Schadenersatzpflicht durch Satzung anders als im

Liebe/-r Experte/-in,
Schadenersatzpflicht durch Satzung anders als im BGB??

Wenn man in der Bibliothek ein 10 Jahre altes Buch ausleiht und und dieses versehentlich in die Badewanne fällt, wird es natürlich sehr beschädigt. Das Buch war aber nach 10 Jahren Bibliotheksnutzung nicht mehr im neuen Zustand.
Nach BGB muss ja der Zeitwert ersetzt werden. Die Bibliothek fordert aber, gemäß ihrer Satzung (s.u.) einen Neuwertausgleich.
Deshalb meine beiden Fragen.

• Wie kann der Zeitwert eines z. Bsp. 10 Jahre alten Bibliothek Buches bestimmt werden?
• Kann durch eine Satzung entgegen der Regelung im BGB ein Neuwertersatz verlangt werden?
Danke

Bernd

Anlage :
Auszug aus der Bibliotheksatzung:
Satzung:
㤠7 Behandlung der entliehenen Medien, Haftung
(5) Für jede Art von Beschädigungen oder für den Verlust von Medien ist der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter gemäß den im jeweils gültigen Gebührenverzeichnis getroffenen Festlegungen schadensersatzpflichtig. „

Gebührenordnung:
„Bei Verlust eines Mediums sind die Kosten für eine Neuanschaffung zu ersetzen
und eine Einarbeitungsgebühr von 5,00 € zu entrichten. Gleiches gilt für
Beschädigungen in dem Ausmaß, dass eine Reparatur unmöglich geworden ist.“

Die Frage der Rechtmäßigkeit des Neuwertersatzes dürfte sich mit den Regeln über AGB (§§ 307 ff. BGB) beantworten lassen.

Auf den ersten Blick erscheint mir ein Neuwertersatz rechtmäßig, wenn es sich um ein Durchschnittsbuch handelt und nicht etwa um Antiquarisches von hohem Wert.

Hallo Wissy,

viele Vorschriften des BGB sind vertraglich abzuändern; dies trifft auch auf den Vertrag mit der Bücherei zu.

Die Regelungen erscheinen mir einwandfrei; also notgedrungen zahlen.

MfG

Stefan Seidel

sprich mit Deiner Haftpfichtversicherung!
MFG

Hi, es tut mir leid, aber in dieser Szene kenne ich mich überhaupt nicht aus, sorry!
LG Katja

Sehr geehrter Herr,

ich halte diese Klausel für nicht wirksam, da sie gegen § 309 Nr.5a BGB verstößt. Ein pauschalierter Schadensersatz in AGB oder einer Satzung (was AGBs entsprechen) darf dem Betrag der Wertminderung nicht übersteigen. Genauso liegt aber hier der Fall.

Sie können der Bibliothek den Zeitwert für das Buch, das wohl bei knapp über 0€ liegen dürfte anbieten bzw. mindestens den Leihpreis ggf. zzgl. einer Verspätungspauschale.

Sie sollten sich aber in der Sache mit der Bilbiothek einigen, da im Falle eines Rechtstreits kein Anwalt und Gericht sich ernsthaftund gerne mit einem Fall herumschlägt, bei dem es um 20 € geht.

Mit freundlichen Grüßen

Nicolai F. Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.kapitalanwalt.de

Ich wüßte keine Regelung, nach der vom regulären Zeitwertprinzip abgewichen werden könnte.

Den Wert kann man über offizielle antiquariatbörsen ermitteln.

• Wie kann der Zeitwert eines z. Bsp. 10 Jahre alten
Bibliothek Buches bestimmt werden?
• Kann durch eine Satzung entgegen der Regelung im BGB ein
Neuwertersatz verlangt werden?
Danke

Bernd

Anlage :
Auszug aus der Bibliotheksatzung:
Satzung:
㤠7 Behandlung der entliehenen Medien, Haftung
(5) Für jede Art von Beschädigungen oder für den Verlust von
Medien ist der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter gemäß
den im jeweils gültigen Gebührenverzeichnis getroffenen
Festlegungen schadensersatzpflichtig. „

Gebührenordnung:
„Bei Verlust eines Mediums sind die Kosten für eine
Neuanschaffung zu ersetzen
und eine Einarbeitungsgebühr von 5,00 € zu entrichten.
Gleiches gilt für
Beschädigungen in dem Ausmaß, dass eine Reparatur unmöglich
geworden ist.“

Sie haben der Satzung zugestimmt.

