung (wenn die beiden Söhne noch leben) kommt es nicht so sehr an, vielleicht varieren diese auch von Bundesland zu Bundesland, aber man kann davon ausgehen, dass diese Zahlen im Land des Erblasses als richtig gelten. Die Unsicherheit liegt in dem Teil, wo der Sohn vor dem Erblasser gestorben ist. Ist dieser Teil schlüssig? Es geht immer nur um den Pflichtteil.
Vielen Dank
Martin Unterholzner