Problem: Grober Undank

Hallo zusammen!

Folgender Fall einmal angenommen:

Eine Mutter und Ehefrau verschenkt vor 18 Jahren die als Miteigen-tümerin im Grundbuch eingetragene Haushälfte an Ihre Tochter, die dann mit dem Vater Eigentümer des Hauses ist. Als Gegenleistung läßt sich die Mutter ein Wohnrecht im Grundbuch eintragen.

Neun Jahre später soll dann das Haus verkauft werden, weil die Familie sich für ein anderes Haus entscheidet. Aus diesem Grunde mußte die Mutter dann Ihr Wohnrecht mit dem sie bislang im alten Grundbuch gestanden hat aufgeben.

In der Annahme, Ehemann und Tochter haben die bisherige Wohnrechts-inhaberin wieder in das neue Grundbuch eingetragen, wohnt die Frau in dem neuen Haus. Bis zu diesem Zeitpunkt werden der Ehefrau keine Einblicke in das Grundbuch gewährt.

Das Schicksal meint es nicht gut, die Frau erleidet einen schweren Schlaganfall und wird zum Pflegefall. Von dem Ehemann, mit dem sie nach wie vor in diesem Haus wohnt, ist sie seit einem Jahr geschieden.

Aufgrund der Frage der Betroffenen, was mache ich nach meiner Akutbehandlung, wer pflegt mich nach meinem Klinikaufenthalt, verwehrt der Ehemann ihr den Zutritt zu der bisher gemeinsam genutzten Wohnung.

Aufgrund von umfangreichen Recherchen ergibt sich, daß die Tochter Ihren 50 % Anteil an dem alten Haus Ihrem Vater zur Aufstockung auf dessen nun 100 % Anteil bei der Eintragung in das neue Haus gegeben hat.

Ohne die Mutter zu informieren, hat die Tochter ihre Haushälfte an den Vater verschenkt.

Nur wo bleibt jetzt das Wohnrecht der Mutter? Tochter und Vater haben somit die Mutter und Ehefrau lang über den Tisch gezogen?

Kann man hier dem ehemaligen Erben wg. groben Undankes oder ähnlich in die Verantwortung ziehen?

Was könnten für vorstehenden Fall für Lösungsmöglichkeiten bestehen.

Danke für ernstgemeinte und fundierte Ratschläge.

Eine schwere Verfehlung im Sinne des § 530 I BGB setzt objektiv ein gewisses Maß an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraus, die einen Mangel an Dankbarkeit erkennen läßt, voraus (st. Rspr., z.B. Senatsurt. NJW 1978,213,214 und WM 82,1057; BGHZ 87,145,149).

Die Eintragung eines Nießbrauches ist nicht nötig um den Beschenkten die Dankbarkeit die nötig ist abzuverlangen.

Eine solche Gesinnung kann auch in der hartnäckigen Weigerung des Beschenkten gesehen werden, einen Anspruch zu erfüllen, den sich der Schenker bei der Schenkung vorbehalten hat ( 5 ZR 1812/91 ). Wenn es um die Erfüllung einer Zahlungspflicht geht, ist deshalb auch die Leistungsfähigkeit des Beschenkten zu prüfen. Die Beweislast für Tatsachen, aus denen sich die Leistungsfähigkeit des Beschenkten ergibt, hat grundsätzlich der Schenker, der aus dem groben Undank des Beschenkten Rechte herleiten will. Jedoch kann den Beschenkten nach den von der Rechtsprechung hierzu herausgearbeiteten Grundsätzen (6 ZR 388/97) eine sekundäre Beweislast treffen, wenn nur er von ausschließlich in seiner Sphäre liegenden Tatsachen Kenntnis hat.]
BGH, X ZR 89/98 vom 11.07.2000

http://195.227.240.242/bgh-dat/suchergebnis2.cfm?pSu…

Wer ein solchen Problem hat sollte wohl eine Anwalt mit der Vertretung beauftragen.

Jakob

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