Pflichtteil Haus, Halbschwester, bei Schenkung

Hallo,

meine Situation ist folgende:
Meine Eltern haben mir ihr Haus geschenkt, vor ca. 6 Jahren.
Es existiert noch ein Kind von meinem Vater, von dem ich erst recht spät (bei der Schenkung) erfahren habe. Dieses ist älter als ich (kein Kontakt, nie gesehen).
Meine Eltern haben Nießbrauchrecht in meinem Haus. Ich selbst wohne nicht dort.
Nun habe ich gelesen, dass auch nach Ablauf der 10 Jahre meine Halbschwester Pflichtteilberechtigt ist.
Stimmt das und wenn ja, wie können wir das noch umgehen? Ich habe keine weiteren Geschwister.

Vielen Dank für die Antworten!

Hallo,

weiß nicht so genau, aber eine Schenkung ist etwas anderes als wenn etwas vererbt werden würde.

Bitte frag sicherheitshalber einen Anwalt.
Sorry, dass ich nicht weiterhelfen kann.

Gruß Sylvia

Hallo,
man soll nicht alles glauben, was man liest.
Es ist so,
Ab dem Tage der Übertragung haben die gesetzlichen Erben einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, der sich seit der letzten Gesetzesänderung ab dem Tage der Übertragung jedes Jahr um 10 % ermäßig. Wenn ich das richtig verstanden haben, hätte Sie von dem Anteil des Elternteiles der Halbschwester (die Hälfte vom Hauswert, das ja beiden Eheleuten zu gleichen Teilen gehörte,oder?)einen Anspruch von 40% des Pflichtteilsanspruches (Hälfte vom gesetzlichen Erbteil).
Beispiel: Hauswert 200.000,00 Euro, abzüglich zu errechende Nießbrauchsminderung, davon die Hälfte, gleich Anteil des Elternteiles, davon 1/2 Erbteil, davon 50 % Pflichtteil, davon nur 40 % Pflichtteilsergänzungsanspruch. So aber der Elternteil der Halbschwester noch 4 Jahre überlebt, bekommt die Halbschwester gar nichts, auch nach altem Recht hätte sie dann keinen Anspruch, da die 10-Jahresfrist beinhaltet, dass dann keine Ansprüche mehr bestehen.
Also nach Ablauf noch 10 Jahren ist kein Anspruch mehr vorhanden.
Alles klar?
MfG
PB

Hallo, am Erbe des Vaters, das zum Todestag vorhanden ist, ist das Kind des Vaters erbberechtigt.
Am Erbe der Mutter ist es nicht erbberechtigt. Wenn der Vater dieses Kind per Testament enterbt, steht ihm ein Pflichtteil in Höhe des halben Erbteils zu. Das kann man nicht ausschließen.

Das Haus gehört dir nach 10 Jahren ganz und gar. Beim Tode des Vaters vor Ablauf dieser 10 Jahre könnte das Haus einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen.

Hallo,
die schwester ist pflichtteilberechtigt auch nach abgelaufenen 10 jahren nach der schenkung.ABER:das haus fällt dann nicht mehr in die erbmasse,d.h.die schwester hat nur recht auf anteil aus dem restlichen vermögen,das haus gehört nur ihnen!

Nach Ablauf von 10 Jahren ist Ihre Halbschwester bezüglich des geschenkten Hausgrundstücks nicht mehr pflichtteilsergänzungsberechtigt und wegen des Nachlsses nicht pflichtteilsberechtigt, § 2325 III BGB.

Jedoch besitzt Ihr das Nießbrauchsrecht bis zu seinem Ableben. Dieser Vermögenswert unterliegt der Pflichtteilsergänzung, da Ihnen dieser Wert mit dem nahenden Ableben Ihres Vater allmählich zuwächst oder anders ausgedrückt, die auf Ihrem Grundstück ruhende Belastung (Nießbrauchsrecht) verringert sich wertmäßig mit zunehmenden Alter Ihres Vaters.

Bei dieser Konstellation ist die Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs ausgesprochen schwierig, insbesondere auch deshalb , weil auch Ihrer Mutter ein Nießbrauchsrecht zusteht.

