Schadenersatz für unbrauchbare Lieferung

Ich habe vor einigen Wochen ein hochwertiges Matratzensystem im Wert von über 3000 Euro gekauft. Nach Lieferung stellte ich fest, dass von den Matratzen ein äußerst penetranter Geruch ausgeht, der sich über die gesamte Etage meines Hauses ausbreitet. Es ist nicht möglich, die Schlafzimmertür zu schließen, da dann der Geruch unerträglich wird. Ich habe den Rechnungsbetrag nach Absprache mit dem Inhaber des Geschäftes einbehalten. Zu der Geruchsbelästigung kommt hinzu, dass ich alle zwei Tage die gesamte Bettwäsche, sowie die Nachtwäsche austauschen muss, da sie den penetranten Geruch aufnimmt. Der Verkäufer hat vor Ort festgestellt, dass meine Reklamation berechtigt ist und per Eilauftrag neue Matratzen bestellt, die aber erst in der ersten Märzwoche geliefert werden wird, ich somit über einen Zeitraum von 4 Wochen den Geruch und die damit verbundenen o.g. Konsequenzen konfrontiert wurde. Habe ich das Recht den Kaufpreis zu kürzen und wenn ja, in welcher Höhe?

Hallo,

Du kannst es versuchen. Allerdings direkt beim Hersteller und nicht beim Händler! Ich würde erstmal versuchen auf Kulanz zu setzen

Bei allen Unwegsamkeiten haben Sie leider kein Recht den Kaufpreis zu kürzen oder Schadenersatz zu fordern. Der Händler bzw. Hersteller muss bis zu 3 x Gelegenheit bekommen, den Mangel zu beheben bzw. umzutauschen.
Ein echter Schaden dürfte auch nur schwer nachweisbar sein, Sie können die Ware bei Mangel zurückgeben oder umtauschen und haben auch noch nichts bezahlt. Sie könnten vielleicht die Matratze behalten und dann einen geringeren Kaufpreis aushandeln. Aber das wird bei dem Geruch wohl nicht in Frage kommen.

Keine Ahnung.Ich glaube sie können den Verkäufer verklagen falls gesundheitliche Schäden entstanden sind
LG

Hallo,
aufgrund des geschilderten Sachverhalts handelt es sich hier unstrittig um einen Sachmangel nach §434 BGB,für den im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung der Veräufer in der Haftung steht.Daraus ergibt sich für den Käufer nach § 439 BGB ein Anspruch auf Nacherfüllung(Ersatzlieferung),die bis zu einer vom Käufer bestimmten Frist durchgeführt werden muß. Sollte diese Maßnahme fehlschlagen,kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten,und den Kaufpreis und z.B.die Transportkosten zurückfordern.Da die Materatzen offensichtlich völlig unbraucbar sind kann m.E. von einer Preisminderung ,die im Übrigen im Ermessen des Käufers liegt,nicht die Rede sein.
Gruß
Andi31

Hi
Wieso keine Rückgabe der gesamten Matratze gegen Kaufpreis? Wer will den auf einer muffelnden ggf Gesundheitsgefährdenden Matratze schlafen?
Gruß

Hallo,

da es sich um einen echten Fall handelt, muss ich dich darauf hinweisen, dass ich keine Rechtsberatung erteilen darf und für die Richtigkeit meiner Hinweise keine Garantie übernehme.
Eine Minderung ist hier auf den ersten Blick nicht möglich, da der Verkäufer das Recht zur Nacherfüllung hat und ja auch nacherfüllen möchte. Mindern darfst du nur alternativ zum Rücktritt, das heißt, du müsstest das Recht haben, zurückzutreten. Dieses kann man in deinem Fall nur konstruieren, wenn man annimmt, dass es dir unzumutbar ist, weiterhin am Vertrag festzuhalten. Das ist wieder eine Frage, die man so und so sehen kann. Ich würde sagen, zwei weitere Wochen mit einem solch ausgeprägten Gestank sind unzumutbar, da es ein massives Interesse des Käufer ist, dass sein Schlafzimmer etc. nicht unerträglich stinkt. Wenn du dich auf die Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag berufst, hast du das Recht, entweder vom Vertrag zurückzutreten, du gibst die Matratze also zurück, ODER den Kaufpreis zu mindern. Die Frage der Unzumutbarkeit ist aber eine Einzelfallentscheidung, das heißt, der Verkäufer könnte mit gutem Recht anders argumentieren, in diesem Fall muss ich auf den Anwalt verweisen. Was die Höhe der Minderung angeht, ist das eine recht schwierige Sache. Die Grundformel lautet so:

