Recht auf Staatsangehörigkeit in D geborener Ausl

Hallo.

Nachdem ich schon viel Gutes in den Foren gelesen habe, nun mein erster Post :smile:

Im Bereich „Ämter und Behörden“ als auch in „Allgemeinen Rechtsfragen“ wurde das Thema Einbürgerung/deutsche Staatsbürgerschaft zwar bereits angeschnitten, aber leider passte keine Diskussion zu folgendem theoretischen Fall:

Ein Mann ist verheiratet mit einer Ausländerin, sagen wir Sie ist Koreanerin. Die Frau ist 1981 in Deutschland geboren, ihre Eltern waren zu dem Zeitpunkt weniger als 8 Jahre in Deutschland als Gastarbeiter tätig. Insgesamt waren die Eltern knapp 18 Jahre in Deutschland und haben zu Gunsten von irgendwelchen Steuerrückzahlungen auf die deutsche Staatsbürgerschaft verzichtet und sind nach Korea zurückgekehrt. Die Frau des Deutschen hat eine deutsche Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde die den entsprechendem Rathaus vorliegt und ausgehändigt/ausgestellt wurde.

Die Frau, da sie auch noch die Grundschule in Deutschland absolviert hat, spricht sehr gutes Deutsch und ist mit einem Deutschen verheiratet, ergo: Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland kein Problem.

Frage 1) Hat sie auch, oder ab wann, Recht auf eine Arbeitserlaubnis?

Die Hauptfrage: Hat die Frau bereits jetzt, z. B. durch die Geburt, Anrecht auf die deutsche Staatsbürgerschaft? Im Internet war dazu folgendes zu lesen (Zitat von der Webseite einer Anwaltskanzlei):
„Ein Kind von zwei Ausländern erwirbt die deutsche Staatsbürgerschaft nach dem Geburtsrecht, wenn sich ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Dasselbe gilt wenn ein Elternteil freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger, Angehöriger eines gleichgestellten EWR-Staats ist oder eine Aufenthaltserlaubnis EG besitzt. Das Kind hat dann mit seiner Geburt - ohne zusätzliche Antragstellung - die deutsche Staatsbürgerschaft erworben. Das Vorliegen der Voraussetzungen wird vom Standesbeamten bei der Erstellung der Geburtsurkunde überprüft.“

Mit Naivität könnte man den letzten Satz so interpretieren: „Wer eine deutsche Geburtsurkunde hat, darf auch Deutscher werden.“ Dies wird wohl so nicht stimmen. Hat jemand dazu eine konkrete Idee um Licht in das Dunkel zu bringen?

Vielen Dank und Gruß,
Daniel.

Hallo,

Die Hauptfrage: Hat die Frau bereits jetzt, z. B. durch die
Geburt, Anrecht auf die deutsche Staatsbürgerschaft?

Die Frage kannst Du Dir selbst beantworten, wenn Du nochmal genau liest:


„Ein Kind von zwei Ausländern erwirbt die deutsche
Staatsbürgerschaft nach dem Geburtsrecht, wenn sich ein
Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt seit mindestens 8 Jahren
rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und eine
Niederlassungserlaubnis besitzt. Dasselbe gilt wenn ein
Elternteil freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger, Angehöriger
eines gleichgestellten EWR-Staats ist oder eine
Aufenthaltserlaubnis EG besitzt. Das Kind hat dann mit seiner
Geburt - ohne zusätzliche Antragstellung - die deutsche
Staatsbürgerschaft erworben. Das Vorliegen der Voraussetzungen
wird vom Standesbeamten bei der Erstellung der Geburtsurkunde
überprüft.“

Mit Naivität könnte man den letzten Satz so interpretieren:
„Wer eine deutsche Geburtsurkunde hat, darf auch Deutscher
werden.“ Dies wird wohl so nicht stimmen. Hat jemand dazu eine
konkrete Idee um Licht in das Dunkel zu bringen?

Da muss man aber schon sehr naiv sein, denn das steht da überhaupt nicht.

