Rücktritt vom Autokauf per Internet

Gibt es eine kostenlose Rücktrittsmöglichkeit, wenn jemand über das Internet (nicht Ebay) ein Auto gekauft hat. Wenn der Kaufvertrag per Fax und E-Mail abgeschlossen wurde. Wenn beispielsweise der Händler dem Käufer sofort nach Vertragsabschluss die Papiere per Post zur Ummeldung zugeschickt hat und die Bezahlung bei Abholung des Autos erfolgen sollte. Im Kaufvertrag, der per Fax abgeschlossen wurde stand, dass der Käufer bei Rücktritt vom Vertrag 10% der Kaufsumme zu entrichten hätte. Angenommen der Käufer hat, nachdem er den Wagen bereits auf seinen Namen hat umschreiben lassen, herausbekommen, dass die Unterhaltskosten für das Fahrzeug wesentlich höher ausfallen würden, als dies der Verkäufer mitgeteilt hat.

Könnte der Käufer drei Tage nach Vertragsabschluss wieder vom Vertrag zurücktreten und die wieder abgemeldeten Papiere zurücksenden, ohne in Regress genommen werden zu können?

Gibt es eine kostenlose Rücktrittsmöglichkeit, wenn jemand
über das Internet (nicht Ebay) ein Auto gekauft hat. Wenn der
Kaufvertrag per Fax und E-Mail abgeschlossen wurde. Wenn
beispielsweise der Händler dem Käufer sofort nach
Vertragsabschluss die Papiere per Post zur Ummeldung
zugeschickt hat und die Bezahlung bei Abholung des Autos
erfolgen sollte. Im Kaufvertrag, der per Fax abgeschlossen
wurde stand, dass der Käufer bei Rücktritt vom Vertrag 10% der
Kaufsumme zu entrichten hätte. Angenommen der Käufer hat,
nachdem er den Wagen bereits auf seinen Namen hat umschreiben
lassen, herausbekommen, dass die Unterhaltskosten für das
Fahrzeug wesentlich höher ausfallen würden, als dies der
Verkäufer mitgeteilt hat.

Wer sich in Zeiten des I-Nets darauf hinterher berufen will, dass sowas nicht vorher in Erfahrung zu bringen war, soll ruhig die Konventionalstrafe bei Nichtabnahme bezahlen.
Das ist kein Rücktrittsgrund.
Aus die Maus…

Könnte der Käufer drei Tage nach Vertragsabschluss wieder vom
Vertrag zurücktreten und die wieder abgemeldeten Papiere
zurücksenden, ohne in Regress genommen werden zu können?

LG
Mikesch (DIES IST EIN GRUSS)

Hi Mikesch,

menschlich korrekt, rechtlich liegst du mE falsch!

Gibt es eine kostenlose Rücktrittsmöglichkeit, wenn jemand
über das Internet (nicht Ebay) ein Auto gekauft hat. Wenn der
Kaufvertrag per Fax und E-Mail abgeschlossen wurde.

Somit erfolgte der Vertragsabschluss lediglich via Fernkommunikationsmitteln, also ist ein Widerruf gem. §§ 312b I, 312d I, 355 I BGB möglich. Voraussetzung: Verkäufer = Unternehmer.

Wenn
beispielsweise der Händler dem Käufer sofort nach
Vertragsabschluss die Papiere per Post zur Ummeldung
zugeschickt hat und die Bezahlung bei Abholung des Autos
erfolgen sollte.

Das ist nicht mehr vertragsschluß, sondern Erfüllung und somit irrelevant, selbst wenn das Kfz abgeholt und bar bezahlt wurde, wäre ein Widerruf möglich.

Ich gehe auch von mangelnder Belehrung § 312c BGB aus, weshalb auch Fristen kein Problem sein sollten. Eine Konventionalstrafe ist wegen § 312f BGB natürlich NICHT möglich.

Guten Abend wünscht

showbee

Ein über das Internet abgeschlossener Kaufvertrag ist von Privat zu Privat fast immer ohne „wenn und aber“ gültig, sagt auch die Verbraucherzentrale Berlin. Deshalb keine Kaufverträge über das Internet abschließen, ist „wirtschaftlicher Selbstmord“.

Ciao
Wolfgang

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo!

Ich stimme dir voll zu, offen ist aber noch, ob der Verkauf im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystemes erfolgte. Nur e-mail oder Internet alleine macht ja noch kein Fernabsatzgeschäft.

