Renovierung nach Wasserschaden

Ein Handwerker verursacht in einer Wohnung einen Heizungsrohrbruch, der einen Wasserschaden in der darunterliegenden Wohnung verursacht. Dort entsteht ein unschöner großer Wasserfleck an der Decke und am Fenstersturz. Die Mieter der Wohnung unten möchten nun die Wasserflecken beseitigt haben und das Wohnzimmer muss renoviert werden. Nun die Frage: Welchen Anspruch auf Schadensersatz hat man? Wird nur die Decke und die Fensterwand gestrichen oder hat man ein Recht darauf, dass das Zimmer wieder einheitlich hergestellt wird. Das Zimmer hat Hohlkehlen, also „runde Ecken“, so dass eine Farbabstufung definitiv sichtbar wäre zum restlichen Raum, wo die weiße Farbe schon etwas vergilbt ist. Wer darf die ausführende Malerfirma bestimmen? Wer ersetzt Porto und Telefonkosten und in welcher Höhe? Was ist mit beschädigten Haushaltsgegenständen?

Hi
Für so was hat ein (richtiger) Handwerker normalerweise eine Haftpflichtversicherung.
Bei einer Gefälligkeit eines „guten“ Bekannten hat der Bekannte ein großes und teures Problem am Hals. Das zahlen die privaten Haftpflichtversicherungen in den wenigsten Fällen…
Also ruf mal den Handwerker an, damit der einen Gutachter seiner Versicherung vorbeischickt.

Gruß Armin

Welchen Anspruch auf Schadensersatz hat man? Wird nur die Decke
und die Fensterwand gestrichen oder hat man ein Recht darauf, dass
das Zimmer wieder einheitlich hergestellt wird.

Genau. Es muß zumindest versucht werden, genau den Zustand wiederherzustellen, der vor dem Wasserschaden bestand.
Dabei hat der Mieter aber keinen Anspruch gegen den Handwerker, sondern gegen seinen Vermieter, sofern es sich um die Wiederherstellung der Wohnung handelt.

Das Zimmer hat Hohlkehlen, also „runde Ecken“, so dass
eine Farbabstufung definitiv sichtbar wäre zum restlichen
Raum, wo die weiße Farbe schon etwas vergilbt ist.

Wenn der ursprüngliche Zustand nur durch das Streichen der kompletten Wohnung wieder hergestellt werden kann, muß das eben sein. Da aber nach dem Streichen der Zustand der Wohnung besser ist, als vorher, (falls Vergilbungen da waren) muß der Eigentümer (!) der Wohnung einen Teil der anfallenden Malerkosten übernehmen. Diesen Teil müßte uU der Mieter tragen, sofern im Mietvertrag eine entsprechende Regelung über Schönheitsreparaturen besteht.

Wer darf die ausführende Malerfirma bestimmen?

Derjenige, der ersatzpflichtig ist. Er könnte die Malerarbeiten auch selber ausführen, sofern die Arbeiten fachgerecht ausgeführt werden. Wenn die bestimmte Firma dem Eigentümer/Mieter unzumutbar ist, muß allerdings eine andere gewählt werden.

Wer ersetzt Porto und Telefonkosten und in welcher Höhe? Was
ist mit beschädigten Haushaltsgegenständen?

Der Zustand, der bestanden hat… D.h. Haushaltsgeräte müssen repariert oder ersetzt werden (bei Neukauf aber mit Selbstbeteiligung des Eigentümers der Gegenstände).
Porto- und Telefonkosten müssen vollständig ersetzt werden, sofern sie zur Schadensregulierung notwendig waren.

Ein Handwerker verursacht in einer Wohnung einen
Heizungsrohrbruch, der einen Wasserschaden in der
darunterliegenden Wohnung verursacht. Dort entsteht ein
unschöner großer Wasserfleck an der Decke und am Fenstersturz.
Die Mieter der Wohnung unten möchten nun die Wasserflecken
beseitigt haben und das Wohnzimmer muss renoviert werden. Nun
die Frage: Welchen Anspruch auf Schadensersatz hat man?

Die erste Frage ist nicht, in welchem Umfang du Ansprüche hast sondern auch gegen wen ? Du solltest erstmal aufklären, wer den Handwerker beauftragt hat. Der Hauseigentümer oder der andere Mieter ? Weil nur in diesem Verhältnis vertragliche Ansprüche bestehen dürften, da ein Werkvertrag meistens kein Vertrag zugunsten Dritter ist und die wird der jeweilige Auftraggeber wohl auch intensiv verfolgen, gegen den Handwerker bzw. dessen Unternehmen.

Der Schaden in deiner Wohnung bildet zunächst mal nur einen Mangelfolgeschaden, im Rahmen der vertraglichen Gewährleistung. Deswegen solltest du dich zunächst an den jeweiligen Auftraggeber halten und nicht unbedingt direkt an den Handwerker, da du gegen diesen wohl nur deliktische Ansprüche haben könntest, die schwieriger darzulegen sind.

Sofern sich am Ende der Vertragskette die Handwerksfirma bzw. deren Versicherung quer stellt, z.B. die eigene Mangelhaftigkeit der Rohre einwendet oder eine mangelhafte Deckenisolierung, laufen diese Sachverhalt meistens auf eine selbstständiges Beweisverfahren hinaus, in dem die Schadensursächlichkeit durch ein Sachverständigengutachten geklärt wird.

Schicke also ein Schreiben mit allen Schäden, die dir einfallen an den Auftraggeber des Handwerkers und besorge einen Kostenvoranschlag für die Renovierung.

Mfg A.

Danke erstmal für die Antworten.

Die Handwerker wurden von der Tochter der verstorbenen Mieterin beauftragt,sie gehören zu einem Jugendhilfeverein, sind wohl eher billige Hilfskräfte. Beim Teppichboden rausreißen wurde das Heizungsrohr beschädigt. Es gibt eine Berufshaftpflicht, der Schaden wurde allerdings nicht angezeigt. Natürlich wollen die selbst den Schaden beheben, was ich nicht möchte, da es kein Fachbetrieb ist. Am liebsten würde ich es selbst machen, mein Vater hat eine Malerfirma. Der Kostenvoranschlag wurde von diesem Jugendhilfeverein als zu hoch abgelehnt, nicht von der Versicherung, denn der Schaden wurde ja bisher nicht angezeigt. Hatte mit der Versicherung gesprochen. Die meinen, solange der Schaden nicht gemeldet ist, können sie auch nix machen. Muss ich nun diesem Hilfeverein auf die Füße treten, damit sie den Schaden melden? Wie sinnvoll ist es, den Schaden selbst zu beheben? Wieviel wird dann gezahlt? Gruß mel.ca