Wie so oft ist die Wikipedia ein guter Ort, um einen ersten Überblick zu bekommen: http://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Staatsangehöri…

Ob für die Dame nun die Möglichkeit oder gar ein Anspruch auf Erwerb der Staatsangehörigkeit besteht, kann man so jetzt nicht definitiv sagen. Aber Du kannst die Möglichkeiten ja mal alle durchgehen.

Gruß,

Malte

Ohne auf die Qualität der Antwort näher einzugehen: Ich würde mich über konstruktive Ratschläge, oder ein fachkundiges „JA / NEIN“ oder ein „HOW TO“ sehr freuen. Da ich, als auch Wikipedia, keine Experten in der Interpretation von Gesetzestexten sind, würde ich mich über eine Antwort, die mir in irgendeiner Weise weiter hilft, freuen.

Vielen Dank,
Daniel.

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Ohne auf die Qualität der Antwort näher einzugehen: Ich würde
mich über konstruktive Ratschläge, oder ein fachkundiges „JA /
NEIN“ oder ein „HOW TO“ sehr freuen. Da ich, als auch
Wikipedia, keine Experten in der Interpretation von
Gesetzestexten sind, würde ich mich über eine Antwort, die mir
in irgendeiner Weise weiter hilft, freuen.

Dann geh zu einem Anwalt und bezahl den dafür.

Mein Beitrag enthält alles, was nötig ist, um sich die gestellten Fragen (zumindest die nach der Staatsangehörigkeit) auch ohne juristische Fachkunde selbst zu beantworten.

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Lieber Malte,

alles klar, dann frag ich den Anwalt, schlage aber vor, dass wir dann gleich im Allgemeinen den Nutzen solcher Selbsthilfeportale in Frage stellen, was Du ja irgendwie tust. Egal, wir wollen nicht den Bezug verlieren lieber Malte, aber dein Hinweis, einen Anwalt aufzusuchen war korrekt, hilft gerade aber nicht wirklich.

Obwohl Du bewiesen hast, lieber Malte, dass es wohl tatsächlich besser ist auf prof. Hilfe, anstatt auf Deine, zurückzugreifen.

Du liegst leider falsch, die gute Dame hat Anspruch auf Einbürgerung (nach 3 Jahren in D Aufenthalt mit mind. 2 Jahre bestehender Ehe). Aber wahrscheinlich habe ich meine Anfrage dann für Dich, lieber Malte, nicht juristisch präzise genug formuliert: Mir geht es darum, ob die Dame durch ihre Historie eventuell über Umwege, die es, lieber Malte, überall gibt doch schon jetzt einen Anspruch auf Einbürgerung hat. Das Leben besteht nicht immer aus Standardszenarien.
Wenn sich also ein Hobbyanwalt oder angehender Jurist, lieber Malte, einer guten Tat rühmen möchte, dann bieten sich doch solche Portale an, alle sind glücklich. Außer Du, lieber Malte.

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5 Like

Hallo!

alles klar, dann frag ich den Anwalt, schlage aber vor, dass
wir dann gleich im Allgemeinen den Nutzen solcher
Selbsthilfeportale in Frage stellen,

Da das hier aber kein Selbsthilfeportal ist, wird sich die Frage sowieso nicht stellen.

Gruß
Tom

Da tropft mir der Zahn, Malte & Tom, der eine steht um 9:00h auf, um bei Knäcke und Toast zu Einträgen unproduktive Antworten zu schreiben damit Tom in seiner Mittagspause eine total artfremde Grundsatzdiskussion zwischen Hauptspeise und Pudding vom Zaun brechen kann. Echt, ihr seit mir ein paar Schnacker.

Ich habe tatsächlich Interesse daran, meine Fragen irgendwie halbswegs fachnah beantwortet zu bekommen, anstatt:

a) Maltes gescheiterte Versuche lesen zu müssen seine Überlegenheit zu demonstrieren, weil er Google und Wikipedia kennt und dies in seiner juristisch-fachlichen Professionalität als gottgegebene einzige Wahrheit ansieht.

und

b) Tom zwischen Pudding und Kaffe versucht eine total fehlplatzierte Definitionsfrage klären zu wollen.

