Rücksendekosten für falsch gelieferte Ware (Ebay)

Hallo!

Bei Ebay wurde ein Adapterkabel, zum Einbau eines DIN-Radios in ein Fahrzeug (Warenwert: 5,45 Euro + 5,-- Euro Versand – bezahlt wurde im Voraus per Paypal), ersteigert und nun folgendes Problem:
Statt des bestellten Kabels, wurde ein Falsches geliefert (obwohl nur 3 verschiedene zur Auswahl standen und die richtige Artikelbezeichnung angegeben wurde).
Der Verkäufer erhielt eine Reklamations-Mail mit dem Hinweis, das falsch gelieferte Kabel würde „unfrei“ an ihn zurückgesendet, und man bat des Weiteren um Ersatzlieferung.
Die Antwort kam knapp, aber schnell:
Zitat: „Ich schicke sofort den anderen raus, sorry für das Versehen. Grüesse ……“.
2 Tage später kam auch das richtige Kabel und man dachte die Sache wäre somit erledigt.
Jedoch wiederum 2 Tage später erhielt der Käufer das zurückgesandte Päckchen erneut – die Annahme war verweigert worden! (Obwohl in der Reklamations-Mail die „unfreie“ Rücksendung angekündigt wurde und der Verkäufer in seiner Antwort mit keinem Wort darauf eingegangen war, dass er mit diesem Vorhaben nicht einverstanden wäre).
Jetzt sollten also 12,-- Euro (für erfolglose Hin- u. Rücksendung) bezahlt werden.
Die Post wurde um eintägige Rückstellung der Sendung gebeten, um die Sachlage zu klären.
Während des anschließenden Telefonats mit besagtem Verkäufer, bzw. seiner Frau wurde
nur lapidar mitgeteilt, dass die Rücksendung ja nicht verlangt wurde und in den AGBs
würde das ja auch nicht erwähnt werden blablabla…
Am gleichen Morgen, nach Überprüfung des E-Mail-Postfachs fand sich eine Mail mit folgendem Wortlaut: „Hallo, der andere ISO-Adapter sollte nun eingetroffen sein, ich hoffe nun ist alles ok, der falsche Adapter könne natürlich behalten werden. (Versendet wurde die Mail etwa zum selben Zeitpunkt, als das ursprünglich zurückgesandte Päckchen wieder zurückgenommen werden sollte……welch ein Zufall!)
Man kann es sich auch sehr einfach machen.
Warum wurde man vom Verkäufer denn nicht gleich informiert? Man hätte ja das Teil erst gar nicht zurückgesandt!
Nach wiederholter telefonischer und schriftlicher Beschwerde beruft sich der Kerl auf seine AGBs, die besagen, dass erst Waren ab 40,-- Euro Warenwert unfrei zurückgesandt werden könnten (genau so stände es ja auch im Fernabsatzgesetz) und wies mehrmals darauf hin, dass eine Rücksendung der falsch gelieferten Ware nicht verlangt worden wäre.
Verlangt wurde es ausdrücklich nicht, schon klar. Man hat schlicht und ergreifend gar nichts gesagt. Deshalb ging der Käufer ja davon aus, dass wenn etwas schriftlich angekündigt wird und darauf keine gegenteilige oder anders lautende Reaktion kommt, alles in Ordnung ist, bzw. zugestimmt wird.
Des Weiteren geht man davon aus, bzw. betrachtet es als Pflicht eines Käufers, (und das wurde auch bisher immer so gehandhabt ohne Schwierigkeiten zu bekommen) dass falsch versendete Waren, die man ordnungsgemäß reklamiert und Ersatzlieferung zugesagt bekommt, wieder an den Verkäufer zurückgehen, man aber nicht für anfallende Versandkosten aufkommen muss…schließlich lag das Verschulden nicht beim Käufer.
Alles andere wäre doch Wunschdenken…Juhhuuu hoffentlich passiert denen allen ein Versehen und die schicken erstmal den falschen Artikel….den kann man dann „natürlich“ zusammen, mit dem nachgelieferten Richtigen auch noch behalten!!!
Und die Sache mit dem „Fernabsatzgesetz“ würde lt. meinen Informationen doch nur dann in Kraft treten, wenn bei Bestellung und Auslieferung zwar alles korrekt verlaufen wäre, es sich der Käufer aber einfach ohne besonderen Grund anders überlegt hätte und die bestellte Ware innerhalb der gesetzlichen Frist zurückgesandt hätte. (Und selbst dann müsste man, zumindest für Waren, ab 40,-- Euro Warenwert, nicht für Portokosten aufkommen.)
Es handelt sich hier aber ganz klar um Falschlieferung – Reklamation – Rücksendung – Ersatzlieferung und nachträglicher (um genau zu sein 4 Tage nach Reklamation), überraschender Schenkung, um scheinbar auf Grund des geringen Warenwertes den Rücksendekosten zu entgehen.
Laut Nachfrage beim Postboten, ob sich die Versandkosten von den bisher angefallenen 12,-- Euro weiter erhöhen würden, wenn man wiederum das Päckchen auch nicht annehmen würde,
sondern erneut an den ursprünglichen Empfänger versendet, wurde das verneint. Es wurde mitgeteilt, es würde halt dann immer wieder hin und her gehen und dann irgendwann versteigert werden. Weitere Kosten würden nicht anfallen…und es wurde 3 x nachgefragt. Also hat man die Annahme auch verweigert und wieder dem eigentlichen
Eigentümer zukommen lassen. Das ging dann 2-3 x hin und her und dann hat man nichts mehr gehört.
Nach ca. 2 Wochen erhielt der Käufer einen Brief vom DHL…unsere Deutsche Post verlangt jetzt sage und schreibe 40,12 Euro für Hin- und Rückbeförderung, sowie besondere Aufwendungen für das Paket evtl. Versteigerung und was sie mit dem Paket jetzt machen sollen und der Käufer wäre schließlich der ursprüngliche Absender usw.
Wohlgemerkt für einen Artikel, der einen Warenwert von 5,45 Euro besitzt.
Ebay wurde schon kontaktiert, die sagen sie könnten in diesem Fall auch nicht weiterhelfen. Einen Anwalt einzuschalten, wird sich wohl auch hinsichtlich der geringen Summe, nicht wirklich rechnen. Kann es sein, dass der Käufer nun auf den Kosten sitzen bleibt? Wer kann hier weiterhelfen? Wer weiß Rat? Das kann doch alles gar nicht sein…

