Rechtsgrundlage wegen freilaufenden Katzen

Im Haus X wohnen zwei Familien mit jeweils 2 freilaufenend Katzen, die auch schon mal aufs Nachbargrundstück von Haus Y gehen. Angeblich würden die Katzen dieses Grundstück Tag und Nacht verschmutzen und auch im Haus sich herumtreiben. Haus Y verlangt nun das die Katzen nicht mehr das Grundstück betreten. Was kann Haus X tun??? Was kann Haus Y tun??? Wie sehen die Rechtsgrundlagen in so einem Falle aus???

Hallo,

es gibt bereits Urteile in beide Richtungen. Einerseits wurde schonmal entschieden, dass in normalen Wohngegenden freilaufende Hauskatzen als Bestandteil des Lebens hinzunehmen sind (es würde ja auch keiner klagen, weil Wildvögel sich mal in die Wohnung verirren).

Andererseits wurde im Zusammenhang mit Autobeschädigungen auch schon mal gegen den Katzenbesitzer geurteilt, nachdem ein Gutachter bestätigt hatte, dass Schaden am parkenden Auto von einer Katze war, und Zeugen gesehen hatten, dass eine bestimmte Katze auf dem Auto saß.

Ich gehe also davon aus, dass auch weiterhin von Fall zu Fall entschieden werden wird. Normalerweise kommt dabei aber im schlimmsten Falle heraus, dass der Katzenbesitzer irgendwelchen Schadenersatz leisten muss, wenn denn Schäden entstanden sind. Ich habe bisher noch nicht gehört, dass einem Besitzer einer Freigängerkatze der Freilauf für die Katze untersagt wurde.

Alles in allem ist dies etwas, was in den Bereich „Maschendrahtzaun“ fällt, sprich: man sollte alles versuchen, die Geschichte zwischenmenschlich zu lösen, denn Anwalt/Gericht wird nur zur Verhärtung der Fronten führen.

Hier sind einige Urteile aufgelistet:

http://www.loetzerich.de/tips/Urteile/urteile.html

Gruß,

Myriam

Hallo,

ich weiß zwar leider nicht, wie es mit Unterlassungsansprüchen hier aussieht, aber dein Beitrag ist ein bisschen missverständnis. Es klingt nämlich so, als könne man daraus, dass bei Beschädigung einer Sache durch ein Haustier Schadensersatz zugesprochen wurde, schließen, dass also wohl die Pflicht bestanden hätte, das Tier von der Sache fernzuhalten. Daraus wiederum könnte man schließen, dass auch Ansprüche darauf bestehen, die Tiere vom Grundstück fernzuhalten.

Das ist so aber deswegen nicht richtig, weil beim Schadensersatzanspruch, wenn Bello oder die Muschi etwas kaputt machen, eine Pflichtverletzung des Haustierhalters unerheblich ist. Denn für die Halter von Hund, Katze, Maus gilt GEFÄHRDUNGSHAFTUNG, also eine verschuldensunabhängige Haftung.

Levay

Es klingt nämlich so, als könne man daraus,
dass bei Beschädigung einer Sache durch ein Haustier
Schadensersatz zugesprochen wurde, schließen, dass also wohl
die Pflicht bestanden hätte, das Tier von der Sache
fernzuhalten. Daraus wiederum könnte man schließen, dass auch
Ansprüche darauf bestehen, die Tiere vom Grundstück
fernzuhalten.

Nein, genau das meinte ich nicht, sondern das Gegenteil.

Die Urteile sind i.d.R. so, dass man zwar in manchen Fällen eventuelle Schäden ersetzen muss, wenn sie nachweislich durch die eigene Katze entstanden sind, aber nicht auferlegt bekommt, das Betreten des Fremdgrundstückes durch die Katze zu verhindern. Ausnahmen gibt es bei den Urteilen i.d.R. nur dann, wenn sehr viele Katzen gehalten werden.

Gruß,

Myriam

Hallo!

ich weiß zwar leider nicht, wie es mit Unterlassungsansprüchen
hier aussieht

Ich glaub, ich weiß es :wink: Der ergibt sich aus § 1004. Unter Umständen folgt aus § 1004 ein Unterlassunsganspruch. Dieser kann aber aufgrund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses letztlich durch § 242 BGB ausgeschlossen sein, weil sich Grundstücknachbarn in einer besonderen Situation befinden und dort eine verstärkte Duldungs- und Rücksichtnahmepflicht besteht. Dabei kommt es natürlich auf die Umstände an, so dass man auf dem Land sicherlich mehr erdulden muss als in der Stadt.
Weil vor allem dort, wo sich hauptsächlich Einfamilien- und Reihenhäuser befinden, Katzenhaltung nicht unüblich ist, kann man in einem solchen Fall u.U. von einer Duldungspflicht ausgehen, so zumindest das OLG Köln, das LG Ausgburg, vor nicht all zu langer Zeit das AG Neu-Ulm, NJW-RR 1999, 892. Das einfache Betreten durch nur eine Katze wird wohl niemand für problematisch halten.
Das AG Neu-Ulm hat aber auch die Grenzen aufgezeigt: Erhebliche Kotablagerungen (insbesondere weil im Garten regelmäßig das kleine Kind der Familie gespielt hat) und das Regelmäßige Betreten durch mehrere Katzen kann schonmal einen Unterlassungsanspruch begründet erscheinen lassen.
Die Grenzen sind wohl wie immer fließend. Gerade in diesem Bereich gibt’s ja sowieso die lustigsten Gerichtsurteile, wann wie viele Hühner wo Gackern dürfen etc…die beste Lösung ist immer, man versucht, sich zu verständigen.
Ich kann aus leidvoller eigener Erfahrung berichten, dass sich Katzen sehr wenig um Grundstücksgrenzen scheren und auch auf ihr Herrchen in den meisten Fällen nicht hören. Daneben ist es natürlich so gut wie unmöglich, einer Katze, die Freigang gewöhnt ist, diesen „auszureden“. Die Katze dreht durch und Herrchen sicher nach einigen Tagen auch. Zumindest bei meiner Katze würd’s nicht lange klappen :wink:

Florian.

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