Neuer Kaufpreis:Alter Kaufpreis = Wert der mangelhaften Matratze:Wert einer einwandfreien Matratze

ergibt aufgelöst

Neuer Kaufpreis = (AlterKaufpreis x Wert der mangelhaften Matratze):Wert einer einwandfreien Matratze

Der Rest ist Mathematik. Bleibt das Problem, wie du die Variablen füllst… dies ist laut § 441 S. 2 BGB „[…] durch Schätzung zu ermitteln“. Dann viel Spaß beim Schätzen! Am besten setzt du deine Minderung einfach nicht zu hoch an, dann wird sie wohl umso eher akzeptiert. Für die Einschätzung des Werts bräuchte man wahrscheinlich einen Matratzenfachmann, der ich leider ganz und gar nicht bin.

Damit hat es sich aber noch nicht erledigt… Es geht aus dem Gesetz nicht eindeutig hervor und ist in der Rechtswissenschaft stark umstritten, ob du den Preis mindern darfst UND TROTZDEM die neue Matratze bekommst! Der Gesetzeswortlaut geht nämlich eher davon aus, dass man entweder eine neue Matratze für den vollen Preis bekommt, ODER die alte für einen geringeren Kaufpreis behält! Du könntest es versuchen, so vorzugehen, wie ich oben beschrieben habe und dir dann trotzdem eine neue Matratze geben lassen. Allerdings bewegst du dich damit in einem rechtlichen Graubereich, den jedes Gericht anders entscheiden kann… es ist also höchst umstritten, ob dir das so zusteht.

Wenn du jetzt noch nicht völlig verwirrt bist, wünsche ich dir viel Glück bei deinem Vorgehen! Du bist leider in juristisch knifflige Bereiche getappt, deswegen wirds etwas kompliziert :wink:

Ich muss mich korrigieren!
Eine Berufung auf eine Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag ist für eine Minderung widersinnig… weil du ja gerade am Vertrag festhalten und die neue Matratze willst. Sinn macht es nur, wenn du dich darauf berufst, dass der Gestank bis zur Nachlieferung der neuen Matratze eine unzumutbare Verletzung deiner Interessen als Käufer ist…
Und nochmal: Das Ganze steht auf wackeligem Boden, aber mehr als nicht funktionieren kanns nicht!

Es geht um Produkthaftungsgesetz, da ich aber kein zugriff an den gesetzestext habe und auch letzte aenderungen nicht weiss (ich wohne shon 5 Jahren nicht mehr in Deutschland. traue ich mich nicht konkrette Ratschlaege zu geben

Zunächst ist entscheidend was die AGB regeln, die regelmäßig bei einem Kaufvertrag maßgeblich für die Rechtslage sind.

Grundsätzlich kann der Verkäufer nachbessern, was er offensichtlich tut. Eine sofortige Minderung des Kaufpreises ist nicht möglich - es schadet aber nicht den Verkäufer diesbezüglich um einen Vorschlag zu bitten.

Gruß
who-knows

Hallo!
Man muss dem Verkäufer angemessene Zeit zur „Nachbesserung“, hier also Neulieferung geben. Erst wenn das nicht klappt kann es eine Kaufpreisminderung geben. Meistens haben die Verkäufer so etwas ihrer allgemeinen Gescvhäftsbedingungen ausgeschlossen.

Gruß

Ralf