Nein Tom, Du hast Recht, bei solch konstrutiven Nachrichten (wie auch der meinen, über die ich mich ärgere weil ichs einfach nicht lassen kann) ist das kein Selbsthilfeportal mehr, da hast Du 100% recht.

Deswegen schlage ich folgendes vor:

  1. Ich suche mir Hilfe außerhalb dieses Toastbrotportals

  2. Malte: Bitte publiziere nur noch auf www.frag-doch-bei-google.de oder kennste-schon-wiki.de

  3. Tom: Bitte publiziere nur noch auf www.philosophie-und-pudding.de

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Hallo!

Naja, so großartig philosophisch ist das gar nicht, es genügt wenn man erstens lesen kann und zweitens richtig klickt. Bevor man postet kommt da nämlich Folgendes:

Achtung
Aus rechtlichen Gründen ist eine konkrete Rechts- und Steuerberatung bei wer-weiss-was nicht erlaubt. Entsprechende Anfragen werden von unseren Moderatoren gelöscht.

Erlaubt ist die Behandlung abstrakter Fragen.
Bitte stelle deshalb keine Fragen zu persönlichen Fällen (in ich-Form).

Ausführliche Informationen unter FAQ:1129

Ja Ich habe die Hinweise verstanden und werde mich an diese halten.
Nein Ich habe die Hinweise nicht verstanden und/oder werde mich nicht an diese halten.

In deinem Fall wäre daher spätestens bei deinem zweiten Posting richtigerweise „Nein“ anzuklicken gewesen

Gruß
Tom

Hi,

  1. Ich suche mir Hilfe außerhalb dieses Toastbrotportals

Ich habe da einen besseren Vorschlag. Schau mal hier nach: http://www.bundesrecht.juris.de/rberg/BJNR014789935…

und: http://groups.google.com/group/de.soc.recht.misc/msg…

Ulrich

Moin,

Da tropft mir der Zahn, Malte & Tom, der eine steht um 9:00h
auf, um bei Knäcke und Toast zu Einträgen unproduktive
Antworten zu schreiben damit Tom in seiner Mittagspause eine
total artfremde Grundsatzdiskussion zwischen Hauptspeise und
Pudding vom Zaun brechen kann. Echt, ihr seit mir ein paar
Schnacker.

Der Ansatz von Malte war doch nicht falsch. Ich weiss also nicht was Du hier eigentlich erwartest.
Die Grundsatzdiskussion hast Du selbst begonnen. Tom hat die Vorschaltseite bereits zitiert, eine Rechtsberatung ist hier nicht zulässig. Ich habe eher den Eindruck, dass Du Erwartungen hast die dieses Forum überhaupt nicht erfüllen darf.

a) Maltes gescheiterte Versuche lesen zu müssen seine
Überlegenheit zu demonstrieren, weil er Google und Wikipedia
kennt und dies in seiner juristisch-fachlichen
Professionalität als gottgegebene einzige Wahrheit ansieht.

Hat er über haupt nicht. Er hat geschrieben:
um einen ersten Überblick zu bekommen

und

b) Tom zwischen Pudding und Kaffe versucht eine total
fehlplatzierte Definitionsfrage klären zu wollen.

Die Du losgetreten hast, ja.
Wer hier antworten darf und in welchen Foren er schreibt hast Du Gott sei Dank nicht zu befinden. Du reihst Dich gerade in die Reihe der Fragesteller denen keine Antwort passt und die sowieso viel schlauer als alle Antworter sind.

