Rücktrittsfolgen bei ebay-Auktion

Fall: Ein gewerblicher Verkäufer bietet auf seiner Seite ausdrücklich Rücktritt vom Kauf an und der Käufer nimmt dies in Anspruch, weil Versandkosten nicht offensichtlich angegeben waren (oder der Käufer einfach nicht mißtrauisch genug war. Versandkosten sind in einem link zwischen zwei Photos, im Text steht lediglich ein Kleinbetrag als ‚Unkostenbeitrag‘ ). Der Kaufpreis ist schon überwiesen, als dem Käufer das Mißgeschick klar wird, der Artikel ist aber noch nicht versendet. Der Verkäufer verlangt Nachzahlung der Versandkosten in doppelter Höhe der erforderlichen Portokosten.
Der Käufer bittet den Verkäufer, den Artikel nicht zu versenden, um die Kosten der Hin- und Rücksendung zu vermeiden.
Der Verkäufer argumentiert, Rücktritt sei erst nach Versand möglich, es gebe keine Verpflichtung zur ‚Schadensbegrenzung‘ und verlangt die Kosten für Hin- und Rücksendung im versicherten Paket vom Käufer, da der Warenwert unter 40 Euro liegt.
Die unnötig aufzuwendenden Portokosten betragen so zwei Drittel des Kaufpreises.
Auf freundliche Nachfrage des Käufers, ob das erforderlich ist, wird der Verkäufer beleidigend und droht mit Verwarnung durch ebay.
Frage: Muß der überflüssige Versand der unerwünschten Ware akzeptiert werden?
Der Rücktritt wäre somit definitiv absurd, da 50% der Gesammtkosten fällig würden, für nichts.
Vielen Dank im voraus für die geschätzten Meinungen! (-:

Den Anspruch des Verkäufers würde ich spätestens an § 242 BGB scheitern lassen: rechtsmissbräuchliches Verhalten. Außerdem würde ich (spontan) sagen, dass § 254 II BGB zumindest vom Rechtsgedanken her gelten sollte. Ach ja, und ich würde das Verhalten sofort bei eBay anzeigen. Aber ich nehme an, dass noch ein paar kompetentere Kommentare folgen werden.

Levay

Hallo,

nach Teu und Glauben darf der Verkäufer wohl erstmal davon ausgehen
das Käufer Ware abnimmt.

Zum Nachdenken aber mal:

Die Sache mit dem Rücktritt:
das viel zitierte Rücktrittsrecht existiert so nicht. Die Mär vom Rücktrittsrecht hat schon zu manch bösem Erwachen geführt.

Unter vielen Kunden ist die Vorstellung weit verbreitet, man könne ohne jeden Grund innerhalb eines gewissen Zeitraums (z.B.: 3 Tage) von jedem Vertrag zurücktreten.

Da wie also nicht wissen was da als Vereinbarung gelten soll
meine ich zunächst mal:

Der Händler ist im Recht, wenn er sich weigert, die Rückgängigmachung einer mangelfreien Ware.

HIer wird ja nicht die Ware selber beanstandet sonder lediglich die Vwersandkostenpauschale.

Was muss ein gewerblicher Versteigerer beachten?

müssen beachten:
die Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB)

die Informationspflichten im Fernabsatz (§ 312b ff. BGB)

die Anbieterkennzeichnungspflicht (§ 6 TDG)

die Preisangabevorschriften (insbesondere § 1 PAngVO

Ob nun hier ein Verstoß gleich welcher Art bezüglich der
Versandkosten anzunehmen ist oder nicht kann allerdings
auch nicht beurteilt werden.

Und bei allem Respekt als Käufer informiert man sich doch
in der Regel über alle Kosten
Die Frage nach der Platzierung der Informationspflichten ist nicht einfach zu beantworten, weil sich die Gerichte dazu bisher wenig geäußert haben

Hohe Anforderungen an die Platzierung der Informationspflichten stellt das OLG Hamburg (Urteil v. 12.8.2004, Az. 5 U 187/03, JurPC Web-Dok. 269/2004). Bezüglich der Preisangaben, insbesondere den Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten nach § 1 Abs. 2 PAngV, stellt das Gericht fest, dass diese in unmittelbarer Nähe des Preises angebracht sein müssen. Ein Link „Service“ oder „AGB“, unter dem die Versandkosten abrufbar sind, reicht laut dem Gericht nicht aus. Auch genügt es nicht, wenn der Kunde während des Bestellvorgangs darüber informiert wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und in welcher Höhe Versandkosten anfallen.

