Rücknahme nur gegen Gutschein?

Angenommen ein Mann kauft z.B. in einer Parfümerie einen teuren Duft zu Weihnachten oder Geburtstag für seine Mutter.
Die Verkäuferin sagt, sie gibt noch eine Duftprobe mit dazu. Falls die Probe also nicht gefallen sollte, könnte man das teure Parfüm ohne Probleme wieder zurück geben.

Zehn Minuten später bekommt der Mann einen Anruf seiner Frau, die ebenfalls ein Parfüm gekauft hat.
Der Mann geht also wieder in das Geschäft und will sein Parfüm zurück geben, ungeöffnet und original verpackt!
Jetzt sagt aber die Verkäuferin, sie könnte es nur gegen einen Gutschein oder im Umtausch mit etwas anderen wieder zurück nehmen.

Wäre das überhaupt rechtens?

Besteht nicht vierzehn Tage nach Kauf ein allgemeines Rückgaberecht?

Müsste der Mann den Gutschein annehmen, oder könnte er auf Rückgabe der Kaufsumme in bar bestehen?

Danke erstmal

Hi

Besteht nicht vierzehn Tage nach Kauf ein allgemeines
Rückgaberecht?

Es gibt kein allgemeines Rückgaberecht.

Wenn ein Rückgaberecht nicht bei einem Kauf im Laden vereinbart wurde, dann ist es Kulanz des Händlers, wenn er ein einwandfreies Produkt zurücknimmt

Gruß
Edith

Hallo,

Wäre das überhaupt rechtens?

ja

Besteht nicht vierzehn Tage nach Kauf ein allgemeines
Rückgaberecht?

Nein, bei einwandfreier Ware nicht.

Müsste der Mann den Gutschein annehmen, oder könnte er auf
Rückgabe der Kaufsumme in bar bestehen?

Er könnte auch das Parfum wieder mitnehmen.

Michael

Die Frage ist nicht ganz so leicht zu beantworten.

Zunächst einmal geht es hier ganz sicher nicht um „Kulanz“, denn es gibt ja dank der Aussage der Verkäuferin ein vertraglich vereinbartes Rückgaberecht.

So ganz ohne jeden Hinweis darauf, dass nur die Rückgabe gegen Gutschein erfolgt, kann nach meiner Rechtsauffassung Bargeld zurückverlangt werden, weil eben auch Bargeldrückgabe vereinbart wurde und sich dieses Regelung sowieso mangels anderer Bestimmungen auch für das vertraglich vereinbarte Rückgaberecht so aus dem Gesetz ergibt.

Die Frage ist allerdings, ob AGB wirksam in den Kaufvertrag einbezogen wurden und ob sich aus diesen AGB ergibt, dass nur ein Gutschein und kein Bargeld (zurück)gegeben wird.

Levay

Wenn ein Rückgaberecht nicht bei einem Kauf im Laden
vereinbart wurde

Genau das ist hier aber doch offensichtlich geschehen.

Levay

Hi

Wenn ein Rückgaberecht nicht bei einem Kauf im Laden
vereinbart wurde

Genau das ist hier aber doch offensichtlich geschehen.

Was aber nichts an der Tatsache ändert, daß es kein allgemeines Rückgaberecht gibt.

Ich habe den Teil…
Falls die Probe also nicht gefallen sollte, könnte man das teure Parfüm ohne Probleme wieder zurück geben.

…übrigens nicht überlesen. Da mir aber nicht klar war, was die Gratisprobe mit dem eigentlich Kaufprodukt zu tun hat, bin ich davon ausgegangen, daß die beiden aneinander vorbeigeredet haben. Denn warum sollte das Nichtgefallen einer Gratisbeigabe ein Rückgaberecht des gekauften Produktes verursachen?
Ich bin mir also nicht so sicher, daß tatsächlich ein Rückgaberecht vereinbart war.

Gruß
Edith

Hallo,

Da mir aber nicht klar war, was
die Gratisprobe mit dem eigentlich Kaufprodukt zu tun hat,

ganz einfach: man kauft 200ml Parfum und bekommt das gleiche als kleine Probe dazu. Dann kann der Beschenkte später anhand der Probe feststellen, ob er es mag - und ggf. das Parfum ungeöffnet zurückgeben.
Die Probe hat also den Sinn, die Rückgabe trotz Prüfung zu ermöglichen.
Gruß
loderunner

So verstehe ich das auch. Anders würde der Satz der Verkäuferin keinen Sinn machen.

Levay

Hi

ganz einfach: man kauft 200ml Parfum und bekommt das gleiche
als kleine Probe dazu. Dann kann der Beschenkte später anhand
der Probe feststellen, ob er es mag - und ggf. das Parfum
ungeöffnet zurückgeben.

*mitderhandandiestirnpatsch* Ja, so kann es natürlich gemeint sein.

