Rechtsfragen z. Thema: selbständ. Fotografin

Hi, ich will mich selbständig machen als Foto-Designerin/künstler. Fotografin, habe mich auch so beim Finanzamt offiziell angemeldet. gerne würde ich aber auch Hochzeiten fotografieren, leider braucht man/frau NUR HIER in Deutschland als einzigem Land in der EU den Meisterbrief…Weiß jemand, wie man dies umgehen kann, welche legalen Möglichkeiten es gibt ohne Ärger zu kriegen???Welche neutrale Stelle - außer der Handwerkskammer, die ja nur das Meistergeld will - kann mir bei Rechtsfragen zur Fotografie weiterhelfen?? Vielen Dank im voraus, Anya

Ich fürchte, …
liebe Anya,

das wird nicht ganz einfach: Zum einen hast Du durch Deine bisherigen Aktivitäten auf Dein Geschäftsfeld aufmerksam gemacht und zum anderen verfolgt die HWK (und besonders deren Mitgliedsbetriebe) vermutlich Dein Treiben sehr genau. Hier in D dürftest Du keine Chance haben um den Meistertitel herumzukommen. Du kannst allerdings jemand „einstellen“, der den Meistertitel trägt, aber der/die läßt sich das vermutlich (gut) bezahlen und Du wärst von ihmm/ihr „abhängig“.

Wenn Du in einem anderen EU-Staat das Gewerbe anmmeldest und dann hier sozusagen eine Niederlassung betreibst, sieht die Welt anders aus. Dennoch dürfte die HWK (und ihre Mitgliedsbetriebe) alles unternehmen, um Dir das Leben schwer zu machen. Bevor Du den Schritt unternimmst, berate Dic mit einem KOMPETENTEN Rechtsanwalt oder Unternehmensberater in dieser Sache!!!

andere Bezeichnung wählen
Hallo,
die Sache mit dem Meisterbrief bezieht sich m.W. nur auf die „Originalberufsbezeichnung“, hier also „Fotograf/in“.
Keine Schwierigkeiten dürften sich bei nicht geschützten Berufsbezeichnungen ergeben.
Beispiel: die Bezeichnung „Fliesenleger“ ist geschützt, wer ungelernt Fliesen verlegen will macht einen „Verlegeservice“ auf.

Also: nachfragen, ob die Bezeichnung „Fotodesigner/in“ auch geschützt ist.

Gruß
HaWeThie

Begriffliche Veränderungen helfen leider nicht. Für die Frage, ob der Gewerbetreibende zur selbständigen Ausübung seines Gewerbes einen Meisterbrief benötigt, kommt es nämlich auf das Wesen der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und nicht auf deren sprachliche Benennung an, vgl. § 1 Abs. 2 HandWO. Daher dürfte hier am Meisterbrief wohl kein Weg vorbeiführen (sofern nicht die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HandWO vorliegen, was aber eher unwahrscheinlich ist).

Mit freundlichen Grüßen,

A. Tillmann