Problem Gemeinsames Testament der Eltern Lang

Man stelle sich vor, es gäbe einen solchen Fall.
Eine Frau vererbt fast das gesamte Vermögen einem Nachbarn.
Dieser Nachbar würde hier fragen, bin ich Erbe oder nicht.

Sachlage: Dieser Nachbar war der Frau immer wieder zur Hand gegangen für Botendienste ec.
Als diese Frau jetzt mit über 80Jahren stirbt hinterlässt Sie dem jungen Mann (Nachbarssohn) das gesamte Erbe, natürlich abzüglich der Pflichtteile für die leibliche Erbin. (die Tochter der Verstorbenen)

Der Nachbarssohn hat ein handgeschriebenes Testament von der Dame, darin ist er (Nachbarssohn) Alleinerbe.

Die Tochter der Verstorbenen weist jetzt ein Testament vor, in dem Sie, Laut einem gemeinschaftlichen Testament ihrer Eltern von 1977, alleinige Erbin sei. Die Tochter, so steht in dem Testament, solle, bei einem gemeinsamen Tod der Eltern das gesamte Vermögen inklusive Haus erhalten.

Jedoch 1984 verstarb der Ehemann und Vater der einzigen Tochter frühzeitig.

Die Mutter verstarb jetzt. Es gibt weitere 5 Testamente, die von der alten Dame allesamt verfasst wurden, nach dem Tot Ihres Mannes 1984. Das Testament des Nachbarssohn ist das letzte handgeschriebene Testament der Dame, das steht mittlerweile fest.
Jetzt will die Tochter das Testament anfechten, mit Ihrem von Ihren Eltern gemeinsam verfassten Testament aus 1977 im dem Sie selbst Alleinerbin ist.

Was soll der junge Mann tun,

Soll er es auf eine Klage der Tochter ankommen lassen und darauf vertrauen, daß das letzte von der Dame handgeschriebene Testament gültig ist und er alles bekommt, die Tochter also nur den Pflichtteil erhält, wie vorgesehen.

Oder soll er das Erbe aufgeben verzichten also leer ausgehen und der Tochter das Erbe überlassen mit Ihrem, alten gemeinsam erstellten Testament Ihrer Eltern von 1977.

Die Prozesskosten würden beachtlich sein, wenn der junge Mann verliert. Streitwert fast 750 000€
Ich wäre dankbar für eine Einschätzung durch Fachleute.

Josef

Hi Josef,

ich würde dem jungen Mann anraten, mit einem Fachanwalt für Erbrechtsachen zu sprechen. Das Geld ist allemal gut angelegt.

Gandalf

…und wenn er kein Geld hat, kann er auch noch Prozeßkostenhilfe beantragen.

Gruß

Peter

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Hallo,

die entscheidende Stelle in Deiner Frage feht: Wie sieht das gemeinschaftliche Testament aus. Ist es ein formgültiges gemeinschaftliches Testament, oder lässt es sich ggf. anzweifeln? Gibt es darin eine Öffnungsklausel oder nicht?

Bei einem formgültigen gemeinsamen Testament ohne Öffnungsklausel sieht die Sache nicht gut aus. Das gemeinsame Testament sperrt dann die Testiermöglichkeit des Überlebenden. D.h. für ihn gilt dann, was im gemeinsamen Testament steht und er kommt hiervon auch kaum los.

Ist das Testament nicht formgültig, sollte man ggf. einen Angriff hierauf versuchen. Enthält das Testament eine Öffnungsklausel in dem Sinne: „Dem Überlebenden bleibt die abschließende Regelung vorbehalten“, hat der junge Mann gute Karten, denn dann durfte die alte Dame frei abweichend vom gemeinsamen Testament testieren.

Auf jeden Fall angesichts der Summen um die es geht zum spezialisierten Anwaltskollegen gehen. Eine Beratung schafft da schnell und kostengünstig Klarheit. Ganz wichtig: Dem Kollegen müssen die kompletten Testamente vorgelegt werden.

