Polizisten anzeigen

Hallo,

kann mir jemand sagen, ob es grundsätzlich möglich ist einen Polizeibeamten wegen Äusserung
unangemessener persönlicher Meinung, bzw. Fehlverhalten anzuzeigen und wie geht man da vor?

Vielen Dank und viele Grüße

Hallo,

kann mir jemand sagen, ob es grundsätzlich möglich ist einen
Polizeibeamten wegen Äusserung
unangemessener persönlicher Meinung, bzw. Fehlverhalten
anzuzeigen und wie geht man da vor?

Wieso soll ds nicht gehen? Der Polizist als Privatperson (und als Dienstperson) ist auch nur ein Mensch.

Polizeibeamten wegen Äusserung unangemessener persönlicher Meinung,

Die Meinungsfreiheit gehört zu usneren Grundrechten, da sind die Grenzen sehr weit gezogen.

bzw. Fehlverhalten anzuzeigen und wie geht man da vor?

Auch und gerade Polizisten müssen sich an die bestehenden Gesetze halten. Einen Polizisten zeigt man an wie jeden anderen auch, durch eine Mitteilung des Sachverhaltes bei einem anderen Polizisten oder einem Staatsanwalt.

Die Meinungsfreiheit gehört zu usneren Grundrechten, da sind
die Grenzen sehr weit gezogen.

Nehmen wir an der Beamte hat gesagt, dass er auch ständig die Straftat ausübt, die
von A angezeigt werden wollte und der Beamte wollte mit seiner eigenen Haltung dieser
Straftat gegenüber die Anzeige ausreden.

bzw. Fehlverhalten anzuzeigen und wie geht man da vor?

Auch und gerade Polizisten müssen sich an die bestehenden
Gesetze halten. Einen Polizisten zeigt man an wie jeden
anderen auch, durch eine Mitteilung des Sachverhaltes bei
einem anderen Polizisten oder einem Staatsanwalt.

Ok, aber ist handelt es sich hier um eine Straftat, die man anzeigen kann?

Viele Grüße

Die Meinungsfreiheit gehört zu usneren Grundrechten, da sind
die Grenzen sehr weit gezogen.

Nun ist aber ja der Staat gar nicht grundrechtsfähig. Ein Polizist kann sich bzgl. dienstlicher Äußerungen also nicht auf die Meinungsfreiheit berufen.

Levay

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Nun ist aber ja der Staat gar nicht grundrechtsfähig. Ein
Polizist kann sich bzgl. dienstlicher Äußerungen also nicht
auf die Meinungsfreiheit berufen.

Aber der Polizist wird ja im Falle einer zB. Beleidgung auch nicht als Polizist, sondern als Mensch angezeigt und ggf. strafrechtlich verfolgt. Und der kann sich ja nun auf seine Meinungsfreiheit berufen.
Die Frage wäre höchstens, ob diese hier im besonderen Gewaltenverhältnis stärker eingeschränkt war, aber das Grundrecht in einem durch eine Anzeige eingeleiteten Verfahren gegen die Person wird hier in jedem Fall Berücksichtigung finden.

Gruß
Dea

Nun ist aber ja der Staat gar nicht grundrechtsfähig. Ein
Polizist kann sich bzgl. dienstlicher Äußerungen also nicht
auf die Meinungsfreiheit berufen.

Verstanden, aber wie würde man Unterscheiden, was ein Polizist als Vertreter der Staatsmacht äußert und was als Privatperson ?

Mit Mütze Staatsmacht, ohne Mütze Privat ? (Diese Frage ist ernst gemeint. Ich habe mal vor Jahren gehört, dass ein Polizist, wenn er offiziell wird, seine Dienstmütze tragen muß, ob das stimmt, weiß ich nicht)

Hm…

Du meinst, wenn ein Polizist im Rahmen seiner Tätigkeit einen anderen beleidigt, dann wird diese Beleidigung aus dem Gesamtverhalten herausgenommen und als privatrechtliche Meinungsäußerung gewertet? So nach dem Motto: „Der Staat beleidigt niemanden“?

Da müsste ich erst mal drüber nachdenken. Hat ein bisschen was von „The King can do no wrong.“

Levay

Du meinst, wenn ein Polizist im Rahmen seiner Tätigkeit einen
anderen beleidigt, dann wird diese Beleidigung aus dem
Gesamtverhalten herausgenommen und als privatrechtliche
Meinungsäußerung gewertet? So nach dem Motto: „Der Staat
beleidigt niemanden“?

Nicht ganz, der Ansatz ist ein anderer:

Die Ausgangssituation ist immer: A hat zu B „Ar…ch“ gesagt.

Also Beleidigung (+). Jetzt erst kommt die Polizisteneigenschaft auf der Rechtfertigungsebene rein, da wegen der Einheit der Rechtsordnung eine dienstlich rechtmäßige Äußerung natürlich nicht zugleich eine Straftat der Person darstellen kann.
Nun ist diese Aussage natürlich nie gedeckt, aber man könnte sich ja vielleicht auch andere strafrechtlich relevante Szenarien denken (siehe die ganze Daschner-Problematik, ob die tatbestandliche Nötigung durch Drohung als polizeilich ggf. rechtmäßiges Verhalten die Rechtswidrigkeit ausschließt).

Naja und kommt man dazu, dass das Verhalten dienstrechtlich nicht gedeckt war, kommt natürlich immer noch Art. 5 GG ins Spiel.

Es geht also grundsätzlich zunächst immer nur um die Person (einen „Nur“-Polizisten, der sich nicht auf Art. 5 GG berufen kann, könnte man ja im Umkehrschluss auch strafrechtlich nicht belangen, sondern nur Menschen, die sich nur auf Art. 5 GG…usw.).