Gruß

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soll der Händler nur schicken…
Hallo pumuckl,

nach Teu und Glauben darf der Verkäufer wohl erstmal davon
ausgehen
das Käufer Ware abnimmt.

Natürlich darf er davon ausgehen. Er darf auch davon ausgehen, dass jeder Käufer pünktlich zahlt oder die Erde sich morgen noch dreht…

Zum Nachdenken aber mal:

Die Sache mit dem Rücktritt:
das viel zitierte Rücktrittsrecht existiert so nicht. Die Mär
vom Rücktrittsrecht hat schon zu manch bösem Erwachen geführt.

Zum Nachdenken mal: Welche Mär meinst Du denn? Ich kenne lediglich die Mär vom Rücktrittsrecht beim „normalen“ Kauf im Geschäft.

Unter vielen Kunden ist die Vorstellung weit verbreitet, man
könne ohne jeden Grund innerhalb eines gewissen Zeitraums
(z.B.: 3 Tage) von jedem Vertrag zurücktreten.

Unter den meisten Verbrauchern dürfte die Vorstellung bei 14 Tagen liegen.

Da wie also nicht wissen was da als Vereinbarung gelten soll
meine ich zunächst mal:

Das wissen wir doch. Es handelte sich im fiktiven Fall um einen Kauf bei ebay. Die hier anzuwendenden rechtlichen Bedingungen sollten klar sein. Für Dich hier eine kurze Zusammenfassung: http://www.stuttgart.ihk24.de/SIHK24/SIHK24/produktm…

Selbst wenn bei den gemachten Angaben nicht klar ist, ob es sich unter Umständen um eine Sonderanfertigung handelt, ist dies bei dieser Konstellation irrelevant. Es wurde ausdrücklich ein Rücktrittsrecht eingeräumt!

Der Händler ist im Recht, wenn er sich weigert, die
Rückgängigmachung einer mangelfreien Ware.

Ist er eben nicht.

HIer wird ja nicht die Ware selber beanstandet sonder
lediglich die Vwersandkostenpauschale.

Der Grund spielt erst einmal gar keine Rolle. Der Verbraucher muss weder einen Grund haben, noch nennen.

Was muss ein gewerblicher Versteigerer beachten?
müssen beachten:
die Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB)
die Informationspflichten im Fernabsatz (§ 312b ff. BGB)
die Anbieterkennzeichnungspflicht (§ 6 TDG)
die Preisangabevorschriften (insbesondere § 1 PAngVO

Da wären noch §312d BGB, §355 BGBG, §361BGB usw…

Ob nun hier ein Verstoß gleich welcher Art bezüglich der
Versandkosten anzunehmen ist oder nicht kann allerdings
auch nicht beurteilt werden.

Die Versandkosten und evt. diesbezügliche Verstösse des Unternehmers spielen in dem geschilderten Fall zur Beurteilung des Verbraucherrechtes primär gar keine Rolle.

MfG Steffen B.

PS: Bin nun wahrlich kein Jurist. Durfte mich jedoch ein wenig mit dem Thema Widerrufsrecht beschäftigen, da bei mir auch ein ebay-Händler meinte, rechtliche Vorgaben einfach aushebeln zu können.

Wenn der Händler meint, den Artikel trotz Widerrufes versenden zu müssen, dann ist das sein Problem…

Unter vielen Kunden ist die Vorstellung weit verbreitet, man
könne ohne jeden Grund innerhalb eines gewissen Zeitraums
(z.B.: 3 Tage) von jedem Vertrag zurücktreten.

Da wie also nicht wissen was da als Vereinbarung gelten soll
meine ich zunächst mal:

Der Händler ist im Recht, wenn er sich weigert, die
Rückgängigmachung einer mangelfreien Ware.

Und bei allem Respekt als Käufer informiert man sich doch
in der Regel über alle Kosten
Die Frage nach der Platzierung der Informationspflichten ist
nicht einfach zu beantworten, weil sich die Gerichte dazu
bisher wenig geäußert haben

Erst mal Danke für die Antworten.

Der Verkäufer hatte Rückgaberecht ohne Angabe von Gründen angeboten.
Und daß der Käufer etwas saumseelig war, wurde ja schon eingeräumt… (-;

eben

Den Anspruch des Verkäufers würde ich spätestens an § 242 BGB
scheitern lassen: rechtsmissbräuchliches Verhalten. Außerdem
würde ich (spontan) sagen, dass § 254 II BGB zumindest vom
Rechtsgedanken her gelten sollte. Ach ja, und ich würde das
Verhalten sofort bei eBay anzeigen. Aber ich nehme an, dass
noch ein paar kompetentere Kommentare folgen werden.

