Liebe/-r Experte/-in,
Schadenersatzpflicht durch Satzung anders als im BGB??
Wenn man in der Bibliothek ein 10 Jahre altes Buch ausleiht und und dieses versehentlich in die Badewanne fällt, wird es natürlich sehr beschädigt. Das Buch war aber nach 10 Jahren Bibliotheksnutzung nicht mehr im neuen Zustand.
Nach BGB muss ja der Zeitwert ersetzt werden. Die Bibliothek fordert aber, gemäß ihrer Satzung (s.u.) einen Neuwertausgleich.
Deshalb meine beiden Fragen.
• Wie kann der Zeitwert eines z. Bsp. 10 Jahre alten Bibliothek Buches bestimmt werden?
• Kann durch eine Satzung entgegen der Regelung im BGB ein Neuwertersatz verlangt werden?
Danke
Bernd
Anlage :
Auszug aus der Bibliotheksatzung:
Satzung:
„§ 7 Behandlung der entliehenen Medien, Haftung
(5) Für jede Art von Beschädigungen oder für den Verlust von Medien ist der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter gemäß den im jeweils gültigen Gebührenverzeichnis getroffenen Festlegungen schadensersatzpflichtig. „
Gebührenordnung:
„Bei Verlust eines Mediums sind die Kosten für eine Neuanschaffung zu ersetzen
und eine Einarbeitungsgebühr von 5,00 € zu entrichten. Gleiches gilt für
Beschädigungen in dem Ausmaß, dass eine Reparatur unmöglich geworden ist.“