Hallo!

Den Wert eines zehn Jahre alten Buches kann man versuchen, in entsprechenden Portalen im Internet zu ermitteln, ein Antiquar kommt in Frage und letztlich nur ein Gutachter. Darum geht es ja aber nicht im Kern. Die Bibliothekssatzung verlangt ein neues Exemplar. Das ist grundsätzlich nachvollziehbar, da die Bibliothek ein legitimes Interesse daran hat, sich im Verlustfall eben nicht in Diskussionen über den Wert des zerstörten Buchs verwickeln lassen zu müssen - sie will schlicht das Buch so schnell wie möglich wieder anbieten können. Wenn es sich um eine Bibliothek in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft mit einer von der entsprechenden Körperschaft erlassenen Satzung handelt, ist dagegen nur sehr schwer anzukommen, da Sie ein entsprechendes Normenkontrollverfahren anstrengen müßten. Da kaufen Sie mal lieber das neue Buch. Bei einer privatrechtlichen Bibliothek unterliegen die Ausleihbestimmungen grundsätzlich den §§ 305ff. BGB, also dem Recht der AGB-Inhaltskontrolle. Hier wage ich keine Prognose, aber es spricht auch in einem solchen Fall einiges für die Haltbarkeit der Klausel, weil sie keinen unangemessenen Nachteil beinhaltet.

Hallo Wissy,

aus unserer Sicht ist das ein etwas komplizierterer Sachverhalt, den wir aus der Ferne nicht so einfach beantworten können.

Eine kurze klärende Telefonberatung durch einen spezialisierten Anwalt kann in diesem Fall nicht schaden. Unter folgendem Link findest du einige Anwälte, die dich beraten können:

http://www.anwalt.de/rechtsberatung/schadensersatzre…

Viele Grüße,

dein Team von anwalt.de

Hallo Bernd

zunächst gilt das was in der satzung vereinbart. ich gebe jedoch zu bedenken, dass bibliotheken nach jahren ältere bücher aussortieren und durch neue werke ersetzen.

rechtlich gibt es einmal urteile von ag amtsgerichten und bei öffentlichen bibliotheken, die den schadenersatz überwiegend zusprechen.

versuche dich einfach mit der bibliothek zu einigen. zeitwertregelung nach bgb greift hier nicht.

ich hoffe ich konnte etwas helfen.

grüße hook

Liebe® Wissy,

anbei die etwas stark verspätete Meinung eines Juristen:

leider stimmt Ihre Annahme m.E.so nicht ganz. Das BGB sieht eben nicht den Ersatz des Zeitwerts vor, sondern die sog. Naturalrestitution. Das heißt, Sie müssen den geschädigten so stellen, wie er stehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Das heißt, Sie sind in der Tat nicht verpflichtet, der Bibliothek ein neues Buch zur Verfügung zu stellen, sondern lediglich eines, das in etwas dem Zustand des ausgeliehenen Buches entspricht.
Wenn Sie dem nicht nachkommen wollen oder nachkommen können, müssen Sie Schadensersatz in Geld leisten und hier ist zu beachten, dass die Bibliothek Personalkosten hat. Das heißt: Die Bestellung des neuen Buches dauert vielleicht zwei Minuten. Die Bestellung eines gebrauchten Buches, da in etwa dem geliehenen Exemplar entspricht, würde jedenfalls wesentlich mehr Zeit in Anspruch nehmen. Dieser zusätzliche Zeitaufwand (Personalkosten) müsste dann durch den geringeren Anschaffungspreis kompensiert werden, was in der Regel (außer vielleicht bei extrem teuren Büchern) nicht gelingen wird.

Die Einarbeitungsgebühr ist meiner Ansicht ohnehin rechtens, da die Einpflegung des neuen Buchs und das Versehen mit einem Etikett für EUR 5,- ohnehin recht günstig erscheint.

Insgesamt würde ich daher davon ausgehen, dass die Regelungen in der Satzung und der Gebührenordnung Rechtens sind.

Ich hoffe, Ihnen ein wenig geholfen zu haben.

MfG

Helmuth Krämer