Provizionszahlungsregelung im Arbeitsvertrag

Hallo Zusammen,

hier ein Problemfall bezüglich eines Arbeitsvertrages zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber.

In einem Arbeitsvertrag ist fixiert, dass - zuzüglich zu dem Festgehalt - ein „VARIABLER LEISTUNGSABHÄNGIGER BONUS“ bezahlt wird. Hier soll angenommen werden, dass dieser zu 100% ausgezahlt wurde für das Jahr 2006.

Im folgenden ist in dem Arbeitsvertrag ausgeführt das „ETWAIGE SONDERVERGÜTUNG (GRATIFIKATIONEN, URLAUBSGELD, PRÄMIEN ETC.)“ freiwillig gezahlt werden und „DERARTIGE SONDERLEISTUNGEN“ zurück zu zahlen sind, wenn „ER BIS ZUM 31.3. DES AUF DIE AUSZAHLUNG FOLGENDEN KALENDERJAHRES AUSSCHEIDET“.

Frage: gehört der leistungsabhängige Bonus zu den Sonderleistungen, die zurück zu zahlen sind wenn der Arbeitnehmer am 01.04.2007 nicht mehr in dem Unternehmen arbeitet?

Vielen Dank für Eure Meinung

Rainer

Hi,
du hast selbst schon erwähnt:
„wenn er bis zum 31.03. ausscheidet“ (Vertrag) „wenn ich ab dem 1.4. woanders arbeite“

1.4. ist nach 31.3. - also kann das garnicht wirken.
Bis einschließlich 31.3. arbeitest du ja noch dort, bist also nicht ausgeschieden.

OK?
BJ

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Hallo,

du hast selbst schon erwähnt:
„wenn er bis zum 31.03. ausscheidet“ (Vertrag) „wenn ich ab
dem 1.4. woanders arbeite“

1.4. ist nach 31.3. - also kann das garnicht wirken.
Bis einschließlich 31.3. arbeitest du ja noch dort, bist also
nicht ausgeschieden.

wenn man am 31.3. letztmalig für ein Unternehmen arbeitet, wann scheidet man dann wohl aus? An dem Tag, an dem man seine privaten Klamotten aus dem alten Personalausgang raus- oder in den neuen Personaleingang reinschleppt?

Ich bin für Variante A.

Gruß,
Christian

Hallo,

danke für Eure Mithilfe!

Gehört Eurer Einschätzung nach der leistungsabhängige Bonus nach individuellen Zielvereinbarungen zu den Sonderleistungen, die zurück gezahlt werden müssen oder bezieht sich das nur auf Weihnachtsgeld etc. Die Leistungen wurden schließlich erbracht.

Der Leistungsabhängige Bonus wird im Januar und August fällig, sprich - unabhängig von den Ausscheidungstermin - ein Teil müßte zurück gezahlt werden, oder?

Grüße

rainer

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Hallo,

In einem Arbeitsvertrag ist fixiert, dass - zuzüglich zu dem
Festgehalt - ein „VARIABLER LEISTUNGSABHÄNGIGER BONUS“ bezahlt
wird. Hier soll angenommen werden, dass dieser zu 100%
ausgezahlt wurde für das Jahr 2006.

Im folgenden ist in dem Arbeitsvertrag ausgeführt das „ETWAIGE
SONDERVERGÜTUNG (GRATIFIKATIONEN, URLAUBSGELD, PRÄMIEN ETC.)“
freiwillig gezahlt werden und „DERARTIGE SONDERLEISTUNGEN“
zurück zu zahlen sind, wenn „ER BIS ZUM 31.3. DES AUF DIE
AUSZAHLUNG FOLGENDEN KALENDERJAHRES AUSSCHEIDET“.

Gibts das auch in der Variante „komplett“ statt in Einzelteilen? (Man kann dann sogar darauf verzichten, Teile in Großschrift umzusetzen und schlicht so zitieren, wie es in dem (fiktiven) Vertrag steht.)