Hallo,

solange Deine Eltern noch das Noießbraucrecht am Haus haben, sind sie de facto wirtschaftlich immer noch Eigentümer. Ein Pflichtteilanspruch eines Kindes lässt sich nur umgehen, bei einer Schenkung ohne Wenn und aber.

Im übrigen ist auch bei Eintritt eines Pflegefalles mi Heimaufenthalt das Haus i.d.R. bei langer Pflege weg, da die Erben die Kosten der Pflege der letzten 10 Jahre aus dem Erbe begleichen müssen.

Ingeborg

hallo soviel ich weiß isindnach 10 Jahren die Ansprüche vorbei.
Hallo,

meine Situation ist folgende:
Meine Eltern haben mir ihr Haus geschenkt, vor ca. 6 Jahren.
Es existiert noch ein Kind von meinem Vater, von dem ich erst
recht spät (bei der Schenkung) erfahren habe. Dieses ist älter
als ich (kein Kontakt, nie gesehen).
Meine Eltern haben Nießbrauchrecht in meinem Haus. Ich selbst
wohne nicht dort.
Nun habe ich gelesen, dass auch nach Ablauf der 10 Jahre meine
Halbschwester Pflichtteilberechtigt ist.
Stimmt das und wenn ja, wie können wir das noch umgehen? Ich
habe keine weiteren Geschwister.

Vielen Dank für die Antworten!

hallo alexis1974
wenn ihre schwester ein leibliches kind ist und anerkannt wurde hat sie ein anrecht auf den pflichtanteil.ein anwalt kann ihnen mehr darüber sagen.
lg sicha

Hallo Alexis,

ja das stimmt und nein, das können Sie leider nicht umgehen :frowning:

Gilt für alle ehelichen und unehelichen Abkömmlinge, auch für solche, die „später dazukommen“, wie Ihre Halbschwester.

Tut mir leid, dass ich Ihnen da nicht mehr sagen kann…

LG aus Stuttgart

Die Abkömmlinge des Vaters sind sowohl gesetzliche Erben als auch entsprechend pflichtteilsberechtigt. Wenn sich bei der Schenkung der Schenker den lebenslangen Nießbrauch vorbehalten hat, dann beginnt die Frist erst mit dem Ende dieses Rechts, also in der Regel mit dem Tod. Somit hat die Frist in diesem Falle keine Wirkung. Hinsichtlich des verschenkten Anteils seitens Ihrer Mutter ist es anders, falls Sie der einzige Abkömmling sind.

Hallo,

nein, das stimmt so nicht. Bei einer Schenkung kommen allenfalls Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht, wobei sich der Wert der Schenkung pro Jahr um zehn Prozent mindert. Nach Ablauf von zehn Jahren beträgt der Wert der Schenkung also null und es können keine entsprechenden Ansprüche mehr geltend gemacht werden.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

herzlichen Dank für Ihre Frage zum Pflichtteilsrecht.

Nach der derzeitigen Rechtsprechung beginnt die 10-Jahresfrist beim vorbehaltenen Nießbrauch bei Grundstücksschenkungen nicht mit der Schenkung.
Sollte kein Nießbrauch mehr bestehen, dürfte die Frist beginnen. Hier käme also ein Verzicht auf das Nießbrauch in Betracht - das wird man aber den Eltern nicht empfehlen können.

Voraussichtlich wird - je nach dem auch ob weitere Gegenleistungen von Ihrer Seite erbracht worden sind - der Pflichtteilsergänzungsanspruch (wohl) sich nur auf die väterliche Haushälfte beziehen.

Bei vorversterben des Vaters dürfte der Pflichteilsergänzungsanspruch also auch überschaubar sein - sofern er denn überhaupt rechtzeitig geltend gemacht wird.

Auch hier sollten Sie sich von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen, auch wenn es voraussichtlich mit dem Ergebnis enden wird, dass Sie nichts tun sollen.

Weitere Hinweise zum Pflichtteilsrecht gibt es unter: http://www.pfichtteil-erbrecht.de

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.rechtsanwalt-erbrecht-bonn.de

Hallo,

Pflichtteilsberechtigt - ggf. ja, aber nicht mehr am Wert des Hauses.

ml.

Pflichtteilsansprüche verjähren nach 3 Jahren. Nach 10 Jahren sind es 7 jahre zu spät !!!