Übersicht Privatkopie
Hallo
Auch wenn Plemtau in aller Kürze das relevante geklärt hat, noch mal im Detail.
Privatkopien
Erstmal darf der Urheber entscheiden was mit seinen Werken geschieht, aber es gibt Grenzen dieses Urheberrechts, relevant ist hier:
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.
((2)-(7) treffen auf die hier besprochenen Film und Musikwerke nicht zu)
Das heisst ich darf erstmal jedes Werk für mich kopieren oder für mich kopieren lassen. Der BGH hat die beschränkte Weitergabe im kleinen Kreis als „private Nutzung“ anerkannt, darum darf ich die Kopie auch an Freunde weitergeben. Diese Kopie ist übrigens ein eigenständig legales Werk, verkaufe ich ein Original, muss ich die Kopie nicht vom Freund zurückfordern.
Der Gesetzgeber hat aber die Schranke wiederum eingeschränkt, Stichwort Kopierschutz. Audio CDs sind üblicherweise nicht mehr geschützt (oder?), Video DVDs/BDs aber schon, also ist dort die Anfertigung einer Kopie wegen § 95a Schutz technischer Maßnahmen nicht erlaubt, da dürften wohl alle zustimmen.
Was ist nun mit Onlinevideotheken?
Das Werk wird offiziell vom Rechteinhaber zu mir gesendet, also ist es keine offensichtlich rechtswidrige Quelle (ausser die Onlinevideothek heisst freemovie.tv ). Wie oben beschrieben darf ich also im ersten Schritt eine Kopie erstellen, das Urheberrecht hat nichts dagegen.
Nur zwei Sachen könnten mir nun einen Strich durch die Rechnung machen, erst mal der zivilrechtliche Vertrag mit dem Anbieter, also den AGBs. Egal was dort von Lizenz, temporären Rechten etc. geschrieben wird, es sind trotzdem „nur“ AGBs, keine Erweiterungen des Urheberrechts.
Das andere wäre der Kopierschutz, hier wird es schwierig. Meines Wissens nach setzen die Anbieter keinen gesonderten technischen Kopierschutz ein, nur eine Prüfung ob ein aktiver, bezahlter Account vorhanden ist. Falls aber ein gesonderter Schutz, also zB eine individuelle Verschlüsselung des Films eingebaut ist, wäre eine Kopie wiederumg nicht erlaubt.
Zu guter Letzt noch etwas zu Computerprogrammen. Das Thema technischer Kopierschutz findet hier keine Anwendung, wer Kopien machen darf, darf die auch unter Umgehung des Kopierschutzes herstellen.
§ 69a Gegenstand des Schutzes
(5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung.
Jetzt gibt es aber noch
_§ 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
- die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;_
Damit hat sich die Privatkopie für Computerprogramme erledigt, diese sind nicht erlaubt. Aber für den Notfall gibt es ja noch
§ 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.
Eine Sicherungskopie ist also erlaubt. Diese darf aber im Gegensatz zur Privatkopie nicht weitergegeben werden, auch nicht im Freundeskreis.
Grüße,
.L