Angenommen ein Mann kauft z.B. in einer Parfümerie einen
teuren Duft zu Weihnachten oder Geburtstag für seine Mutter.
Die Verkäuferin sagt, sie gibt noch eine Duftprobe mit dazu.
Falls die Probe also nicht gefallen sollte, könnte man das
teure Parfüm ohne Probleme wieder zurück geben.
Zehn Minuten später bekommt der Mann einen Anruf seiner Frau,
die ebenfalls ein Parfüm gekauft hat.
Der Mann geht also wieder in das Geschäft und will sein Parfüm
zurück geben, ungeöffnet und original verpackt!
Jetzt sagt aber die Verkäuferin, sie könnte es nur gegen einen
Gutschein oder im Umtausch mit etwas anderen wieder zurück
nehmen.
Wäre das überhaupt rechtens?
Generell besteht für den Käufer kein Recht, Ware umzutauschen.
Die Rücknahme einer gekauften Ware obliegt einzig und allein dem Entgegenkommen des Verkäufers. Der Verkäufer ist dazu keineswegs verpflichtet, es ist reine Kulanz des Verkäufers, die Ware wieder zurückzunehmen. Ob er sie gegen Bargeld oder Gutschein zurücknimmt, oder gegen andere Ware umtauscht, bestimmt ebenfalls allein der Verkäufer. Es kann gut sein, dass der Verkäufer auch dabei Unterschiede macht und seine Stammkunden bevorzugt behandelt, indem er ihnen z. B. eine längere Frist zum Umtausch einräumt oder sogar Bargeld wieder zurückgibt.
Besteht nicht vierzehn Tage nach Kauf ein allgemeines
Rückgaberecht?
Das verwechselt du mit den Versandhausgeschäften. Da kann ich innerhalb 14 Tagen meine gekauften Waren wieder zurückschicken. Diese Möglichkeit muss der Versandhandel einräumen, da der Käufer ja beim Bestellen der Ware keine Möglichkeit hat, die Ware direkt zu prüfen.
Müsste der Mann den Gutschein annehmen, oder könnte er auf
Rückgabe der Kaufsumme in bar bestehen?
Wie gesagt, es besteht keine Rücknahmepflicht von gekaufter Ware im Einzelhandel. Wenn es der Verkäufer doch macht, dann bestimmt auch er, ín welcher Form.
Danke erstmal
Gruß von der
kleinen Göre