Schadenersatzansprüche-wie lange hat man Zeit?

Wie lange hat jemand Zeit seinen Arzt auf Schadenersatz zu verklagen?
Geht um Arzthaftungsrecht?
Nach wievielen jahren verjährt sowas?

Hallo Honeylein.

Das Arzthaftungsrecht lässt sich unmöglich umfänglich in wenigen Worten darlegen; der Kern jedoch wie folgt umreißen:

Für deliktische Ansprüche (aufgrund des durch die Falschbehandlung entstandenen gesundheitlichen Schadens) und vertragliche Ansprüche (aus der Schlechterfüllung des Behandlungsvertrags) gegen den Behandler gelten seit dem 01.01.2002 dieselben Verjährungsfristen:

In dem Moment, in dem der Patient von dem Behandlungsfehler Kenntnis erlangt (das muss ja durchaus nicht unmittelbar nach der Behandlung, sondern kann auch erst nach Monaten oder Jahren der Fall sein), beginnt eine Verjährungsfrist zu laufen, die drei Jahre nach Ablauf des Jahres endet, in dem diese Kenntnis erlangt wurde.

Der Patient hat jedoch dreißig Jahre Zeit, diese Kenntnis zu erlangen. Nach Ablauf dieser Verjährungshöchstfrist jedoch sind alle Ansprüche verjährt (auch, wenn dann die dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntniserlangung noch nicht abgelaufen ist - Beispiel: Kenntniserlangung sei 28 Jahre nach der konkreten Behandlung, dann läuft die regelmäßige Dreijahresfrist nur noch zwei Jahre bis zum Ende der Verjährungshöchstdauer).

Für vor dem 01.01.2002 geschehene Behandlungsfehler gelten Übergangsregeln (die nicht grundlegend vom aktuellen Recht abweichen).

Der Patient sollte sich (nicht zuletzt wegen der Komplexität der Materie - einige für die Beantwortung der Eingangsfrage nicht dringend notwendigen, im realen Einzelfall aber wichtigen Aspekte sind gänzlich unerwähnt geblieben) unbedingt an einen Anwalt wenden (und einen aussuchen, der auf Artzhaftungs- oder Medizinrecht spezialisiert ist).

Grüße,
Zeh_14

Wie lange hat jemand Zeit seinen Arzt auf Schadenersatz zu
verklagen?
Geht um Arzthaftungsrecht?
Nach wievielen jahren verjährt sowas?

Hallo Honeylein.
Ich nehme mal an, Ihnen geht es nur um die zivilrechtlichen Ansprüche.
Davon ausgehend gilt für den Schadensersatz wegen Kunstfehlern (meines Wissens) folgendes:
Man kann diesen Anspruch (soweit gegeben) über §823 BGB (Unerlaubte Handlung) geltend machen. Es gilt nach den Vorschriften über die Verjährung (§§194 ff. BGB) eine

„regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren“.

Die Frist beginnt sodann am Ende des Jahres, in dem a) der Anspruch entstanden oder b) Kenntnis von den anspruchsbegründenen Umständen erlangt wurde.

Wenn man den Anspruch aus dem Dienstvertrag, den man ja zu Behandlungszwecken abschließt, herleitet, gelten die Verjährungsfristen aus dem Schuldrecht. Dort beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre.

Ich hoffe dies hilft Ihnen weiter.

mfg