Verzweifelte Grüsse und sorry,
dass das alles so lang wurde…

Semmelchen

Hallo Semmelchen!

Wenn dies auch in den AGB steht, dann hat er auch Recht.

beruft sich der Kerl auf seine AGBs, die besagen, dass erst
Waren ab 40,-- Euro Warenwert unfrei zurückgesandt werden
könnten (genau so stände es ja auch im Fernabsatzgesetz) und
wies mehrmals darauf hin, dass eine Rücksendung der falsch
gelieferten Ware nicht verlangt worden wäre.

Allgemein sollte man vor jedem Versand doch erstmal sich selbst absichern, das der Empfänger dir die Portokosten erstattet!
Auch andere Versandunternehmen machen z.T. von der 40 Euro-Grenze gebrauch. Wenn der Versender einen Fehler beim Versand gemacht hat, dann muss er zuerst aktiv werden, nachdem der Empfänger ihn auf die Nichterfüllung hingewiesen hat.
Das ein Verkäufer (VK) in dem angenommenen Fall Ersatz schickt, das ist doch zu erwarten.
Wenn der VK dann den versehendlich falsch versandten Arktikel nicht mehr zurückgeschickt haben möchte, das sollte man dann doch vorher erfragen und nicht einfach unfrei diesen zurücksenden…