Ich bin nur nicht auf die Idee gekommen, daß jemand ein teures Parfum schenkt, ohne zu wissen, ob es der zu Beschenkende - noch dazu wenn es, wie in diesem Fall, eine nahe Verwandte ist - überhaupt mag.

Gruß
Edith
*vonderleitunggehüpft*

sehe ich auch so… ist m.E. allerdings wie so oft ein Beweisproblem…

Angenommen ein Mann kauft z.B. in einer Parfümerie einen
teuren Duft zu Weihnachten oder Geburtstag für seine Mutter.
Die Verkäuferin sagt, sie gibt noch eine Duftprobe mit dazu.
Falls die Probe also nicht gefallen sollte, könnte man das
teure Parfüm ohne Probleme wieder zurück geben.

Zehn Minuten später bekommt der Mann einen Anruf seiner Frau,
die ebenfalls ein Parfüm gekauft hat.
Der Mann geht also wieder in das Geschäft und will sein Parfüm
zurück geben, ungeöffnet und original verpackt!
Jetzt sagt aber die Verkäuferin, sie könnte es nur gegen einen
Gutschein oder im Umtausch mit etwas anderen wieder zurück
nehmen.

Wäre das überhaupt rechtens?

Generell besteht für den Käufer kein Recht, Ware umzutauschen.
Die Rücknahme einer gekauften Ware obliegt einzig und allein dem Entgegenkommen des Verkäufers. Der Verkäufer ist dazu keineswegs verpflichtet, es ist reine Kulanz des Verkäufers, die Ware wieder zurückzunehmen. Ob er sie gegen Bargeld oder Gutschein zurücknimmt, oder gegen andere Ware umtauscht, bestimmt ebenfalls allein der Verkäufer. Es kann gut sein, dass der Verkäufer auch dabei Unterschiede macht und seine Stammkunden bevorzugt behandelt, indem er ihnen z. B. eine längere Frist zum Umtausch einräumt oder sogar Bargeld wieder zurückgibt.

Besteht nicht vierzehn Tage nach Kauf ein allgemeines
Rückgaberecht?

Das verwechselt du mit den Versandhausgeschäften. Da kann ich innerhalb 14 Tagen meine gekauften Waren wieder zurückschicken. Diese Möglichkeit muss der Versandhandel einräumen, da der Käufer ja beim Bestellen der Ware keine Möglichkeit hat, die Ware direkt zu prüfen.

Müsste der Mann den Gutschein annehmen, oder könnte er auf
Rückgabe der Kaufsumme in bar bestehen?

Wie gesagt, es besteht keine Rücknahmepflicht von gekaufter Ware im Einzelhandel. Wenn es der Verkäufer doch macht, dann bestimmt auch er, ín welcher Form.

Danke erstmal

Gruß von der
kleinen Göre

Hast du die bisher gegebenen Antworten eigentlich gelesen?

Levay

4 Like

Ich bin nur nicht auf die Idee gekommen, daß jemand ein teures
Parfum schenkt, ohne zu wissen, ob es der zu Beschenkende -
noch dazu wenn es, wie in diesem Fall, eine nahe Verwandte ist

  • überhaupt mag.

Gruß
Edith

Wenn man in einen Parfumladen geht und ca. fünfhundert verschiedene Parfume zur Auswahl hat, kann man schlecht wissen, welches der Geschenkte gerne mag! Den Beschenkten vorher fragen, ist blöd - dann ist es ja keine Überraschung mehr! Dann könnte man auch gleich dem Beschenkten einen Geldschein in die Hand drücken und sagen, kauf dir selber, was du magst!

Die Gratis-Riech-Probe macht also einen großen Sinn, denn Geschmäcker sind nun mal verschieden.
Falls der Beschenkte also den Duft absolut nicht mag, gibt man gegen den Kassenzettel die gekaufte Ware einfach ungeöffnet zurück.
Genau mit dieser Begründung hatte die Verkäuferin die Riechprobe mitgegeben und mit problemloser Rücknahme bei Nichtgefallen gelockt.
Das man aber das Geld nicht zurück bekommt, sondern nur einen Gutschein oder im Umtausch eine andere Ware, hat sie dem Kunden wohl nicht gesagt.
Sie hat ihn also laut meiner Meinung mit dem Hinweis auf einen problemlosen Umtausch, zu einem Kauf verleitet, ohne ihn über alle Details eines Umtausches zu informieren.

offtopic
Hi

Wenn man in einen Parfumladen geht und ca. fünfhundert
verschiedene Parfume zur Auswahl hat, kann man schlecht
wissen, welches der Geschenkte gerne mag!

Wenn man nicht weiß, welche Duftrichtung jemand mag, dann sollte man die Finger von einem solchen Geschenk lassen.