Gruß
Tom

Ein über das Internet abgeschlossener Kaufvertrag ist von
Privat zu Privat fast immer ohne „wenn und aber“ gültig, sagt
auch die Verbraucherzentrale Berlin. Deshalb keine
Kaufverträge über das Internet abschließen, ist
„wirtschaftlicher Selbstmord“.

So ein blödsinn. Auch ein Kaufvertrag der nicht übers Internet abgeschlossen wurde ist „fast immer ohne wenn und aber gültig“. Insofern spielt es überhaupt gar keine Rolle ob ich ein Buch am Flohmarkt oder bei Ebay kaufe.

1 Like

Hallo,

Ein über das Internet abgeschlossener Kaufvertrag ist von
Privat zu Privat…

Zitat aus dem Ursprungsartikel:

Wenn beispielsweise der Händler dem Käufer…

Da gehe ich jetzt einfach mal davon aus, dass da keineswegs ein Privatmann etwas verkauft hat.
Gruß
loderunner

Hallo,
ich sage „vorsicht“ zu den Auslegungen…

Fernabsatz ist es immer dann, wenn sich die Parteien bei Vertragsschluss nicht gegenüber stehen. Klingt blöd, verdeutlicht es aber.

Im Gesetz ist nicht die Art des Verkaufs, sondern die Art der Vertragsunterzeichnung wichtig.

Man könnte auf ein Internetangebot eines Händlers auch so reagieren, dass man direkt hingeht und Vertrag „unter 4 Augen“ macht. Dann wäre er ohne wenn und aber gültig… obwohl die Verkaufsplattform das Netz war.

Da der Käufer den Wagen schon umschreiben ließ, ist den Händler ein wirtschaftlicher Schaden entstanden, den dieser nicht zu vertreten hat.
Aus einem (z.B.) 1. Hand Kfz wurde ein 2. Hand Kfz mit entsprechender Wertminderung beim Verkauf.
Bei einem Neuwagen ist der entstandene „Schaden“ noch größer, da der nächste Käufer zusätzlich auch noch Einschränkungen in der Versicherungsleistung bei Totalschaden zu berücksichtigen hätte.
Dann wäre eine „Rücktrittsgebühr“ von 10% sogar noch „billig“ für den „Widerrufer“

Die Folgekosten hätten für den Käufer auch ohne Umschreibung der Kfz-Papiere errechnet werden können.

Da beim Widerrufsrecht aber eine Begründung nicht nötig ist, spielt dieses keine Rolle.
War eigentlich Dummheit des Händlers. Hätte er Papiere und Kfz erst nach Fristablauf herausgegeben, so wäre es für beide besser gewesen.
Und er hätte natürlich auch auf das Widerrufsrecht hinweisen müssen.

Moralisch ist der entstandene Wertverlust für den Händler jedenfalls zu ersetzen.

so meine ich

Gruß
BJ

Hallo,

du verkennst VÖLLIG das Abstraktionsprinzip!

Fernabsatz ist es immer dann, wenn sich die Parteien bei
Vertragsschluss nicht gegenüber stehen. Klingt blöd,
verdeutlicht es aber.

man sollte nicht blöd klingende Worte wählen, sondern einfach das
Gesetz nutzen.

„Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren …
die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter
ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
abgeschlossen
werden…“

Dann schlingert man auch nicht zwischen Vertragsschluß und
Vertragserfüllung hin und her!

Man könnte auf ein Internetangebot eines Händlers auch so
reagieren, dass man direkt hingeht und Vertrag „unter 4 Augen“
macht. Dann wäre er ohne wenn und aber gültig… obwohl die
Verkaufsplattform das Netz war.

Das ergibt sich einzig und allein, weil dann keine „ausschließliche
Verwendung“!

Da der Käufer den Wagen schon umschreiben ließ, ist den
Händler ein wirtschaftlicher Schaden entstanden, den dieser
nicht zu vertreten hat.

Das ist VÖLLIG IRRELEVANT! Die Umschreibung etc. ist Teil der
vertraglichen Erfüllung diese hat nach deutschem Recht KEINERLEI
Auswirkung auf den Vertragsschluss. Kommt man also zu dem Ergebnis,
es liegt ein Fernabsatzvertrag vor, dann kann DANACH auch „real-life“
Kontakt bestehen. Erfüllung des Vertrages (Übergabe Kfz, Übergabe
Bares, Übergabe Brief zur Ummeldung etc.) sind alles Fragen der
Erfüllung!