Olaf

Hallo Semmelchen, auch wenn Du in vielen Zeilen Deinen Frust rausgelassen hast: Ich denke, Du hättest selber zum einen die AGB durchlesen sollen und zum anderen wäre es Dir ein Leichtes gewesen, in einer kurzen eMail sicherheitshalber Dich zu vergewissern, wie der Lieferant die Abwicklung wünscht (ob und wie Rücksendung…). Denn Du kannst Dir denken, dass der Lieferant auch knapp kalkulieren muss und dann sind auch für ihn die Rücksendekosten happig. Ich selbst hatte es auch schon 3 x , dass die Lieferanten dann lieber auf eine Rücksendung verzichtet haben, - habe aber vorher ausdrücklich nachgefragt. Also: Auch wenn der Fehler beim Lieferanten lag, solltest Du Dich nicht (nur) über ihn ärgern …
Viele Grüsse, Eva

Hallo Semmelchen

in Zukunft auch als Absender den Empfänger angeben :smile:

Helge

Warum wurde man vom Verkäufer denn nicht gleich informiert?

Eben. Das ist die Frage, um die es hier primär geht. So richtig rechtlich ist das Problem doch eigentlich gar nicht oder nur am Rande.

Man hätte ja das Teil erst gar nicht zurückgesandt!
Nach wiederholter telefonischer und schriftlicher Beschwerde
beruft sich der Kerl auf seine AGBs, die besagen, dass erst
Waren ab 40,-- Euro Warenwert unfrei zurückgesandt werden
könnten (genau so stände es ja auch im Fernabsatzgesetz)

Wohl kaum. Denn erstens gibt es das Gesetz nicht mehr. Zweitens ist es jetzt zwar ins BGB eingezogen, doch haben wir es hier mit einem Fall der Sachmängelhaftung und nicht des Widerrufs nach Fernabsatzrecht zu tun. Die 40 Euro haben damit also nischt zu tun.

Levay

Hallo!

Im Grunde ist es doch völlig unwirtschaftlich, eine Ware, die für 5,45 verkauft wurde, unfrei zurückzuschicken. Es ist doch klar, dass die Kosten den Verkaufspreis übersteigen - vom Einkaufspreis mal ganz abgesehen. Der Verkäufer, der solche Sendungen annimmt ist ziemlich schnell pleite.

Bei solch geringen Warenwert sollte es selbstverständlich sein, die Vorgehensweise mit dem Verkäufer zu klären. Hätte ich dieses Teil verkauft, hätte ich die Sendung auch nicht angenommen.

Viele Grüße

Anne

Hallo,

habe den Rest nicht gelesen, aber das scheint mir eindeutig ein Fall von zu schnell gehandelt durch den Rücksender zu sein.

Die Argumentation des Verkäufers ist zwar Unsinn, da es sich nicht um einen Fall handelt der mit Widerrufsrechten zu tun hat.

Aber bei einer Mängelbehebung aus der Sachmängelhaftung wäre VORHER mit dem Verkäufer zu klären, wie verfahren wird. Da kann man nicht einseitig etwas unfrei zurück schicken.
Eventuell will dieser eine geringwertige Ware gar nicht zurück weil mit Versand und Verwaltung mehr kosten entstehen. Eventuell hätte er es schon genommen, aber du hättest es nicvht unfrei senden sollen und er hätte dir das Porto zurückerstattet. Alles Sachen die nicht die man nur im Vorfeld klären kann.

Das Risiko für die Nichtannahme trägt hier eindeutig der Versender.

Nächstesmal nicht so überstürzt handeln.

Gruß Ivo

Hallo ojay!

