Hallo,
du verkennst VÖLLIG das Abstraktionsprinzip!
Fernabsatz ist es immer dann, wenn sich die Parteien bei
Vertragsschluss nicht gegenüber stehen. Klingt blöd,
verdeutlicht es aber.
man sollte nicht blöd klingende Worte wählen, sondern einfach das
Gesetz nutzen.
„Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren …
die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter
ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
abgeschlossen werden…“
Dann schlingert man auch nicht zwischen Vertragsschluß und
Vertragserfüllung hin und her!
Man könnte auf ein Internetangebot eines Händlers auch so
reagieren, dass man direkt hingeht und Vertrag „unter 4 Augen“
macht. Dann wäre er ohne wenn und aber gültig… obwohl die
Verkaufsplattform das Netz war.
Das ergibt sich einzig und allein, weil dann keine „ausschließliche
Verwendung“!
Da der Käufer den Wagen schon umschreiben ließ, ist den
Händler ein wirtschaftlicher Schaden entstanden, den dieser
nicht zu vertreten hat.
Das ist VÖLLIG IRRELEVANT! Die Umschreibung etc. ist Teil der
vertraglichen Erfüllung diese hat nach deutschem Recht KEINERLEI
Auswirkung auf den Vertragsschluss. Kommt man also zu dem Ergebnis,
es liegt ein Fernabsatzvertrag vor, dann kann DANACH auch „real-life“
Kontakt bestehen. Erfüllung des Vertrages (Übergabe Kfz, Übergabe
Bares, Übergabe Brief zur Ummeldung etc.) sind alles Fragen der
Erfüllung!
Dann wäre eine „Rücktrittsgebühr“ von 10% sogar noch „billig“
für den „Widerrufer“
Wie gesagt, das Gesetz lesen ist wichtig. § 312f BGB:
"Von den Vorschriften dieses Untertitels darf … nicht zum
Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden."
War eigentlich Dummheit des Händlers. Hätte er Papiere und Kfz
erst nach Fristablauf herausgegeben, so wäre es für beide
besser gewesen.
Nein, das hätte an der Sache nichts geändert!
Mfg vom
showbee