Dann wäre eine „Rücktrittsgebühr“ von 10% sogar noch „billig“
für den „Widerrufer“

Wie gesagt, das Gesetz lesen ist wichtig. § 312f BGB:

"Von den Vorschriften dieses Untertitels darf … nicht zum
Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden."

War eigentlich Dummheit des Händlers. Hätte er Papiere und Kfz
erst nach Fristablauf herausgegeben, so wäre es für beide
besser gewesen.

Nein, das hätte an der Sache nichts geändert!

Mfg vom

showbee

Ich stimme dir voll zu, offen ist aber noch, ob der Verkauf im
Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten
Vertriebssystemes erfolgte. Nur e-mail oder Internet alleine
macht ja noch kein Fernabsatzgeschäft.

Hi Tom,

jep. Aber ich gehe mal von Nutzung mobilX.de bzw. autoskaud23.de aus,
dass dürften wohl „für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder
Dienstleistungssysteme“ sein, wenn der Händler den gesamten Fuhrpark
inseriert, oder?

Mfg vom

showbee

War eigentlich Dummheit des Händlers. Hätte er Papiere und Kfz
erst nach Fristablauf herausgegeben, so wäre es für beide
besser gewesen.

Nein, das hätte an der Sache nichts geändert!

Hi Showbee,

DOOHOOCH *lach*
dann hätte keine vorzeitige Umschreibung stattfinden können, die einen Wertverlust mit sich bringt.

Mir ging es die ganze Zeit nur um dieen Wertverlust, der ja sehr enorm sein kann.

Der Kunde darf testen usw und soll dadurch keine Nachteile haben… OK
aber muss der Händler diesen aktuellen Wertverlust auf „seine Kappe“ nehmen ?

Gruß
BJ

Hallo!

jep. Aber ich gehe mal von Nutzung mobilX.de bzw.
autoskaud23.de aus,
dass dürften wohl „für den Fernabsatz organisierten Vertriebs-
oder
Dienstleistungssysteme“ sein, wenn der Händler den gesamten
Fuhrpark
inseriert, oder?

Das ist naheliegend würde ich sagen. Ich hab mich aber mit der Judikatur dazu noch nicht beschäftigt.

Gruß
Tom

aber muss der Händler diesen aktuellen Wertverlust auf „seine
Kappe“ nehmen ?

Servus,

ja, Unternehmer die sich mit „Verbrauchergefährdenden“
Vertragsanbahnungen Aufträge schaffen, tragen die Risiken allein. Das
nennt sich Verbraucherschutz. Also hat insbesondere der Unternehmer
geringste Rechte, wenn er

a) im Fernabsatz tätig wird
b) Kunden auf Ratenzahlungen zum Kauf ködert
c) an der Haustür klingelt
d) Kaffeefahrten veranstaltet!

Wer die Vorteile solcher Geschäfte haben will, muss die Risiken
tragen. Ein Verbraucherwiderruf kann sogar zurück Rückabwicklung von
Grundstückskauf- nebst Hypothekenkredit führen.

Imho: Es ist natürlich politische Wertung, wie hoch man den
Verbraucherschutz „zieht“, aber gerade im Fall der Anpreisung von
Autos im Internet und der folgenden Vertragsschließung ohne bewußt
dem Verbraucher die Sache gezeigt zu haben, ist eine Schutzwürdigkeit
wohl eher auf Seiten des Verbrauchers.

Mfg vom

showbee

2 Like

Das ist naheliegend würde ich sagen. Ich hab mich aber mit der
Judikatur dazu noch nicht beschäftigt.

Servus,

und ich habe gleich im Palandt nachgelesen um mich meiner Behauptung
zu versichern :wink: Palandt sagt: Im Zweifel hat der Unternehmer die
Beweislast, NICHT für den Verkehr bestimmt ist eine Website nur dann,
wenn sie lediglich Werbungsqualität hat, also dem Kunden die
Telefonnummer des Ladengeschäftes nebst Anreiseskizze zeigt. Richtet
der Unternehmer einen Webshop ein, hat er eine Telefonhotline bzw.
wickelt er Verträge via Fax & Email ab, ist der Unternehmer im
Fernabsatz.

Mfg vom

showbee

1 Like

Hi Showbee,
komisch plötzlich steh ich auf deiner Seite… Frag mich nciht weshalb. Irgendetwas an dieser Erklärung hat meine Meinung geändert.

Bekommst nen Star dafür.

CU
BJ

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