Erstmal vielen Dank für Deine Antwort…
Natürlich liegst Du nicht ganz verkehrt, wenn Du schreibst: „wenn dies auch in den AGB steht, dann hat er auch recht“.
Das gilt aber doch nur dann, wenn der Widerruf tatsächlich nur aufgrund des Fernabsatzgesetzes erfolgt wäre. Tatsache ist aber, dass wegen eines Sachmangels (Artikel wurde falsch geliefert) widerrufen wurde - auch ein Mitglied mit Namen „Levay“, der 3 Posts weiter oben geantwortet hat, hat das denke ich bestätigt.
Und dazu habe ich auch noch folgenden Gesetzestext gefunden:

  1. Rechtsfolgen des Widerrufs
    a) Rücksendung
    Gemäß § 357 II BGB ist der Verbraucher bei der Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung der Ware verpflichtet, wenn die Sache durch Paket Versand werden kann. Ist eine Rücksendung als Paket nicht möglich, so genügt das Rücksendeverlangen des Verbrauchers. Der Unternehmer hat die Ware dann wieder abzuholen.
    Bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro können dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden. Wichtig ist hier das Wort „vertraglich“. Im Vertrag selber, im allgemeinen wird dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, die auch wirksam zum Gegenstand des Vertrages gemacht werden müssen, kann der Unternehmer vereinbaren, dass bis zu einer Bestellung von 40 Euro der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Fehlt es einer solchen Vereinbarung, wie z.B. dadurch, dass entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen gar nicht wirksam in den Vertrag mit einbezogen wurden, kann der Verbraucher auch bei geringeren Bestellwerten die Ware auf Kosten des Unternehmers zurücksenden. Entscheidend für den Wert von 40 Euro ist der Bestellwert. Werden also für mehr als 40 Euro mehrere Gegenstände bestellt und nur ein Gegenstand im Wert von weniger als 40 Euro zurückgesandt, hat der Verbraucher keine Rücksendekosten zu tragen.
    Trotz vertraglicher Vereinbarung der Tragung der Rücksendekosten gilt dies nicht, wenn eine falsche Ware geliefert wurde oder die Sache mangelhaft ist.
    (Quelle: http://www.internetrecht-rostock.de/SNewsH/FernAbsG.htm)

Der geringe Warenwert (obwohl man im regulären Handel, bspw. MediaMarkt, Fahrzeughändler usw. das ca. 4fache für ein ensprechendes Adapterkabel hinblättern muss…und genau darum wurde es alternativ eben bei Ebay erworben)und daraus resultierende zusätzliche Versandkosten waren dem Käufer durchaus bewusst. Deshalb wurde der Verkäufer vor Rücksendung auch per E-Mail in Kenntnis gesetzt, um ihm die Möglichkeit zu geben, einen Alternativvorschlag zu machen, bzw. dem Käufer mitzuteilen, er könne das falche Kabel behalten da es den zusätzlichen finanziellen Aufwand nicht wert ist. (Zitat aus der E-Mail: „…werde das Adapter-Kabel „unfrei“ zurücksenden und bitte um umgehende Ersatzlieferung.“)
In seinem Antwortschreiben hat er trotzdem nichts gegenteiliges verlauten lassen! Warum nicht? War es schlicht Faulheit? Interesselosigkeit? Andernfalls hätte der Käufer die Rücksendung ja auch nicht veranlasst!!! Was soll der Käufer denn machen? Soll er betteln?
In den AGBs des Verkäufers steht im übrigen auch nichts, von wegen, dass er falsch gelieferte Artikel generell nicht zurückhaben möchte, oder dass Versandkosten für Rücksendungen nur durch nachträgliche Überweisung erstattet werden würden (also man das Porto erstmal auslegen solle, was ja akzeptabel ist…nur informieren muss man einen dann schon vorher, oder?)
Erst nix sagen bzw. schreiben, dann einfach die Annahme verweigern - und damit die Versandkosten noch mehr in die Höhe treiben - und 2 Tage später verschenken??? Ich halte das für ziemlich dreist!!!

…ich werd irre…das gibts nicht
*kopfschüttelliegichdajetztwirklichsofalsch*
liebe Grüße
Semmelchen

Hallo Eva!