Eine unpassenden Duft zu verschenken, finde ich wesentlich schlimmer, als vorher (notfalls durch die Blume) zu fragen, denn es zeigt, daß es sich eigentlich um ein Verlegenheitsgeschenk handelt, bei dem man sich nicht viele Gedanken gemacht hat.

Gruß
Edith

Also, MIR darfst du jederzeit auch ungefragt Düfte schenken, ich bin da nicht beleidigt, sondern erfreut. Nimm Kontakt über meine Mailadresse auf, wenn du Interesse hast.

Levay

Hallo!

Ich sehe hier 3 „Probleme“.

  1. Beweislage - was genau hat die Verkäuferin wirklich gesagt? Kann genausogut alles abstreiten, genauso wie der Kunde sich auch Sachen ausdenken kann - wer will da was wie beweisen?
  2. Ist die Verkäuferin überhaupt berechtigt Zugeständnisse/Versprechen zu machen?
  3. So wie ich das lese hat die Verkäuferin gesagt, dass man „das teure Parfüm ohne Probleme wieder zurück geben“ könne. Damit ist nur gesagt, dass man es zurückgeben kann - von einer Erstattung des Geldbetrags wurde DEMZUFOLGE nichts gesagt.

Wie aber schon mehrfach hier erwähnt wurde, ist alles Kulanzsache des Geschäfts - rechtlich kann man bei einem einwandfreien Artikel nicht auf Wandlung in Geld bestehen.
Denke mit einem Gutschein bist Du gut bedient.

Grüße

Gerhard

  1. Beweislage - was genau hat die Verkäuferin wirklich gesagt?
    Kann genausogut alles abstreiten, genauso wie der Kunde sich
    auch Sachen ausdenken kann - wer will da was wie beweisen?

Die Beweisfrage stellt sich erst, wenn darüber Streit entsteht. Und dann kann z.B. ein Zeuge (Begleitung?) helfen. Im Übrigen steht die Verkäuferin vor Gericht unter Wahrheitspflicht.

  1. Ist die Verkäuferin überhaupt berechtigt
    Zugeständnisse/Versprechen zu machen?

Wenn nicht, muss sie den Schaden selbst ersetzen.

  1. So wie ich das lese hat die Verkäuferin gesagt, dass man
    „das teure Parfüm ohne Probleme wieder zurück geben“ könne.
    Damit ist nur gesagt, dass man es zurückgeben kann - von einer
    Erstattung des Geldbetrags wurde DEMZUFOLGE nichts gesagt.

Darin sehe ich nun das geringste Problem. Die Erklärung wird nach verständiger Würdigung so zu verstehen sein, dass es eine Erstattung gibt; ich hoffe, darüber sind wir uns einig, denn nur die Rückgabe als solche ergibt keinen Sinn. Und da nichts weiter vereinbart wurde, muss vom (maßgeblichen) verobjektivierten Empfängerhorizont aus davon ausgegangen werden, dass das, was für das Parfum hingegeben wurde (Geld), auch erstattet wird.

Wie aber schon mehrfach hier erwähnt wurde, ist alles
Kulanzsache des Geschäfts

Falsch.

rechtlich kann man bei einem
einwandfreien Artikel nicht auf Wandlung in Geld bestehen.

Bei nicht einwandfreien Artikeln auch nicht, weil das Gesetz schon seit fast sieben Jahren keine Wandlung mehr kennt. Im Übrigen geht es hier um ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht und nicht um Wandlung.

Denke mit einem Gutschein bist Du gut bedient.

Finde ich nicht.

Levay

Hi

Also, MIR darfst du jederzeit auch ungefragt Düfte schenken,
ich bin da nicht beleidigt, sondern erfreut.

Du wärst erfreut, wenn man Dir einen Duft schenken würde, der für Deine Nase nach Gülle riecht?

erstaunt
Edith

Wäre das überhaupt rechtens?

hier ist abzugrenzen, ob ein unbedingt geschlossener kaufvertrag vorliegt mit dem zusatz eines umtauschvorbehalts

oder ein kauf auf probe nach § 454 I bgb, der einen bedingten kaufvertrag darstellt.
(in beiden fällen handelt die verkäuferin innerhalb ihrer tätigkeit, womit auch vertretungsmacht anzunehmen ist)

ich persönlich tendiere hier mehr zum unbedingten kv, da der kauf auf probe 1) vor allem im versandhandel geläufig ist und 2) keine frist nach § 455 bgb vereinbart wurde.

die folge eines unbedingten kaufvertrags mit umtauschrecht ist diese:

der käufer kann nur bei ausdrücklicher vereinbarung den kaufpreis zurückverlangen. andernfalls erfolgt eine gutschrift oder die ersetzung durch einen anderen gegenstand.

somit war das handeln des unternehmens rechtens.

fas

Nein, ich vertraue aber auf deinen guten Geschmack. Ich kann dir natürlich auch gern sagen, welche Düfte ich mag.

Levay