Wenn Du keinen spezialisierten Anwalt kennst, kannst Du Dich auch gerne bei mir melden.

Gruß vom Wiz

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Hallo,
also wenn es ein sogenanntes Berliner Testament ist, daß der Überlebende alles erbt und nach ableben der Erbe, hier die Tochter schon benannt ist, ist wahrscheinlich nichts zu holen. Denn die Ehepartner vertrauen zu Lebzeiten darauf, daß der überlebende Teil das Erbe nicht zugunsten dritter vermacht und der Nacherbe, auf den sie sich zu lebzeiten geeinigt haben leer ausgeht.
Helfen kann da nur ein Anwalt.
Gruß

Tochter erbt nur beim gemeinsamen Tod der Eltern

Hallo,

die entscheidende Stelle in Deiner Frage feht: Wie sieht das
gemeinschaftliche Testament aus. Ist es ein formgültiges
gemeinschaftliches Testament, oder lässt es sich ggf.
anzweifeln? Gibt es darin eine Öffnungsklausel oder nicht?

Bei einem formgültigen gemeinsamen Testament ohne
Öffnungsklausel sieht die Sache nicht gut aus. Das gemeinsame
Testament sperrt dann die Testiermöglichkeit des Überlebenden.
D.h. für ihn gilt dann, was im gemeinsamen Testament steht und
er kommt hiervon auch kaum los.

Ist das Testament nicht formgültig, sollte man ggf. einen
Angriff hierauf versuchen. Enthält das Testament eine
Öffnungsklausel in dem Sinne: „Dem Überlebenden bleibt die
abschließende Regelung vorbehalten“, hat der junge Mann gute
Karten, denn dann durfte die alte Dame frei abweichend vom
gemeinsamen Testament testieren.

Die Tochter der Verstorbenen weist jetzt ein Testament vor, in dem Sie, Laut einem gemeinschaftlichen Testament ihrer Eltern von 1977, alleinige Erbin sei. Die Tochter, so steht in dem Testament, solle, bei einem gemeinsamen Tod der Eltern das gesamte Vermögen inklusive Haus erhalten.

Also die Tochter soll nur erben wenn die Eltern gemeinsam sterben, die sind aber einzeln gestorben, der Vater 1984 die Mutter jetzt.
Josef

Auf jeden Fall angesichts der Summen um die es geht zum
spezialisierten Anwaltskollegen gehen. Eine Beratung schafft
da schnell und kostengünstig Klarheit. Ganz wichtig: Dem
Kollegen müssen die kompletten Testamente vorgelegt werden.

Wenn Du keinen spezialisierten Anwalt kennst, kannst Du Dich
auch gerne bei mir melden.

Gruß vom Wiz

Gedanke …gemeinsamer Tod
hallo schönen guten Abend,

es ist eigentlich unwahrscheinlich, dass beide Eltern zu gleicher Zeit sterben. Das könnte ja nur bei einem Unfall passieren, beispielsweise wenn sie in einem Auto gemeinsam unterwegs sind, und bei einem Verkehrsunfall verunglücken …

Gruss

chatboy

Leider Falsch
Josef

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Hallo,

die entscheidende Stelle in Deiner Frage feht: Wie sieht das
gemeinschaftliche Testament aus. Ist es ein formgültiges
gemeinschaftliches Testament, oder lässt es sich ggf.
anzweifeln? Gibt es darin eine Öffnungsklausel oder nicht?

Bei einem formgültigen gemeinsamen Testament ohne
Öffnungsklausel sieht die Sache nicht gut aus. Das gemeinsame
Testament sperrt dann die Testiermöglichkeit des Überlebenden.
D.h. für ihn gilt dann, was im gemeinsamen Testament steht und
er kommt hiervon auch kaum los.

