Prozesskostenhilfe und Anwaltskosten

Hallo miteinander,

angenommen, jemand hat ein Verfahren vor einem Verwaltungsgericht gewonnen.

Dem Kläger war vom Gericht Prozesskostenhilfe gewährt worden, der Text lautet: "Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewilligt und Rechtsanwältin XY beigeordnet (§166 VwGO, §§ 114, 115, 119, 120, 121 ZPO). Ratenzahlungen sind nicht zu leisten.

Die Anwältin überweist nach einigen Wirrungen (Geld war monatelang „falsch verbucht“…) den Betrag an den Kläger, den die Gegenseite bezahlt hat, schickt aber eine Anwaltsrechnung und zieht diesen Betrag gleich ab.

Auf Nachfrage, warum der Kläger Anwaltskosten zu bezahlen hat, obwohl Prozesskostenhilfe zugesagt war, heißt es, das sei so korrekt.

Stimmt das ? Auf dem Merkblatt für die Prozesskostenhilfe steht, dass Anwaltskosten übernommen werden, wenn der Anwalt vom Gericht beigeordnet wurde, und das ist hier doch der Fall ?

Falls das Vorgehen der fiktiven Anwältin wirklich falsch ist, was könnte der Kläger tun, um die ja indirekt bezahlten Anwaltskosten zu bekommen ?

Vielen Dank und viele Grüße
Insel

Hallo miteinander,

angenommen, jemand hat ein Verfahren vor einem
Verwaltungsgericht gewonnen.

Wie gewonnen? Trägt die unterlegene Partei die Verfahrenskosten oder gab es eine Aufteilung derselben?

Hallo,

Hallo miteinander,

angenommen, jemand hat ein Verfahren vor einem
Verwaltungsgericht gewonnen.

Wie gewonnen? Trägt die unterlegene Partei die
Verfahrenskosten

Ja, der Kläger muss keine Kosten tragen.

angenommen, jemand hat ein Verfahren vor einem
Verwaltungsgericht gewonnen.

Wie gewonnen? Trägt die unterlegene Partei die
Verfahrenskosten

Ja, der Kläger muss keine Kosten tragen.

Also, dieser Aussage nach „das sei so korrekt“ kann ich mich vorerst nicht anschließen. Da fehlen einfach die Infos.

Wenn es sich um ein Verfahren handelte, mit eindeutiger Kostenzuweisung an die unterlegene Partei (Beklagte). Dann hat diese die Gerichtskosten, die Kosten der Verteidigung der Gegenseite und natürlich ihre die eigenen Kosten zu tragen.

Da die Staatskasse zunächst die Kosten des Klägers (Gerichtsgebühr + Anwalt) verauslagte, bekäme diese jetzt die Kosten durch den Beklagten zurück, sofern dieser mit dem Urteil alle Verfahrenskosten zu tragen hat. Dazu gehören auch die Kosten des Anwalts des Klägers.

Insofern muss ersteinmal festgestellt werden, durch Prüfung der Rechnung des Anwalts, wofür dieser dem Kläger einen Betrag in Abzug brachte.

Hallo!

Also, dieser Aussage nach „das sei so korrekt“ kann ich mich
vorerst nicht anschließen. Da fehlen einfach die Infos.

Wenn wir uns hinzu erfinden, dass der Gegenstandswert in dieser Angelegenheit höher liegt als 3.000 Euro, kann man zumindest eine ganz plausible Lösung finden. Aber auch nur dann.

Es ist nämlich in diesem Fall so, dass der Rechtsanwalt aus der Staatskasse nur einen Teil der ihm zustehenden Vergütung erhält. Will er das verdienen, was ihm zusteht, muss er den Prozess gewinnen, denn dann geht der volle Kostenerstattungsanspruch auf ihn über. Korrekt wäre dann allerdings, dass der Anwalt diesen im eigenen Namen festsetzen lässt und nicht der eigenen Partei in Rechnung stellt. Ich bin zwar ein großer Fan der These, dass das Kostenrisiko immer bei der Partei und nie beim Anwalt liegen muss, in diesem Fall des gesetzlichen Forderungsüberganges liegt die Sache allerdings anders.