Reklamation einer Matratze

Hi,

angenommen, jemand hat eine Matratze gekauft und eine Anzahlung gemacht in Höhe eines Viertels des Kaufpreises. Nach 8 Wochen Lieferzeit kommt die Matratze, der Rest wird bezahlt. Nach 2 Wochen hat sich bereits eine Kuhle in der Mitte der Matratze gebildet. Der Käufer reklamiert die Matratze, es kommt ein Gutachter, die Matratze wird ausgetauscht. Da die Matratze wieder 6 Wochen Lieferzeit hat, werden Ersatzmatratzen gebracht, damit nicht auf einem Produktionsfehler geschlafen werden muss. In der ausgetauschten Matratze bildet sich wieder nach 2 Wochen eine Kuhle. Es folgt wieder eine Reklamation. Das Möbelhaus stimmt zu, dass der Käufer sich eine neue Matratze aussuchen darf, es muss nicht eine, der gleichen Firma sein. Die Herstellerfirma bestätigt inzwischen telefonisch, dass es bei ihren Matratzen öfters Reklamationen gibt. Da nun der Käufer keine für ihn passende Matratze ausmachen kann, hätte er gerne das Geld zurück und die Matratze abgeholt.

Wie ist hier die Rechtslage?
Kann der Käufer das Geld zurück verlangen? Oder muss er einen erneuten Austausch akzeptieren? Oder muss er bei dem gleichen Möbelhaus sich eine weitere Matratze aussuchen?
Wie sieht es mit dem Geld aus? Angenommen die Reklamation zieht sich nun schon über 4 Monate, das Geld hätte in dieser Zeit auch beim Käufer arbeiten können? Können die Zinsen o.ä. gefordert werden?

Gruß, Ute

Hallo,

Als Laie würde ich folgendes sagen:

iA behält sich der Verkäufer bei mangelhafter Ware in seinen AGB ein Nachbesserungsrecht vor. Diese ist gesetzlich zulässig, kann aber nicht unbeschränkt gedehnt werden. Normalerweise geht man von drei Nachbesserungsversuchen aus. Ist es nicht möglich, ein einwandfreies Produkt zu liefern, hat der Kunde ein Recht auf Wandlung dh Ware zurückgeben, Kaufpreis an Kunden zurück. Dieses Recht kann der Verkäufer nicht im Kaufvertrag / AGB aufheben. Da es sich bei Matratzen um Gegenstände handelt, die einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Gesundheit und das persönliche Wohlbefinden haben, halte ich bereits drei Nachbesserungsversuche für unzumutbar.

Alle Angaben ohne Gewähr :smile:)

Gruss, Niels

Hallo,

Als Laie würde ich folgendes sagen:

iA behält sich der Verkäufer bei mangelhafter Ware in seinen
AGB ein Nachbesserungsrecht vor. Diese ist gesetzlich
zulässig, kann aber nicht unbeschränkt gedehnt werden.
Normalerweise geht man von drei Nachbesserungsversuchen aus.
Ist es nicht möglich, ein einwandfreies Produkt zu liefern,
hat der Kunde ein Recht auf Wandlung dh Ware zurückgeben,
Kaufpreis an Kunden zurück. Dieses Recht kann der Verkäufer
nicht im Kaufvertrag / AGB aufheben. Da es sich bei Matratzen
um Gegenstände handelt, die einen nicht unerheblichen Einfluss
auf die Gesundheit und das persönliche Wohlbefinden haben,
halte ich bereits drei Nachbesserungsversuche für unzumutbar.

Ja, so in etwa ist es. Das „Nachbesserungsrecht“ des Verkäufers braucht gar nicht einmal in den AGBs zu stehen, sondern ergibt sich aus dem Gesetz selbst. Hier muß zwar für weitere Ansprüche eine sogenannte Nachfrist zur Erfüllung gesetzt werden, die ist hier aufgrund der fehlgeschlagenen Versuche aber entbehrlich. Daher steht dem Käufer nunmer unmittelbar das Recht zum Rücktritt aus §§ 437 Nr. 1, 323, 346 BGB zu. Das bedeutet, daß der Verkäufer das Geld zurückzahlen muß. Ein Verweis auf andere Waren (Gutschein) oder sonstige Waren anderer Verkäufer ist auch durch AGB gem. § 309 Nr. 8 b) BGB nicht möglich.