Leider Falsch
Josef

Ist das Testament nicht formgültig, sollte man ggf. einen
Angriff hierauf versuchen. Enthält das Testament eine
Öffnungsklausel in dem Sinne: „Dem Überlebenden bleibt die
abschließende Regelung vorbehalten“, hat der junge Mann gute
Karten, denn dann durfte die alte Dame frei abweichend vom
gemeinsamen Testament testieren.

Leider auch Falsch
Josef

Auf jeden Fall angesichts der Summen um die es geht zum
spezialisierten Anwaltskollegen gehen. Eine Beratung schafft
da schnell und kostengünstig Klarheit. Ganz wichtig: Dem
Kollegen müssen die kompletten Testamente vorgelegt werden.

Ja das könnte man tun

Wenn Du keinen spezialisierten Anwalt kennst, kannst Du Dich
auch gerne bei mir melden.

Gruß vom Wiz

Ein guter Rat wenn er einen guten Anwalt findet.
Josef

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Auch ein guter Rat, wenn darin stehen würde das Ihm die Kosten der Gegenpartei bleiben, wenn er unterliegt.

Josef

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Oberlandesgericht Schleswig (AZ: 3 Wx 47/02).
Eine 82-jährige Frau aus Schleswig-Holstein verstarb im Jahr 1999. Zuvor setzte sie einen lieb gewonnenen Taxifahrer als Alleinerben ein. Ihren endgültig letzten Willen verfasste die ältere Dame in einem Testament von 1990. Ihr Sohn aus erster Ehe und ihre Tochter aus zweiter Ehe mussten sich danach mit dem Pflichtteil begnügen. Nur der Bruder war ihr aus der Familie noch wohlgesonnen. Diesem vermachte sie eine Marmor-Uhr und 5000 Euro.

Das wiederum fand die Tochter gar nicht komisch. Schließlich war sie in einem gemeinschaftlichen Testament ihrer Eltern von 1977 noch alleinige Erbin. Sie sollte „bei einem gemeinsamen Tod“ der Eltern das gesamte Vermögen inklusive Haus erhalten. Leider verstarb ihr Vater bereits im Jahr 1984 und somit nicht gemeinsam mit der Mutter. Das sei jedoch egal, meinte die Tochter, die nicht leer ausgehen wollte.

Die Regelung aus dem Jahr 1977 gelte nicht allein für den gleichzeitigen Tod ihrer Eltern, sondern auch für den Fall des Nacheinandersterbens. Ihre Mutter habe danach nicht mehr allein über das Familienvermögen bestimmen und es schon gar nicht einem fremden Taxifahrer überlassen dürfen.

Falsch gedacht, beschlossen die Richter des Oberlandesgericht Schleswig (AZ: 3 Wx 47/02). Der Wortlaut „bei einem gemeinsamen Tod“ in dem Testament aus dem Jahr 1977 spreche dafür, dass die Eltern wirklich nur ihr zeitgleiches Versterben meinten. Mit dem alleinigen Tod des Vaters im Jahr 1984 sei deshalb eine so genannte Regelungslücke für den Fall des Nacheinanderversterbens entstanden. Diese Lücke habe die Erblasserin mit ihrem eigenhändigen Testament aus dem Jahr 1990 eindeutig geschlossen. Dazu habe sie auch das Recht gehabt.

Soviel zu gemeinschaftlichen Testamenten die früher hier kategorisch als absolut galten.
Bis jemand ein ev. davon machte.
Josef

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Hallo nochmal,

da würde ich mich jetzt noch nicht zu früh freuen. Bislang hat noch kein Spezialist das Testament im Originaltext gesehen. Natürlich kenne ich auch entsprechende Urteile, und weiß, dass man sich gerne freut, wenn eine einzelne Formulierung „passend“ erscheint. Man muss hier aber ganz dringend zur Vorsicht und Zurückhaltung mahnen, denn so einfach ist die juristische Welt eben nicht. Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall in einer Gesamtschau aller Umstände an. Und es mag neben so einer eher exotischen Kleinigkeit noch diverse zu berücksichtigende Punkte geben, die im konkreten Fall die Sache ganz anders aussehen lassen können. Grundsätzlich ist es nach dem Gesetz jedenfalls ganz eindeutig so, dass das gemeinsame Testament spätere Einzeltestamente sperrt, und man mit so genannten Regelungslücken zwar gerne versucht, hier „Auswege“ zu finden, dies aber eher selten von Erfolg beschieden ist.

