Rücknahme der Kündigung widerrufen

Folgendes: ein handy vertrag bei Anbieter xy endet normalerweise zum 03.10.2014 (hatte rechtzeitig gekündigt). person x hatte sich eine app von diesem anbieter runtergeladen und wollte einfach reinschauen, da habe er versehentlich auf den button „Kündigung zurücknehmen“ geklickt. Kurioserweise kam keine Warnmeldung nach dem Motto ´Sind Sie sicher´ oder ähnliches. er natürlich geschockt, hat sofort die hotline angerufen und alles erklärt, das dies wirklich ein Versehen war und er auf seine Kündigung zum 03.10.2014 bestehe. Die Dame am Telefon sagte, daß dadurch sein Vertrag automatisch um ein Jahr verlängert wurde bis zum 03.10.2015 und nichts mehr zu machen sei. Auch eine höfliche email brachte kein Erfolg, obwhl er dort jahrelang treuer Kunde war. In dieser Hinsicht hatten die keinerlei Verständnis.  Frage: Was kann er tun, um seine eigentlichen Kündigungstermin zurückzubekommen, kann er überhaupt was rechtlich erzwingen? Gibt es denn nicht die Möglichkeit, quasi die Rücknahme der Kündigung zu widerrufen oder ähnliches?

Genau genommen wurde die Kündigung nicht zurückgenommen, sondern - wenn überhaupt - ein neuer Vertrag abgeschlossen. Ob dabei dasselbe Recht anzuwenden ist, wie bei sonstigen Fernabsatzverträgen, bin ich nicht sicher. Vertritt man die Ansicht, dass es anzuwenden ist, wäre nicht nur denkbar, dass ein Widerrufsrecht besteht, sondern es wäre sogar fraglich, ob ein Vertrag wirklich zustande gekommen ist.

Unabhängig davon kann man grundsätzlich seine Willenserklärungen wegen Irrtums anfechten - im Streitfall muss plausibel gemacht werden, dass man sich geirrt hat und nicht etwa einfach den Vertragsschluss bereut. Dass sofort telefoniert wurde, spricht zumindest meiner unmaßgeblichen Meinung nach für einen Irrtum. In solchen Fällen ist dann ein Ersatz des Schadens fällig, der entsteht, weil der Vertragspartner auf das Bestehen des Vertrags vertrauen durfte - nach wenigen Sekunden dürfte der „Schaden“ aber noch überschaubar sein…

Ich persönlich würde es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen, ein Verlieren ist aber nicht ausgeschlossen. Möglicherweise zieht sich ein Vertragspartner nach Schildern der oben dargestellten Lage schon außergerichtlich zurück.