herzlichen Dank für Ihre Frage zum Pflichtteilsrecht.
Nach der derzeitigen Rechtsprechung beginnt die 10-Jahresfrist beim vorbehaltenen Nießbrauch bei Grundstücksschenkungen nicht mit der Schenkung.
Sollte kein Nießbrauch mehr bestehen, dürfte die Frist beginnen. Hier käme also ein Verzicht auf das Nießbrauch in Betracht - das wird man aber den Eltern nicht empfehlen können.
Voraussichtlich wird - je nach dem auch ob weitere Gegenleistungen von Ihrer Seite erbracht worden sind - der Pflichtteilsergänzungsanspruch (wohl) sich nur auf die väterliche Haushälfte beziehen.
Bei vorversterben des Vaters dürfte der Pflichteilsergänzungsanspruch also auch überschaubar sein - sofern er denn überhaupt rechtzeitig geltend gemacht wird.
Auch hier sollten Sie sich von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen, auch wenn es voraussichtlich mit dem Ergebnis enden wird, dass Sie nichts tun sollen.
Weitere Hinweise zum Pflichtteilsrecht gibt es unter: http://www.pfichtteil-erbrecht.de
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim
Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.rechtsanwalt-erbrecht-bonn.de