Rückgaberecht Rasierer neu

Über das Internet wurde ein Rasierer per Kreditkarte gekauft. Die Lieferung erfolgte prompt. Nach kurzer Benutzung des Geräts, stellte sich heraus, dass es nicht gründlich genug arbeitet/rasiert. Daraufhin wurde das Gerät mit Angabe des Grundes und der Bitte um Kostenerstattung an den Verkäufer zurückgesandt. Dieser weigert sich den vollen Betrag zu erstatten, weil der Rasierer benutzt wurde (Hygieneartikel). Das wären seinem Vorschlag zufolge nur 50 Euro. Muß der volle Preis, 76 Euro, erstattet werden, oder hat der Verkäufer recht ? Wenn der Rasierer nicht hätte ausprobiert werden können, hätte man die Funktionsfähigkeit nicht feststellen können.

Hallo

Über das Internet wurde ein Rasierer per Kreditkarte gekauft.
Die Lieferung erfolgte prompt. Nach kurzer Benutzung des

Das BGB erlaubt dem Käufer eine Prüfung, hier scheint es mir aber schon um den Gebrauch der Sache zu gehen. (Einfacher Test: welche Prüfung wäre in einem Ladenlokal möglich gewesen?). Bei einem Hygieneartikel wie einem Rasierer dürfte der Wiederverkaufswert nahezu Null sein, also scheint mir das Angebot des Verkäufers sogar noch zuvorkommend.

Ist zwar nur ein AG, aber immerhin etwas:
http://www.it-recht-kanzlei.de/wertersatz-widerruf-e…

Grüße,
.L

Hallo

Über das Internet wurde ein Rasierer per Kreditkarte gekauft.
Die Lieferung erfolgte prompt. Nach kurzer Benutzung des

Das BGB erlaubt dem Käufer eine Prüfung, hier scheint es mir
aber schon um den Gebrauch der Sache zu gehen.

beides schließt sich nicht gegenseitig aus, § 357 III bgb.

(Einfacher
Test: welche Prüfung wäre in einem Ladenlokal möglich
gewesen?).

diesen vergleich kann man seit der wasserbetten-entscheidung bzw. der eugh-rechtsprechung nicht mehr ziehen…

Bei einem Hygieneartikel wie einem Rasierer dürfte
der Wiederverkaufswert nahezu Null sein, also scheint mir das
Angebot des Verkäufers sogar noch zuvorkommend.

Ist zwar nur ein AG, aber immerhin etwas:
http://www.it-recht-kanzlei.de/wertersatz-widerruf-e…

eine abschließende antwort des eugh/bgh zu dieser frage steht noch aus. so hat etwa der eugh durchblicken lassen, dass er auch den interessen des unternehmers rechnung tragen würde, (EuGH Rs C-336/03 – easyCar). bis dahin ist die antwort auf die frage: „möglicherweise“, eine reduzierung auf 0€ ist hingegen sehr unwahrscheinlich.

diese ansicht:
„Eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers ist danach zulässig, wenn der Verbraucher die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie Treu und Glauben unvereinbaren Art und Weise benutzt hat. Bei der Verwendung eines Hygiene-Artikels, wie einem elektrischen Rasierer, könnte eine, gegen Treu und Glauben verstoßende Art und Weise der Benutzung ohne weiteres vorstellbar sein.

ist im hinblick auf § 357 III bgb nicht mehr vertretbar.

1 Like

Hi @ll,

man(n) stelle sich vor, man würde einen Rasierer bekommen, der nach „kurzer Benutzung“ zurückgegeben wurde und leichte Gebrauchsspuren hat (sowas lässt sich sicher nie vermeiden).

Waren das wohl Bart- oder Schamhaare???

Egal - war ja ein Schnäppchen, dass nur 50 € gekostet hat…

LG vom Mond

(der ein 3-Tage-Bart-Träger ist)