Vielen Dank für Deine Antwort!!!
Hier noch ein kleiner Nachtrag:
Ich hab ihm ja vorher 'ne Mail zukommen lassen, ich hab das Päckchen nicht einfach weggeschickt. Ich schrieb u. a.: „…ich werde das Adapterkabel „unfrei“ zurücksenden und bitte um Ersatzlieferung.“
Damit denke ich, habe ich meine Absicht, bzw. mein Vorhaben erklärt.
Sicher hätte ich das auch anders oder mehr als „Bitte“ formulieren können. Ich sah mich aber ehrlich gesagt nicht in der Position des „Bittstellers“, sondern eher eines Vertragspartners, der seinen Part -nämlich die vorherige Bezahlung des Artikels samt Versandkosten- bereits erfüllt hatte. Für den Verkäufer wäre es doch auch ein leichtes gewesen, mir in seiner Antwortmail mitzuteilen, ich solle doch das falsche Kabel behalten es wäre den zusätzlichen Kostenaufwand nicht wert! Dann hätt ich’s erst gar nicht zurückgeschickt und alles wäre ok gewesen.
Als Verbraucher bin ich zur Rücksendung sogar verpflichtet siehe:

  1. Rechtsfolgen des Widerrufs
    a) Rücksendung
    Gemäß § 357 II BGB ist der Verbraucher bei der Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung der Ware verpflichtet, wenn die Sache durch Paket Versand werden kann. Ist eine Rücksendung als Paket nicht möglich, so genügt das Rücksendeverlangen des Verbrauchers. Der Unternehmer hat die Ware dann wieder abzuholen.
    Bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro können dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden. Wichtig ist hier das Wort „vertraglich“. Im Vertrag selber, im allgemeinen wird dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, die auch wirksam zum Gegenstand des Vertrages gemacht werden müssen, kann der Unternehmer vereinbaren, dass bis zu einer Bestellung von 40 Euro der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Fehlt es einer solchen Vereinbarung, wie z.B. dadurch, dass entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen gar nicht wirksam in den Vertrag mit einbezogen wurden, kann der Verbraucher auch bei geringeren Bestellwerten die Ware auf Kosten des Unternehmers zurücksenden. Entscheidend für den Wert von 40 Euro ist der Bestellwert. Werden also für mehr als 40 Euro mehrere Gegenstände bestellt und nur ein Gegenstand im Wert von weniger als 40 Euro zurückgesandt, hat der Verbraucher keine Rücksendekosten zu tragen.
    Trotz vertraglicher Vereinbarung der Tragung der Rücksendekosten gilt dies nicht, wenn eine falsche Ware geliefert wurde oder die Sache mangelhaft ist.
    (Quelle: http://www.internetrecht-rostock.de/SNewsH/FernAbsG.htm )

*aaarghhhachwiegutdassniemandweissdassichrumpel…*
liebe Grüsse
Semmelchen

Die Idee hat was!!! :o))

liebe Grüsse
Semmelchen

Hallo Levay!

Vielen Dank für Deine Antwort!
AAAhhhhh…Endlich jemand, der die Sache ähnlich sieht, trotz meines sicher etwas konfusen und ewig langen Geschreibsels.
DANKE!!!
Primär geht’s um die Frage, warum der Verkäufer nicht gleich
informiert hat, dass er die Falschlieferung gar nicht mehr haben will.
Der Käufer hätte die Rücksendung nicht veranlasst und alles wär im Grünen!!!
Eine telefonische Nachfrage bei einem Rechtsanwalt hat mir heute bestätigt, dass ich zwar sehrwohl im Recht sei und mich auch keineswegs in irgendeiner Weise falsch verhalten hätte…doch Recht haben und Recht bekommen ist insbesondere aufgrund der geringfügigkeit des Streitwertes…naja ziemlich aussichtslos, oder besser gesagt nur mit erheblichen Zusatzkosten zu erzielen, zumindest wenn man ganz offiziell die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen würde.

*undgenaudeshalbkönntichandiedeckegehengrummel*
liebe Grüsse
Semmelchen

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Hallo Anne!