MfG

Hallo,

Gehört Eurer Einschätzung nach der leistungsabhängige Bonus
nach individuellen Zielvereinbarungen zu den Sonderleistungen,
die zurück gezahlt werden müssen

würde ich schon sagen, ja. Allerdings habe ich Zweifel, daß die Vertragsklausel bzgl. Rückerstattung vor Gericht Bestand haben würde.

Gruß,
Christian

Hallo exc,

würde ich schon sagen, ja. Allerdings habe ich Zweifel, daß
die Vertragsklausel bzgl. Rückerstattung vor Gericht Bestand
haben würde.

Es wäre interessant zu wissen auf welcher Rechtsgrundlage Deine Zweifel beruhen.

Schönen Abend noch

Rainer

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Hallo Xolophos,

Gibts das auch in der Variante „komplett“ statt in
Einzelteilen? (Man kann dann sogar darauf verzichten, Teile in
Großschrift umzusetzen und schlicht so zitieren, wie es in dem
(fiktiven) Vertrag steht.)

Hm, wie soll ich sagen, das Einstellen von größeren Teilen des fiktiven Arbeitsvertrages ins Internet würde genau gegen den selbigen verstoßen …

Die wesentlichen Schlüsselteile habe ich mit Sicherheit erwischt.

Danke für Deinen Hinweis

rainer

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Hallöchen,

würde ich schon sagen, ja. Allerdings habe ich Zweifel, daß
die Vertragsklausel bzgl. Rückerstattung vor Gericht Bestand
haben würde.

Es wäre interessant zu wissen auf welcher Rechtsgrundlage
Deine Zweifel beruhen.

ganz einfach: Die der Sonderzahlung zugrundeliegende Leistung wurde im Jahr x erbracht, die Zahlung wurde in Jahr x+1 geleistet und soll bei Ausscheiden bis hin zum Quartal des Jahres x+2 zurückerstattet werden. Da scheint mir doch eine minimale Divergenz vorzuliegen.

Ob der Mitarbeiter gut ein Jahr nach Ende der erbrachten bzw. belohnten Leistung noch in einem festen Beschäftigungsverhältnis zu steht, ist m.E. eher irrelevant für die Belohnung der im Jahre X erbrachten Leistung.

Gruß,
Christian

Hallo,

Die der Sonderzahlung zugrundeliegende Leistung
wurde im Jahr x erbracht, die Zahlung wurde in Jahr x+1
geleistet

Und woraus schlussfolgerst du das?

MfG

Die der Sonderzahlung zugrundeliegende Leistung
wurde im Jahr x erbracht, die Zahlung wurde in Jahr x+1
geleistet

Und woraus schlussfolgerst du das?

Aus dem Text.
C.

Die der Sonderzahlung zugrundeliegende Leistung
wurde im Jahr x erbracht, die Zahlung wurde in Jahr x+1
geleistet

Und woraus schlussfolgerst du das?

Aus dem Text.

Ich lese hier nichts davon, dass die Leistung im Jahr x+1 ausgezahlt wurde.

Zitat: „Hier soll angenommen werden, dass dieser zu 100% ausgezahlt wurde für das Jahr 2006.“

Hab ich was überlesen?

MfG

Ich lese hier nichts davon, dass die Leistung im Jahr x+1
ausgezahlt wurde.

Wann denn sonst? Im laufenden Geschäftsjahr? Das wäre mal eine innovative Idee: Auszahlung des Bonus´ bevor bekannt ist, wie das zugrundeliegende Geschäftsjahr ausgegangen ist.

Zitat: „Hier soll angenommen werden, dass dieser zu 100%
ausgezahlt wurde für das Jahr 2006.“

Hab ich was überlesen?

Eher nicht mitgedacht.

C.

Hallo,

Der Leistungsabhängige Bonus wird im Januar und August fällig,

Für welchen Zeitraum? Vorjahr? Laufendes Jahr? Teils teils?

MfG

Hallo,

die Zahlungen waren immer Rückwirkend für ein halbes Jahr.

Grüße

Rainer

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