Hallo!
Ich will hier niemanden verwirren. Es handelt sich dabei schon
um eine ziemlich spezielle Frage. Es geht hier nur um die
Darlegungs- und Beweislast, wenn die einzelnen Punkte
umstritten sind.
Es ist immerhin ein Rechtsforum, da kann man so eine Frage würde ich sagen schon diskutieren. Ich bin mit dir in diesem Punkt auch einer Meinung.
die Aufsichtspflichtigen haften nur, wenn sie ihre
Aufsichtspflicht verletzt haben - dieser Satz ist so nicht
ganz richtig!)
Der Satz würde ich sagen ist schon richtig, da er über die
Beweislast nichts aussagt und Beweis- und Rechtsfragen sind
zwei verschiedene Sachen, auch wenn sich die Beweislast selbst
auch aus dem Gesetz ergibt.
Nach dem Gesetz muss der Geschädigte beweisen, dass der
Schaden durch den Schädiger (hier: das Kind) verursacht worden
ist. Rechtsfolge bei einem Kind: Die Eltern haften. (832 Abs.
1 Satz 1 BGB)
Die Haftung ist dann jedoch gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB
wiederum ausgeschlossen, wenn die Eltern ihrer
Aufsichtspflicht genügt haben.
Ja genau.
Aus dieser Systematik ergibt sich, dass die Eltern selbst für
die genügende Aufsicht darlegungs- und beweispflichtig sind.
Habe ich nichts anderes behauptet.
Stünde im Gesetz der Satz: „Die Aufsichtpflichtigen haften,
wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben“, hätte der
Geschädigte neben der Schadensverursachung auch die
Aufsichtspflichtverletzung darzulegen und zu beweisen.
Ja würde ich auch so sehen - der Unterschied liegt da aber nicht inhaltlich im Tatbestand, sondern nur in der Beweislastregel.
Das kann rechtlich einen riesen Unterschied machen. Kann der
entsprechende Beweis nicht erbracht werden, geht dies zu
Lasten des Beweispflichtigen, - mit der Folge, dass er den
Prozess verliert.
Logisch ist das ein Unterschied, aber eben in der Beweislast.
Diese Fehlinterpretation der gesetzlichen Regelung wird
übrigens gerne von Versicherungen verbreitet. Ein Schelm, wer
böses dabei denkt…
Das kann ich mir natürlich vorstellen.
Auch wenn (zumindest in Österreich) jetzt strittig ist, ob man die unrichtige Anwendung einer Beweislastregel unter Verfahrensmängeln oder unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend macht, ändert das nichts daran, dass Beweis- und Rechtsfragen etwas anderes sind. Aus der Beweislastregel ergibt sich nämlich nur, welcher Sachverhalt (!) im sogenannten „non liquet“ Fall, also in dem Fall, in dem der Sachverhalt objektiv nicht festzustellen ist, festzustellen ist. Es ergibt sich aus einer Beweislastregel aber noch keine Rechtsfolge. Daher ist der Satz sehr wohl richtig, wenn man ihn richtig versteht.
Wenn man also einen festgestellten Sachverhalt hat, ist die Beweislastregel ohne Belang - so herum kommt man zum gleichen Ergebnis.
Gruß
Tom
Gruß Holger