Dann haben Sie leider den Vertrag nicht aufmerksam gelesen !
Unabhängig davon :
Die Inkassogebühren würde ich nicht bezahlen sondern gegebenfalls die Hauptforderung direkt an den Anbieter überweisen !
URTEIL / Bundesgerichtshof
BGH (Az. VII ZB 53/05).
Zitat:
Die anfallenden Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands oder Inkassodienstes im (vorgerichtlichen) Mahnverfahren anfallen, sind neben den Kosten des im streitigen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts grundsätzlich nicht erstattungsfähig, unabhängig davon, ob bei Einleitung des Mahnverfahrens mit der Erhebung eines Widerspruchs zu rechnen war oder nicht.
gruß
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