Garantie und Sachmangelhaftung (früher Gewährleistung) sind zwei völlig verschiedene und vor allem unabhängige Sachverhalte.
Die Sachmangelhaftung ist ein gesetzlich vorgeschriebener und geregelter Schutz des Käufers, eine Garantie eine freiwillige und frei auszugestaltende Leistung des Herstellers oder Verkäufers.
Zur Sachmangelhaftung : Sie gilt grundsätzlich zwei Jahre und billigt dem Käufer eines mangelbehafteten Gegenstandes bestimmte Rechte zu.
Was ist ein Mangel?
Vereinfachte Darstellung des § 434 BGB:
Eine Sache ist frei von Mängeln, wenn sie sich für die Verwendung eignet, für den sie gemäß Kaufvertrag gedacht war oder sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet oder die Beschaffenheit aufweist, die man üblicherweise erwarten kann. Das beinhaltet auch Eigenschaften, von denen der Käufer aufgrund von Aussagen, die in der Werbung oder von Mitarbeitern des Verkäufers gemacht wurden, ausgehen kann.
Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn die Sache fehlerhaft montiert wurde oder die beiliegende Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache konnte trotzdem fehlerfrei montiert werden.
Ein Sachmangel ist letztlich auch, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine geringere Menge als vereinbart geliefert liefert.
Welche Rechte hat der Käufer bei einem Mangel?
Vereinfachte Darstellung der §§ 439, 440 und 441:
Nacherfüllung : Der Käufer kann die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Beseitigung des Mangels verlangen, wobei der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen hat (Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten). Wird eine mangelfreie Sache geliefert, hat der Verkäufer Anspruch auf Herausgabe der mangelhaften Sache.
Rücktritt : Der Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten. Allerdings sehen die meisten AGB zu recht die Möglichkeit der vorherigen Nacherfüllung vor. Bis zu zwei Nachbesserungsversuche müssen idR geduldet werden.
Minderung : Der Käufer kann den Kaufpreis verringern. Der Betrag kann antürlich vom Käufer natürlich nicht nach Belieben festgelegt werden, sondern muß sich am Wert der Sache und am Umfang des Mangels orientieren.
Die Rechte gelten ausdrücklich nicht, wenn man von dem Mangel beim Kauf Kenntnis hatte!
Wie lange hat man die vorstehenden Möglichkeiten?
Grundsätzlich gilt für diese Rechte eine Verjährungsfrist von zwei Jahren (§438 BGB). Die Beweislast, daß der Mangel beim Kauf schon bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer.
Eine Ausnahme stellt der sog. Verbrauchsgüterkauf dar. Dieser liegt vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft (gilt also u.a. nicht für Immobilien). Ein Verbraucher – und dies sollte hier beachtet werden – ist eine Privatperson, die weder gewerblich noch im Zusammenhang mit einer selbständigen beruflichen Tätigkeit agiert.
In diesem Falle des Verbrauchsgüterkaufs gilt für die ersten sechs Monate nach dem Kauf eine Beweislastumkehr , d.h. es wird davon ausgegangen, daß der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufs schon bestand. Der Verkäufer muß das Gegenteil beweisen, so er dies denn kann.
Eine Garantie ist – wie erwähnt – eine freiwillige und zusätzliche Leistung des Verkäufers oder Herstellers. Sie kann nach Belieben ausgestaltet oder befristet sein. „Nach Belieben“ meint, daß nicht die Regelungen der Sachmangelhaftung gelten. Die Garantieleistung kann an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden (sehr häufig: Garantie nur für Erstbesitzer), bestimmte Kosten können ausgeschlossen werden (Materialkosten, Versandkosten) und die Leistung eingeschränkt werden (Ersatz durch aktuelles Gerät gegen Aufpreis). Daher empfiehlt es sich, die Garantiebedingungen genau(!) zu studieren.
Für eine Garantie gelten gem. §477 BGB nur wenige Bestimmungen:
- Sie muß einen Verweis auf die gesetzlichen Rechte aus der Sachmangelhaftung enthalten und daß diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.
- Sie muß den Inhalt der Garantie enthalten und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung notwendig sind, insbesondere auch Dauer und räumlichen Geltungsbereich sowie Namen und Anschrift des Garanten
- Auf Verlangen muß die Garantie in schriftlicher Form ausgehändigt werden.
Eine Garantie gilt also nur zusätzlich zur gesetzlichen Sachmangelhaftung und ist in ihrem Umfang meist im Vergleich zur Sachmangelhaftung eingeschränkt.
Gruß,
Christian