Pflichtverteidigerkosten nach über 3 Jahren nach Verhandlung fordern. Geht das?!?

V 26.05.2011
A1 11.07.11
A2 02.08.11
10.07.11

Hi. Eine Person A hatte eine Gerichtsverhandlung Ende Mai 2011. Und wurde dabei von einem Pflichtverteidiger vertreten.

Die Landeskasse SH will nun (über 3 Jahre später) Kosten für den Pflichtverteidiger einfordern. [Siehe Kostenaufstellung unten]

  • Geht das so spät überhaupt noch?
  • Ist sowas Rechtens?
  • Wann verjährt soeine Forderungsfrist? Bzw. Wie lange nach der Verhandlung dürfen (solche) Forderungen geltend gemacht werden?

Informationen:
Nach dem Verfahren gab es mehre Abrechnungen:

Abrechnung 11.07.2011 enthielt Gebühr 1. Instanz ohne Strafbefehl bis 2 Jahre + Auslagen für förmliche Zustellungen und den Hinweis „Eine Nachforderung weiterer Auslagen bleibt vorbehalten.“

Abrechnung vom 02.08.2011: enthielt Sachverständigenvergütung mit dem Vermerk „Nachforderung erst jetzt vorliegender Auslagen.“ Ohne weiteren hinweis auf weitere kosten.

Abrechnung Heute erhalten, mit Datum vom 10.07.2011: (Bewährungszeit bereits seit Ende Mai beendet) kamm die Forderung einer „Entschädigung für den Pflichtverteidiger“

Geht!

Hi. Eine Person A hatte eine Gerichtsverhandlung Ende Mai
2011.

_§195 BGB

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§199 BGB

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und
  2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste._

Anspruch 2011 entstanden = Verjährung beginnt mit Ablauf 2011 + 3 Jahre = Forderung verjährt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 (wenn nichts weiter passiert). Also noch genug Zeit für den Gläubiger die Hemmung nach BGB § 204 zu erwirken.

Danke für die qualifizierte Antwort. Sachlage ist nur schade.^^