Durch den rechtswirksamen Rücktritt entfallen ja alle ungeleisteten Primäransprüche.
Also auch kein Grund, das Paket zu versenden. Vorher besteht auch kein entsprechender Schaden beim Verkäufer.

Ganz elegant ist natürlich, erst zu behaupten, es müsse gezahlt werden und dann später noch zu drohen, falls nicht gezahlt wird.
Denn da haben wir doch einen versuchten Betrug und später eine versuchte Erpressung dazu.

Also würde ich empfehlen:

  1. Nachricht mit der kompletten Geschichte an ebay - die freuen sich.
  2. schön die Verbraucherschützer anheizen
  3. Strafanzeige stellen

Immer wieder erstaunlich, auf was für Gedanken manche Leute bei ebay kommen.

Hallo Steffen,

ich verstehe Deine Argumentation schon.
Auch könnte ich mir vorstellen das die AGBs des Händlers mehr als …naja.

Jedoch ist hier vom Rücktritt die Rede und nicht vom Widerrufsrecht
-O-TON: Ein gewerblicher Verkäufer bietet auf seiner Seite ausdrücklich Rücktritt vom Kauf an und der Käufer nimmt dies in Anspruch- Wie will er das denn tun:

Insofern verstehe ich sowieso nicht warum nicht gleich das Widerrufsrecht erklärt wurde.

Wer von gewerblichen Anbietern bei eBay Waren ersteigert, dem steht ein Widerrufsrecht zu.
Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher ein Rückgaberecht nach § 356 BGB eingeräumt werden.
Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden.

So jedenfalls der BGH

Insofern stellt sich schon die Frage was hier eigentlich mit einem Rücktrittsrecht gemeint ist.

Natürlich kenne ich Schlagzeilen wie:
Kunden haben ein Rücktrittsrecht in Internet-Auktionen

Die sich genau auf die obige Feststellung des BGH beziehen.

Nur sagt der BGH aber

Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden.

Sicherlich stimme ich Dir zu wenn wir annehmen das Händler mit Herz am rechten Fleck
sagen würde-wenn Ware noch nicht Versandt Storno angenommen Geld geht in den nächsten
drei Arbeitstagen zurück.-

In diesem Sinne einen freundlichen Gruß
pumuckel

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Hallo Joker,

-Durch den rechtswirksamen Rücktritt -

welcher denn
es gibt diesbezüglich das Widerrufrecht
hat aber nichts mit einem Rücktrittsrecht zu tun.
Es müsste erst einmal klargestellt werden das
Widerrufrecht und Rücktrittsrecht ein und dasselbe sein sollen.

Wer von gewerblichen Anbietern bei eBay Waren ersteigert, dem steht ein Widerrufsrecht zu.
Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher ein Rückgaberecht nach § 356 BGB eingeräumt werden.
Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden.

So jedenfalls der BGH

Das der Händler hier nicht ganz nach der feinen Englische Art
arbeitet ist ja offensichtlich,
schlimmer ist ja das Geld bereits bezahlt wurde.

Gruß

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So jedenfalls der BGH

Tatsächlich nicht nur der BGH, sondern auch das Gesetz. Und wer den § 356 II BGB lesen kann, ist hier wohl klar im Vorteil und greift nicht ins Klo. :wink:

Interessante Regelung eigentlich. Aber dann gilt natürlich oben gesagtes allenfalls fürs Witzebrett.

Ich wüßte auch nicht, wie man mit § 242 BGB dagegen anstinken könnte.

Da bleibt wohl nur eins: Schicken lassen, kontrollieren, ob die Ware mangelfrei darin ist und zurück damit.

So, ich stelle mich erstmal in die Ecke.

Also würde ich empfehlen:

  1. Nachricht mit der kompletten Geschichte an ebay - die
    freuen sich.
  2. schön die Verbraucherschützer anheizen
  3. Strafanzeige stellen

Die halten sich da schön raus. Position zu beziehen ist schlecht für´s Geschäft.
ebay wurde befragt und hat lediglich mit einem kopierten Auszug aus den AGB geantwortet, der haarscharf am Thema vorbei ging und mit der Bitte sich doch erst mit dem Verkäufer auseinanderzusetzen (?!?)
Und Strafanzeige? Der Käufer will ja gerade die Verhältnismässigkeit waren.