Gruß
Dea

Hallo,

Nun ist aber ja der Staat gar nicht grundrechtsfähig. Ein
Polizist kann sich bzgl. dienstlicher Äußerungen also nicht
auf die Meinungsfreiheit berufen.

Das ist interessant - gibt es denn niemand hier der darüber Genaueres weiss - sprich einen §?

Verstanden, aber wie würde man Unterscheiden, was ein Polizist
als Vertreter der Staatsmacht äußert und was als Privatperson
?

Na, ein Polizist, der in Uniform mit dem Streifenwagen zu einem Einsatz fährt - der ist Vertreter der
Staatsmacht, oder nicht?

Mit Mütze Staatsmacht, ohne Mütze Privat ? (Diese Frage ist
ernst gemeint. Ich habe mal vor Jahren gehört, dass ein
Polizist, wenn er offiziell wird, seine Dienstmütze tragen
muß, ob das stimmt, weiß ich nicht)

Grundsätzlich würde ich mal denken dass das so ist. Polizisten dürfen ja sogar einen Nebenberuf
ausüben. Das mit den Offiziellen Anlässen kenne ich eher vom Militär.

Viele Grüße

Hallo ,

damit nicht zu viel in eine andere Richtung spekuliert wird, wird es jetzt konkreter:

Privatperson P beobachtet eine Kindesmisshandlung im öffentlichen Raum. Die Tat wird von den Zeugen
Z1 und Z2 ebenfalls gesehen und sie können die Tat bezeugen.

P ruft 110. P sagt: „Hier wird ein Kind geschlagen. Was können Sie tun?“ Polizist 1: Na, wat soll ick da
tun? Da wird wohl das Kind frech geworden sein."
P: „Schicken Sie bitte einen Einsatzwagen.“ Polizist 1: „Das kann aber dauern, da ist die Frau bestimmt
schon weg. Soll ich trotzdem einen schicken?“ P: „Ja, bitte.“

Einsatzwagen kommt. Frau ist noch da. P wird gefragt was passiert sei. P: " Da drin ist ein Kind, das
wurde grundlos von der Mutter mehrmals ins Gesicht geschlagen." Der Polizist lacht: „Und was sollen wir
da jetzt tun? Ich hab selber drei Kinder und die kriegen regelmässig von mir ein paar Backpfeifen, wenn
sie nicht parieren!“
P: „Soll das ein Witz sein?“
Polizist 3 wird nervös und versucht seinen Partner zum Schweigen zu bringen.
Polizist 2 sagt: „Wollen Sie jetzt etwa eine Anzeige erstatten?“
P: Ja, jetzt erst recht!"

P ist fassungslos über die Äusserungen des Polizisten. Was soll / kann P tun?

Viele Grüße

Hallo,

Polizei(Vollzugs)Beamte sind als Staatsdiener gemäß dem Beamtengesetz
besonders verpflichtet,bestehende Gesetze zu beachten und sich auch
privat mit „Gebührender Mäßigung“ zu betätigen…

Andererseits haben sie aber auch die Verpflichtung,die bestehenden
Gesetze notfalls mit Gewalt durchzusetzen…

Zur Gewalt kann aber auch im konkreten Einzelfall der vulgäre Slang gehören…denn noch ist in Deutschland die „Schärfste Waffe“
der Polizei das Gespräch…Daher kann es Einsatzbedingt durchaus
angebracht sein,Worte oder Reden zu gebrauchen,die geeignet sind,
eines Situation zu entschärfen…

Daher kann man ohne genaue Kenntnis des Falles dazu kaum etwas sagen…

Hallo,
bitte lies weiter unten was ich geschrieben habe. Mich würde interessieren was du dazu sagst.

Viele Grüße

Es ist schon seit mehreren Jahren glasklar gesetzlich geregelt, dass Kinder nicht geschlagen werden dürfen. Die Ausübung körperlicher Gewalt gegen Kinder - auch zu Erziehungszwecken - ist eine strafbare Körperverletzung.

Somit haben sich die Passantin und offenbar auch der Polizeibeamte strafbar gemacht.

Gegen beide kann Anzeige erstattet werden, und die Anzeige muss (!) aufgenommen und verfolgt werden.

Levay

Hallo Levay,

Somit haben sich die Passantin und offenbar auch der
Polizeibeamte strafbar gemacht.

Danke - aber exakt womit hat sich der Polizeibeamte strafbar gemacht? Wie benennt man das? Was ist der
Tatbestand (sagt man das so?)

Viele Grüße

Hallo Levay,

noch eine kleine Frage: und WO erstattet P gegen den Polizisten Anzeige? Doch nicht etwa bei der Polizei
oder?

Viele Grüße

Der Polizist hat eine Misshandlung von Schutzbefohlenen zugegeben (§ 225 StGB). Mehr Straftaten sehe ich hier nicht. Die Anzeige hat er doch aufgenommen, oder?

Strafanzeige kann bei der jeder Polizeidienststelle, bei jeder Staatsanwaltschaft und bei jedem Amtsgericht erstattet werden (§ 158 StPO).

Levay

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Hallo Levay,

die Anzeige wurde aufgenommen. P wird bei dem Polizeipräsidenten eine Beschwerde über
den Polizisten einreichen. Mehr geht wohl nicht. Polizisten kann man nicht anzeigen…

Vielen Dank und viele Grüße

Natürlich kann man Polizisten anzeigen. Wie kommst du denn bitte auf so was?

Levay

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Hallo!

die Anzeige wurde aufgenommen.

Das ist

Polizisten kann man nicht anzeigen…

ein Widerspruch

Gruß
Tom