Zudem gebe ich zu Bedenken, dass es hier nur um ein OLG-Urteil geht. D.h. in einem anderen OLG-Bezirk kann die Sache schon ganz anders aussehen. Zudem müsste man mal nachsehen, ob die Sache damals wirklich nur bis zum OLG gegangen ist, oder ob man auch höchstrichterlicher BGH-Rechtsprechung zu diesem speziellen Fall findet.

Aber wie schon gesagt: Nur wenn man nach einem Beratungsgespräch zu einer Gesamtwürdigung aller Umstände in der Lage ist, kann man eine saubere Literaturrecherche zu allen wichtigen Punkten machen und dann eine Prognose abgeben.

Gruß vom Wiz

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Das Urteil vom OLG Schleswig ist rechtskräftig und

zeigt wiedereinmal Urteile sind durchaus überraschend.

Eigendlich lagen alle "Fachleute " hier falsch.

Diese Sache stand hier schon einmall zur Debatte und wurde kontrovers diskutiert.

Diesmal nicht mehr. Überraschend Homogenisiert und das spricht gegen WWW

Trotzdem vielen Dank für die Antworten

Josef

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Hallo!

Soviel zu gemeinschaftlichen Testamenten die früher hier
kategorisch als absolut galten.

Dies wird auch weiterhin so sein, denn es handelt sich bei diesem Testament nicht um ein sog. Berliner Testament, wo sich die Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen und nach dem Letztversterbenden die Kinder Erben sein sollen.

Dieses Testament ist ein Einzelfall. Im Regelfall wird es sich nämlich um ein Berliner Testament handeln. Die Fachleute hier haben sicherlich nicht so genau auf den Text „gemeinsamer Tod“ geachtet. Deswegen sind sie aber trotzdem fachlich qualifiziert. Und als Binnenschiffer kann man den Erbrechtsspezialisten wohl nicht ihr Wissen absprechen.

Gruß Jeannette

Wenn man lesen kann Testament mit Letzterbe

Hallo!

Soviel zu gemeinschaftlichen Testamenten die früher hier
kategorisch als absolut galten.

Dies wird auch weiterhin so sein, denn es handelt sich bei
diesem Testament nicht um ein sog. Berliner Testament, wo sich
die Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen und nach dem
Letztversterbenden die Kinder Erben sein sollen.

Dieses Testament ist ein Einzelfall. Im Regelfall wird es sich
nämlich um ein Berliner Testament handeln. Die Fachleute hier
haben sicherlich nicht so genau auf den Text „gemeinsamer Tod“
geachtet.

Sehr wohl war es ein gemeinschaftliches Testament mit Verfügung wer Letzterbe ist.
Aber das OLG hat offenbar die Entfremdung mit der Zeit gewichtet und anders entschieden. Ihre Spezies lagen einfach falsch - das hat man davon.
Die Hälfte aller Advokaten sind schlichte Nieten. Sei es auch darum , daß sie nicht lesen können, dies würde auch nicht entlasten im Gegenteil.

Josef ist froh zufällig einen guten gefunden zu haben.

Deswegen sind sie aber trotzdem fachlich
qualifiziert.

Deren Schreiben sehen dann so aus. Lieber Mandant leider hat das Gericht sich unserer Darstellung nicht…
Laber laber …

Anlage Kostennote.

Und als Binnenschiffer kann man den
Erbrechtsspezialisten wohl nicht ihr Wissen absprechen.

Gruß Jeannette

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