Natürlich ist es unwirtschaftlich! Es liegt aber doch nicht im Ermessen des Käufers, zu enscheiden was für den Verkäufer wirtschaftlich ist, und was nicht.
Der Käufer hat beim Kauf doch auch für einen Warenwert von 5,45 Euro, beträchtliche 5,-- Euro Versandkosten bezahlt…also fast nochmal soviel! Es stellte sich im nachhinein auch heraus, dass das Teil (so ein Kabelchen wiegt 'n paar Gramm und ist nicht sehr gross) leicht in einer kleinen Versandtasche, als Warensendung, für die Hälfte der verlangten Versandkosten Platz gefunden hätte. Statt dessen wurde es in einem Karton als Päckchen verschickt. Noch dazu versichert…bei dem geringen Warenwert!!! Aber das zahlt ja der Käufer…ist eben so bei Ebay…Versandkosten liegen im Ermessen des Verkäufers.
Hätte es ja nicht kaufen müssen…schon klar…hab mich auch nicht beschwert…nur so als kleiner Hinweis zum Thema „unwirtschaftlich“!

Rechtlich bin ich zur Rücksendung sogar verpflichtet lt. folgendem Gesetzestext:

  1. Rechtsfolgen des Widerrufs
    a) Rücksendung
    Gemäß § 357 II BGB ist der Verbraucher bei der Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung der Ware verpflichtet, wenn die Sache durch Paket Versand werden kann. Ist eine Rücksendung als Paket nicht möglich, so genügt das Rücksendeverlangen des Verbrauchers. Der Unternehmer hat die Ware dann wieder abzuholen.
    Bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro können dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden. Wichtig ist hier das Wort „vertraglich“. Im Vertrag selber, im allgemeinen wird dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, die auch wirksam zum Gegenstand des Vertrages gemacht werden müssen, kann der Unternehmer vereinbaren, dass bis zu einer Bestellung von 40 Euro der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Fehlt es einer solchen Vereinbarung, wie z.B. dadurch, dass entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen gar nicht wirksam in den Vertrag mit einbezogen wurden, kann der Verbraucher auch bei geringeren Bestellwerten die Ware auf Kosten des Unternehmers zurücksenden. Entscheidend für den Wert von 40 Euro ist der Bestellwert. Werden also für mehr als 40 Euro mehrere Gegenstände bestellt und nur ein Gegenstand im Wert von weniger als 40 Euro zurückgesandt, hat der Verbraucher keine Rücksendekosten zu tragen.
    Trotz vertraglicher Vereinbarung der Tragung der Rücksendekosten gilt dies nicht, wenn eine falsche Ware geliefert wurde oder die Sache mangelhaft ist.
    (Quelle: http://www.internetrecht-rostock.de/SNewsH/FernAbsG.htm )

Es wurde ja versucht, die Vorgehensweise zu klären, bzw. wurde per E-Mail die „unfreie“ Rücksendung der Falschlieferung angekündigt.
Wenn dann mit keinem Wort erwähnt wird, dass man damit nicht einverstanden sei oder ähnliches…
Und die Antwort wurde abgewartet und erst dann wurde die Rücksendung veranlasst.

*ichweissgarnixmehrundvorallemnichtmehrweiterwahrscheinlichbinichderdoof*
liebe Grüsse
Semmelchen

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Hallo Ivo!

Danke für Deine Antwort.

„…zu schnell gehandelt…“
genau, wahrscheinlich haste recht…ich wollte die Sache halt so schnell wie möglich erledigt wissen. Zukünftig werde ich dann
Falschlieferungen oder Ähnliches so lange behalten, bis ausdrücklich
eine Rücksendung verlangt wird und auch nur dann, wenn im voraus meine Unkosten erstattet werden.
Denn den Fall hatte ich auch schon (und da wurde in den AGBs unmissverständlich darauf hingewiesen, dass Portokosten erstmal ausgelegt werden müssten und dann nachträglich Rückerstattet würden.)
Auch da handelte es sich um eine Falsch- bzw. mangelhafte Lieferung.
Ich glaub es hat ca. 2 Monate und unzählige E-Mails und Ärger gekostet, bis die angefallenen Kosten einschließlich des im Voraus bezahlten Kaufpreises nach und nach erstattet wurden.

liebe Grüsse
Semmelchen

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