Gruss Jakob

1 Like

Hallo,

Die Hauptfrage: Hat die Frau bereits jetzt, z. B. durch die
Geburt, Anrecht auf die deutsche Staatsbürgerschaft? Im
Internet war dazu folgendes zu lesen (Zitat von der Webseite
einer Anwaltskanzlei):
„Ein Kind von zwei Ausländern erwirbt die deutsche
Staatsbürgerschaft nach dem Geburtsrecht, wenn sich ein
Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt seit mindestens 8 Jahren
rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und eine
Niederlassungserlaubnis besitzt. Dasselbe gilt wenn ein
Elternteil freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger, Angehöriger
eines gleichgestellten EWR-Staats ist oder eine
Aufenthaltserlaubnis EG besitzt. Das Kind hat dann mit seiner
Geburt - ohne zusätzliche Antragstellung - die deutsche
Staatsbürgerschaft erworben. Das Vorliegen der Voraussetzungen
wird vom Standesbeamten bei der Erstellung der Geburtsurkunde
überprüft.“

Dieses gilt nur für Kinder die ab 01.01.2000 in Deutschland geboren wurden bzw.
für Kinder die in D geboren sind und zum 01.01.2000 noch keine 10 Jahre alt waren (die konnten durch Antrag der Eltern den ab 2000 geborenen Kindern gleichgestellt werden).
Allerdings müssen sich diese Kinder mit 18 spätestens mit 23 Jahren entscheiden, ob die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wird.

Mit Naivität könnte man den letzten Satz so interpretieren:
„Wer eine deutsche Geburtsurkunde hat, darf auch Deutscher
werden.“ Dies wird wohl so nicht stimmen. Hat jemand dazu eine
konkrete Idee um Licht in das Dunkel zu bringen?

Nee, Nee, das gibt es nicht!

Die genannte fiktive Person sollte mal bei der Einbürgerungsstelle nachfragen, ob Einbürgerung möglich ist - vielleicht auch erleichterte Einbürgerung wegen Eheführung mit einem deutschen Mann.

Gruss Sid

Hallo Sid,

danke für die Antwort. Du bestätigst mit Deiner Meinung meine Befürchtung :smile: Die einfache Einbürgerung geht tatsächlich über den Eheweg, allerdings erst nach 3 Jahren in Deutschland / 2 Jahren Ehe. Das ist ja auch okay so. Es ging bei der Anfrage, die wohl etwas über Umwege von mir gestellt wurde, mehr um die Frage einer Arbeitserlaubnis.

Die Dame hat ja Anrecht auf eine Aufenthaltserlaubnis, allerdings müsste Sie dann 3 Jahre zu Hause „rumsitzen“ und nix tun bis sie ein wenig arbeiten kann. Jetzt habe ich von einem Freund gehört, dass eine Arbeitserlaubnis mit der Aufenthaltserlaubnis gekoppelt ist. Dazu habe ich keinen Anhaltspunkt im Internet gefunden, hast Du da eine Ahnung?

Gruss und Dank,
Daniel.

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Hallo,

Die Dame hat ja Anrecht auf eine Aufenthaltserlaubnis,
allerdings müsste Sie dann 3 Jahre zu Hause „rumsitzen“ und
nix tun bis sie ein wenig arbeiten kann. Jetzt habe ich von
einem Freund gehört, dass eine Arbeitserlaubnis mit der
Aufenthaltserlaubnis gekoppelt ist. Dazu habe ich keinen
Anhaltspunkt im Internet gefunden, hast Du da eine Ahnung?

Welche Staatsangehörigkeit hat die Dame? Europäische Staatsangehörige oder Drittland?
Ist im Aufenthaltstitel eine Beschränkung enthalten - z.B. Erwerbstätigkeit nicht gestattet?

Einfach auch mal googeln mit Begriff: Arbeitserlaubnis, da kommen viele Hinweise. Weiteres weiß ich auch nicht dazu.

Gruss Sid

Danke, komisch, warum habe die Seite nicht vorher gefunden? Aber wen es interessiert, hier der Text einer EU Seite:

„Certain individuals are able to obtain a special work permit irrespective of the above conditions. They include … aliens married to a German citizen whose habitual place of residence is in the Federal Republic.“ (http://www.eurofound.europa.eu/emire/GERMANY/WORKPER…)

Scheint also nicht mal an eine Nationalität gebunden zu sein.

Gruss,
Daniel.

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